Hallo. Danke für Ihre Frage. Wenn der Kündigungstermin in die Zeit vor der Niederkunft fällt, verliert die Arbeitnehmerin automatisch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Deshalb würde ich empfehlen, die Kündigung per Ende der 16-wöchigen Schutzfrist zu legen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Forum-Beitrag unter folgendem Link:
https://treuhand-suche.ch/forum/d/182-mutterschaftsentsch-digung-k-ndigungsfristen
Hoi Sabrina
Das sind genau die Situationen, die man oft in der Praxis antrifft. Danke dafür!
Ich empfehle, den Lohn von 80% direkt an die Mitarbeiterin zu bezahlen (wohlgemerkt am «normalen» Lohnzahldatum wie immer) und der Ausgleichskasse / SVA die Unternehmung als Zahlungsempfängerin anzugeben.
Damit lassen sich unangenehme Situationen vermeiden, z.B. wenn die Zahlung der Ausgleichskasse verzögert eintrifft, aber die junge Mutter das Geld sofort braucht. Das heisst, ihr zahlt die 80% völlig unabhängig davon, ob ihr das Geld von der Ausgleichskasse schon vergütet erhalten habt oder eben nicht. Zudem ist die Lohnrekapitulation einfacher und je nach Grösse des Unternehmens könnte die Mutterschaftsentschädigung auch ganz vergessen werden, wenn Sie direkt an die Mitarbeiterin ausbezahlt wird. Im Lohnausweis allerdings sollte dieser Lohnteil – egal wie die Bezahlung erfolgte – unter Ziffer 7 angegeben.
Viele Grüsse,
Roger
Hallo Ursula. Das Beispiel finden Sie in unserem Forum im Beitrag zu diesem Thema:
https://treuhand-suche.ch/forum/d/289-lohnfortzahlung-w-hrend-des-mutterschaftsurlaubs