Hallo
Die Mitarbeiter, auch Teilzeitbeschäftigte, müssen ihre Arbeitszeit erfassen. Sie können jedoch genauso davon befreit werden wie andere (Art. 46 ArG). Zum Beispiel, wenn ihr jährliches Einkommen 120.000 Franken übersteigt, entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil berechnet wird (50% -> 60.000 Franken usw.).