Durchlaufende Posten
Der Begriff «durchlaufende Posten» kommt davon, dass die Spesen nur durch den Dienstleister durchlaufen, aber in fremdem Namen und auf fremde Rechnung für andere vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten werden also für Drittparteien in Rechnung gestellt, daher müssen diese auf einer Rechnung stets auch getrennt dargestellt werden. Das heisst, auf der Rechnung müssen stets die Angaben des Kunden angegeben werden und dieser wird diese dann in seiner Buchhaltung ordentlich verbuchen. Die Originalbelege sollten jeweils an denjenigen weitergegeben werden, für den diese Ausgaben getätigt wurden, denn dieser muss in seiner Buchhaltung diese Ausgaben verbuchen. Für die Buchhaltung wird empfohlen, für die durchlaufenden Posten ein separates Konto einzurichten.
Aus Sicht des Dienstleisters stellen diese Spesen weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Es handelt sich also um eine Art Off-Balance Sheet Transaktion. Auch die MwSt. darf nicht für sie veranschlagt werden. Die Weiterverrechnung erfolgt somit immer netto.
Fallbeispiel: Die Supersoft AG – gegründet per 1.6.2022 – vertreibt Software. Zum Gründungstermin ist der Umsatz nicht prognostizierbar. Die Gründer schieben die Zwischenbeurteilung auf den spätmöglichsten Termin hinaus – also genau 3 Monate nach der Gründung (1.9.2022). Der in den drei Monaten erzielte Umsatz beläuft sich auf CHF 28‘000. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr haben sie damit einen theoretischen Umsatz von CHF 112‘000 erzielt – und müssen sich daher unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer anmelden. Es gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen ab der Zwischenbeurteilung.