na ja, “lediglich auflösen” hört sich jetzt extrem harmlos an…. auf gut Deutsch: muss rückgängig (rückgebucht) werden und ist erfolgswirksam, die aufgelösten Rückstellungen sind also voll zu versteuern (Gewinnsteuer)!!!
]]>Hallo Bruno. Du musst müssen die Rückstellung lediglich auflösen. Der Buchungssatz heisst:
Rückstellung an Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen
Hier kannst du Sie eine weitere Diskussion zu diesem Thema lesen:
https://treuhand-suche.ch/forum/d/219-steuererstattung-und-r-ckstellung-wie-verbuchen
Hallo Brigitte. Rücklagen sind Unterkonten vom Eigenkapital. Die Rückstellungen gehören dagegen zum Fremdkapital. Die Rücklagen haben keine Auswirkung auf die Erfolgsrechnung. Bei Rückstellungen handelt es sich um Aufwände, sind also gewinnmindernd.
Freundliche Grüsse
Roger Frei
Guten Tag. Gern geschehen! Im unseren Blog finden Sie noch viele weitere interessante Artikel: https://treuhand-suche.ch/blog/
Freundliche Grüsse
Roger Frei
Hallo Martin. Gewisse Voraussetzung müssen erfüllt sein. Beispielsweise muss eine Verpflichtung (vertraglich oder gesetzlich) gegeben sein. Deswegen empfehlen wir, eine Beratung bei einem Treuhand-Experten anzufragen. Auf treuhand-suche.ch finden Sie viele Treuhänder, die sich auf MWST-Fragen spezialisiert haben. Gerne kannst du Sie unseren Filter nach Spezialgebieten verwenden und einen Spezialisten in deiner Nähe suchen: https://treuhand-suche.ch/companies.
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