Hallo Micki
Vielen Dank für Ihre wertvolle Anmerkung. Tatsächlich sieht das Rechnungsformular vor, dass Superdividenden zugewiesen werden können, selbst wenn die gebildeten Reserven die Hälfte des einbezahlten Kapitals erreicht haben, was nicht völlig mit der Praxis übereinstimmt. In Ihrem Beispiel könnten Sie Superdividenden in Höhe von 62.500 CHF verbuchen. Wir möchten jedoch betonen, dass diese Vorgehensweise bis 2023 gültig war. Seit Anfang 2023 erfolgt keine zweistufige Zuweisung an Gewinnreserven mehr. Derzeit aktualisieren wir unseren Artikel, und wir werden unser Bestes tun, damit Sie die neuesten Regelungen in unserem aktualisierten Blogartikel finden könnten.
Gruss
Alex Schmid
Ich habe die folgenden Daten – bitte probieren Sie selber:
50.000 CHF = Einbezahltes Aktienkapital
25.000 CHF = Gesetzliche Reserven
-5000 CHF = Gewinnvortrag / Verlustvortrag aus dem Vorjahr
70.000 CHF = Jahresgewinn
0 CHF = Zuweisungen an statutarische oder freiwillige Reserven
65.000 CHF = Bilanzgewinn
0 CHF = 1. Zuweisung an allgemeine Reserve
2500 CHF= Grunddividende
62.500 CHF = Restgewinn
0 CHF = Tantieme
62500 CHF = Superdividenden
0 CHF = 2. Zuweisung an allgemeine Reserve
Ich bin sicher, dass ich einige Regeln nicht kenne – könnten Sie mir bitte helfen?
Freundliche Grusse
Micki
Guten Tag Turi
Bei der Berechnung der Reserven werden Gewinnvorträge nie berücksichtigt, nur Verlustvorträge. In Ihrem Fall weist das Unternehmen keinen Bilanzgewinn auf. Von daher sind keine zusätzlichen Gewinnreserven zuzuweisen.
Gruss Turi
]]>Guten Tag Dani. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sicherlich haben Sie Recht. Der Prozentsatz an dieser Stelle wurde schon korrigiert (20% statt 5%).
]]>Zitat des falschen Satzes: “Ist die Reserve höher als 5% des Kapitals, dann muss die 1. Zuweisung nicht geleistet werden.”
Beste Grüsse
Dani