MWST Anmeldung TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/mwst-anmeldung/ Blog Mon, 25 Sep 2023 08:03:12 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png MWST Anmeldung TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/mwst-anmeldung/ 32 32 Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/ https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/#comments Mon, 25 Sep 2023 08:00:39 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=192 The post Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die MWST-Pflicht – bzw. MWST-Unterstellung – hält einige Fallstricke bereit. Es lohnt sich, sich kurz Zeit zu nehmen und die eigene Situation zu analysieren.

Wann wird eine in der Schweiz im Handelsregister registrierte Unternehmung mehrwertsteuerpflichtig? Grundsätzlich muss der Jahresumsatz an weltweit verkauften Produkten und Dienstleistungen höher als CHF 100‘000. Dieser Umsatz muss mit sogenannt steuerbaren Leistungen erzielt worden sein.

Wichtig

Die Registrierung erfolgt eigenverantwortlich und selbstständig über folgenden Link. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV schickt keine Erinnerungsschreiben oder ähnliches. Wenn Rechnungen irrtümlicherweise ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wurden und bereits vom Kunden beglichen wurden, ist das Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer nachträglich selbst zu bezahlen. Dies ist keineswegs ein isoliertes Einzelschicksal, sondern kommt in der Praxis häufiger vor, als man denkt. Man sollte daher die Anmeldungsfrist im Hinterkopf behalten und die entsprechenden Vorschriften einhalten.

Im Übrigen spricht man in Fachkreisen von einer sog. «Befreiung von der Steuerpflicht», sofern CHF 100‘000 Jahresumsatz (noch) nicht erreicht werden.

Wir unterscheiden diverse Fälle, die in der Praxis vorkommen können:

  1. Eine Unternehmung wird gegründet bzw. durch Zukauf ausgebaut und die Frage nach der MWST-Pflicht soll beantwortet werden.
    • Die Unternehmung kann den Umsatz für das erste Betriebsjahr nicht abschätzen.
    • Die Unternehmung kann relativ zuverlässig abschätzen, dass der Umsatz die Mindestschwelle von CHF 100‘000 überschreiten wird.
  2. Eine bestehende Unternehmung verzeichnet einen Umsatzanstieg über CHF 100‘000.

MWST-Pflicht je nach abgeschätztem Umsatz: Fallbeispiele

Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

Fall 1A: Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

In vielen Fällen können die Gründer nicht abschätzen, ob der Umsatz im ersten Betriebsjahr die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 pro rata erreichen wird. Das bedeutet, dass sie bei Gründung von einer MWST-Registrierung absehen, vorerst nichts unternehmen und spätestens 3 Monate nach Gründung die Situation nochmals beurteilen. Wir nennen das Zwischenbeurteilung.

Fallbeispiel: Die Supersoft AG – gegründet per 1.6.2022 – vertreibt Software. Zum Gründungstermin ist der Umsatz nicht prognostizierbar. Die Gründer schieben die Zwischenbeurteilung auf den spätmöglichsten Termin hinaus – also genau 3 Monate nach der Gründung (1.9.2022). Der in den drei Monaten erzielte Umsatz beläuft sich auf CHF 28‘000. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr haben sie damit einen theoretischen Umsatz von CHF 112‘000 erzielt – und müssen sich daher unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer anmelden. Es gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen ab der Zwischenbeurteilung.

In diesem Fall hat die Supersoft AG die Wahl, ob Sie sich rückwirkend auf das Gründungsdatum 1.6.2022 «anmelden» soll oder erst auf das Datum der Zwischenbeurteilung (also per Beginn des 4. Geschäftsmonats). In der Realität werden sich die meisten Unternehmen dafür entscheiden, per Datum der Zwischenbeurteilung steuerpflichtig zu werden und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Anmeldung hätte zur Folge, dass von Kunden nachträglich noch die Mehrwertsteuer eingefordert werden müsste – eine unangenehme Sache.

Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Fall 1B: Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Es kann Konstellationen geben, die eine relativ zuverlässige Prognose möglich machen. Wenn ein Start-up mit einem bestehenden Kundenstamm operativ tätig wird oder bereits hohe Anzahlungen eingegangen sind, ist dies z.B. möglich. Diese Prognose muss zum Zeitpunkt der formellen Firmengründung geschehen. Wenn eine Schwellenüberschreitung wahrscheinlich ist, ist eine Steuerpflicht per Datum der Unternehmensgründung gegeben und eine Anmeldung hat entsprechend per sofort zu erfolgen. Auch hier gilt die Frist von 30 Tagen.

Die Fälle 1A und 1B treffen auch auf bisher von der MWST-Pflicht befreite Unternehmungen zu, die Ihren Betrieb durch Kauf einer anderen Firma (Geschäftsübernahme) oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges bedeutend ausbauen.

Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Fall 2: Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Handelt es sich um eine bereits im Vorjahr oder früher gegründete Unternehmung, wird der Eintritt der MWST-Pflicht anders beurteilt.

Wenn eine bestehende, von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmung einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt, wird sie per 01. Januar des Folgejahres MWST-pflichtig und muss sich entsprechend anmelden. In diesem Fall ist die Frist zur Registrierung der 30. Januar des Folgejahres.

Freiwillige MWST-Anmeldung: Wie kann man daraus einen Nutzen ziehen?

Unter bestimmten Umständen kann es für ein Unternehmen sinnvoll sein, auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht zu verzichten und sich “freiwillig anzumelden”, selbst wenn die Umsatzschwelle noch nicht erreicht ist. Dies wird auch als “Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht” bezeichnet. Dieser Schritt kann sich lohnen, wenn ein Unternehmen in einer Start-up-Investitionsphase lediglich geringe beziehungsweise gar keine Umsätze erzielt, aber hohe Ausgaben tätigt. Durch eine freiwillige Mehrwertsteuerregistrierung kann die gezahlte Mehrwertsteuer für Dienstleistungen oder Waren als Vorsteuerabzug geltend gemacht und von der Eidgenössischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Ohne die MWST-Anmeldung wären diese Vorsteuerzahlungen unwiederbringlich verloren.

Analog gilt dies für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen. Die Bezugssteuer kann in diesem Fall analog der bezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Eine Anmeldung kann auch dann von Nutzen sein, wenn den Kunden damit der Eindruck einer soliden Unternehmung vermittelt werden kann. Wenn Sie Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, ist Ihrem Kunden sofort klar, dass Ihr Umsatz bescheiden ist. Andersrum nehmen die meisten Kunden an, dass Sie die Umsatzschwelle überschritten haben und so eine minimale Gewähr für das Funktionieren Ihres Geschäftsmodells besteht.

Falls Sie hauptsächlich Produkte oder Dienstleistungen für Privatpersonen anbieten, ist eine MWST-Anmeldung erst dann sinnvoll, wenn Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Sie möchten sicher nicht Ihr Angebot um (meist) 7.7% verteuern, wenn Sie nicht unbedingt müssen? Da Privatpersonen keine Vorsteuern geltend machen können, tragen sie die Mehrwertsteuer immer als Endkonsumenten.

Vorteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Vorsteuerabzug möglich
  • Professionalität gegenüber Kunden
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Nachteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Zusätzlicher administrativer Aufwand
  • Preissteigerung der eigenen Produkte und Dienstleistungen
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FAQ zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht»

Ist eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer möglich?

Ja, das ist möglich, jedoch i.d.R. erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Fallbeispiel: Ein kleines Unternehmen, das seit 2019 noch nicht mehrwertsteuerpflichtig war, erzielt im Jahr 2022 unerwartet einen Jahresumsatz von über CHF 100.000 – beispielsweise CHF 130.000. Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres, also am 1. Januar 2023. Jetzt ist es wichtig, den Umsatz schnellstmöglich zu ermitteln.

Selbst wenn der Umsatz im Jahr 2023 wieder unter die Schwelle von CHF 100.000 sinken wird, bleibt die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2023 bestehen. Eine Abmeldung wäre in diesem Fall möglich, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2023.

Muss ich mein Einzelunternehmen ins Handelsregister für die MwSt-Anmeldung eintragen lassen?

Ja, für die Mehrwertsteuerregistrierung ist ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich. Die Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung und der Eintrag ins Handelsregister entsteht erst dann, wenn der prognostizierte Jahresumsatz (immer auf 12 Monate hochgerechnet!) die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 überschreitet

Ab wann beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung?

Normalerweise beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung ab dem Start des Folgejahres.

Sobald ein Unternehmen beispielsweise im Mai 2023 einen Umsatz erwirtschaftet hat, der die Schwelle von CHF 100‘000 unterschreitet, ist die freiwillige Anmeldung frühestens zum 01.01.2024 möglich. Auf Wunsch kann die Registrierung rückwirkend erfolgen, jedoch frühestens zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Welche Anmeldefrist gilt für die MwSt.-Registrierung in der Schweiz?

Die Anmeldefrist für die MwSt.-Registrierung beträgt 30 Tage ab Erreichen der Umsatzschwelle von CHF 100.000 (immer pro rata berechnet!). Falls der Umsatz eines neu gegründeten Unternehmens mit hoher Wahrscheinlichkeit von netto CHF 100.000 übertreffen wird, läuft die Anmeldefrist 30 Tage nach Gründungsdatum ab.

Gilt bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht der Umsatz in Brutto oder in Netto?

Bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht wird nur der Nettoumsatz berücksichtigt, d.h. der Umsatz ohne MwSt.

Fazit

Eine zu späte Registrierung für die Mehrwertsteuer kann drastische Folgen, eine (zu) frühe Anmeldung hingegen bringt nur selten negative Konsequenzen mit sich. Im Zweifelsfall sollte eine Anmeldung erfolgen. Generell gilt ein global erzielter Umsatz von CHF 100‘000 als Schwellenwert.

Falls bereits unmittelbar nach oder in den ersten drei Monaten nach der Gründung ein Erreichen der Umsatzschwelle wahrscheinlich ist, sollte eine rasche Anmeldung erfolgen.

Bereits bestehende Unternehmen können sich auf den 1. Januar des Jahres anmelden, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzschwelle erstmals erreicht wurde.

Falls Sie noch offene Fragen zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht» haben, zögern Sie bitte nicht, sich an unser Forum zu wenden.

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MWST Anmeldung: Saldosteuersatz oder effektive Methode? https://treuhand-suche.ch/blog/mwst-anmeldung-saldosteuersatz-oder-effektive-methode/ https://treuhand-suche.ch/blog/mwst-anmeldung-saldosteuersatz-oder-effektive-methode/#comments Fri, 02 Oct 2020 10:57:34 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3760 The post MWST Anmeldung: Saldosteuersatz oder effektive Methode? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Wir erklären Ihnen kurz und knapp, welche Methode für Sie die Richtige ist – ob Sie Ihre Firma mit dem Saldosteuersatz oder der effektiven Methode bei der MWST anmelden sollen – oder es gar bleiben lassen sollten. Die MWST Anmeldung ist eine kurze Sache – wenn Sie aber die falsche Methode wählen, wird Sie das für lange Zeit begleiten. Ein Wechsel von der effektiven Methode zum Saldosteuersatz ist frühestens nach drei Jahren möglich. Ein Wechsel vom Saldosteuersatz zur effektiven Methode ist jedes Jahr möglich – per Jahresbeginn.

Viele Start-ups treffen diesen Entscheid überhastet und ohne Recherche. Machen Sie diesen Fehler nicht!

Nachteile des Saldosteuersatzes:
Warum diese Methode hohe Risiken birgt

  • Vorsteuern können nur begrenzt zurückgefordert werden

    1. Vorsteuern können nur begrenzt zurückgefordert werden

Auch wenn Sie Ihre Firma für den Saldosteuersatz bei der MWST anmelden, können Sie an Lieferanten bezahlte Mehrwertsteuern zurückfordern, allerdings in pauschalierter Form und nur begrenzt. Der für jede Branche individuell definierte Saldosteuersatz limitiert Ihre Möglichkeit, «Vorsteuern» zurückzufordern, auch wenn er ein Mindestmass an Rückforderung garantiert. In Phasen mit hohen Investitionen ist dies sehr ärgerlich.

  • Zwang zur Entrichtung der Bezugsteuer und Einfuhrsteuer auf Importen

    2. Zwang zur Entrichtung der Bezugsteuer und Einfuhrsteuer auf Importen

Die Bezugssteuer und die Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer auf aus dem Ausland importierten Dienstleistungen und Produkte) müssen bei Anwendung des Saldosteuersatzes zwingend entrichtet werden und können nicht wie mit der effektiven Methode als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ein weiterer bedeutender Nachteil des Saldosteuersatzes.

Das Risiko, einmal deutlich mehr Mehrwertsteuer als mit der effektiven Methode bezahlen zu müssen, wiegt schwer. Der meist geringfügig höhere Aufwand für die Administration der effektiven Methode fällt kaum ins Gewicht.

  • Start-ups und Firmen im Wandel mit grossem Unsicherheitsfaktor

    3. Start-ups und Firmen im Wandel mit grossem Unsicherheitsfaktor

Insbesondere für jüngere Firmen, deren Geschäftsmodell noch flexibel und dynamisch ist und im Vergleich zum Umsatz hohe Investitionen anfallen, ist die Wahl der effektiven Methode in jedem Fall vorzuziehen.

Erst wenn das Geschäftsmodell «gereift» ist und die Einnahmen und Ausgaben für die Zukunft relativ genau prognostiziert werden können, sollte der Einsatz der Saldosteuersatzmethode erwogen werden, selbstverständlich immer im Vergleich zur bisherigen effektiven Methode.

Finden Sie mehr als 2600 Treuhänder, die sich um Ihre Mehrwertsteuer, Unternehmenssteuern, Jahresabschlüsse und vieles mehr kümmern.

Abrechnungsart der Mehrwertsteuer wählen:
Vereinbart oder vereinnahmt?

Die Abrechnungsart bestimmt den Zeitpunkt, zu dem Sie die eingenommenen Mehrwertsteuern an die ESTV entrichten müssen bzw. Vorsteuern anmelden können. Auch hier gibt es eine Möglichkeit, die Steuern zu optimieren, es geht aber nicht direkt um eine Steuerreduktion, sondern auf einen zeitlichen Aufschub.

Die vereinbarte Abrechnungsart besagt, dass die Mehrwertsteuer im Quartal zu deklarieren ist, in welches das Rechnungsdatum fällt. Gleiches gilt für die Vorsteuer, das Datum auf der Lieferantenrechnung ist massgebend.

Da im normalen, gesunden Geschäftsbetrieb die Mehrwertsteuer-Zahlungen die Mehrwertsteuer-Gutschriften (Vorsteuern) deutlich übersteigen, führt die Anwendung der vereinbarten Abrechnungsart zu verfrühten Mittelabflüssen aus der Firma sowie zu einer möglichen höheren administrativen Belastung, wenn Mehrwertsteuern aus nicht bezahlten Kundenrechnungen zurückgefordert werden müssen.

Vergleich der MWST Abrechnungsmethoden mit einfachem Anwendungsfall

Dem Kunden wird am 1. Juni eine Rechnung geschickt (= Rechnungsdatum). Der Zahlungseingang erfolgt am 1. Juli.

Mit welcher MWST Methode bzw. MWST Abrechnungsart muss wann die MWST Entrichtung an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV erfolgen?

Vergleich der MWST Abrechnungsmethoden mit einfachem Anwendungsfall

Option 1
Anwendung der effektiven Methode
mit vereinbarten Entgelten

Dieser Umsatz muss gemäss dem Rechnungsdatum im 2. Quartal auf dem Mehrwertsteuer-Formular deklariert werden.

bis spätestens am 31. August

Will man Verzugszinsen vermeiden, so müssen die Deklaration und Entrichtung der Mehrwertsteuer bis spätestens am 31. August erfolgen.

Option 2
Anwendung der effektiven Methode
mit vereinnahmten Entgelten

Da bei der vereinnahmten Abrechnungsart das Datum des Zahlungseingangs relevant ist, muss der Umsatz erst im 3. Quartal deklariert werden. Die Deklaration und Entrichtung müssen erst bis spätestens 30. November erfolgen, ohne Verzugszinsen zu riskieren.

bis spätestens am 30. November

Die Unternehmung gewinnt mit der effektiven, vereinnahmten Methode einen Zahlungsaufschub von drei vollen Monaten. Diesen Cash-Flow Vorteil sollte man sich nicht entgehen lassen.

Anwendung des Saldosteuersatzes

Option 3
Anwendung des Saldosteuersatzes
mit vereinbarten Entgelten

bis spätestens am 31. August

Deklaration und Entrichtung muss bis spätestens am 31. August erfolgt sein.

Option 4
Anwendung des Saldosteuersatzes
mit vereinnahmten Entgelten

bis spätestens am 28./29. Februar

Deklaration und Entrichtung muss bis spätestens am 28./29. Februar des Folgejahres erfolgt sein.

Mit dem Saldosteuersatz kann die positive Wirkung des stark verzögerten Liquiditätsabflusses am konsequentesten ausgeschöpft werden. Vorbehalten bleiben andere potenzielle Nachteile des Saldosteuersatzes, wie z.B. die zu entrichtende Bezugsteuer oder die nur pauschalierte Vorsteuer (was bei branchenunüblich tiefen Vorsteuern wiederum ein Vorteil ist).

Problem von unbezahlten Kundenrechnungen

Ein weiterer wichtiger Vorteil der vereinnahmten Methode ergibt sich bei Rechnungen, die von Kunden oder Interessenten überhaupt nicht bezahlt werden. Erst wenn die Betreibung eines Kunden zu keinem Ergebnis führt, kann die schon voreilig bezahlte Mehrwertsteuer durch eine Quartalskorrektur, Jahresabstimmung oder durch eine Ertragsminderung in einer späteren Periode zurückgefordert bzw. an die Mehrwertsteuerlast künftiger Perioden angerechnet werden. Es bleibt ein Restrisiko, dass zu viel Mehrwertsteuer bezahlt wird für einen Umsatz, der nie erzielt wurde.

Tipp

Eine frustrierende Arbeit, die administrativ aufwändig ist. Durch die Wahl der vereinnahmten Abrechnungsart wird dies leicht umgangen.

Der Vollständigkeit halber muss gesagt sein, dass die Vorsteuer ebenfalls erst im Quartal der effektiven Bezahlung geltend gemacht werden kann.

Nicht verwunderlich ist hingegen, dass der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV empfohlene Standard die effektive Abrechnungsmethode nach vereinbarten Entgelten ist. Empfehlungen der Steuerbehörden sollte man stets kritisch hinterfragen und keinesfalls blind Folge leisten.

Fazit: Effektive Methode oder Saldosteuersatz – so gelingt die MWST Anmeldung!

Methode Art Frequenz Liquiditäts-vorteil Risiko Administrativer Aufwand Urteil
Effektiv vereinbart quartalsweise gering mittel - hoch
Effektiv vereinnahmt quartalsweise gering mittel
Saldosteuersatz vereinbart halbjährlich mittel gering - mittel
Saldosteuersatz vereinnahmt halbjährlich mittel gering

Einfache Entscheidungshilfen: Mehrwertsteuer Anmeldung

  • Je länger die Zahlungsfristen, desto mehr lohnt sich die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.
  • Je unsicherer der Zahlungseingang, desto mehr lohnt sich die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.
  • Aufpassen bei Dienstleistungsimporten: Nur weil diese Rechnungen keine Mehrwertsteuer enthalten, heisst das nicht, dass keine Mehrwertsteuer anfällt. Anwender des Saldosteuersatzes müssen bei Dienstleistungsimporten aus dem Ausland die sog. Bezugssteuer entrichten, das sind 7.7% auf den Preis der Dienstleistung und soll die Gleichbehandlung von Schweizerischen und Ausländischen Anbietern sicherstellen.
  • Wenn Sie schon jetzt wissen, dass Sie mit dem Belegsammeln Mühe haben werden, dann sollten Sie Ihre Firma für die Abrechnung nach dem Saldosteuersatz bei der MWST anmelden. Um bei der effektiven Methode den Vorsteuerabzug geltend zu machen, braucht es absolut jede Lieferantenrechnung und jeden Kleinbeleg! Hier schauen Steuerprüfer genau hin!
  • Aber bevor Sie Ihre Unternehmung bei der MWST anmelden: Holen Sie unbedingt eine Fachmeinung bei Ihrem Treuhänder ein!
  • Bieten Sie Bildungsdienstleistungen oder Heilbehandlungen an, ist eine MWST Pflicht im Detail abzuklären. Lesen Sie hier unsere Hinweise zur MWST Unterstellung von Bildungsdienstleistungen.

Startups und Kleinstfirmen: MWST Anmeldung überhaupt sinnvoll?

Dieser Abschnitt betrifft insbesondere Kleinstfirmen und Startups, welche die Schwelle von CHF 100’000 globalem Umsatz pro Jahr (bzw. pro rata) noch nicht erreichen.

Wir empfehlen, die MWST Anmeldung trotz Umsatz von weniger als CHF 100’000 pro 12 Monate rasch vorzunehmen und vorzugsweise die Methode der effektiven Abrechnung, die pro Quartal vorzunehmen ist, zu wählen. Solange Ihre Firma nicht im Mehrwertsteuerregister registriert ist, ist jeder an Lieferanten bezahlte Franken Mehrwertsteuer verlorenes Geld. Insbesondere in Phasen mit höheren Investitionen kann sich eine Nicht-Anmeldung stark negativ auswirken. Melden Sie Ihre Firma bei der MWST an, damit Sie bezahlte Mehrwertsteuern als Vorsteuer zurückfordern respektive von Ihrer Mehrwertsteuer-Zahllast in Abzug bringen können (effektive Methode). Der damit verbundene administrative Aufwand ist meist deutlich geringer als die mit der Vorsteuer geltend gemachten Beträge.

Lesen Sie hier unseren ausführlichen Artikel zur Frage, wann genau Ihre Firma MWST-pflichtig wird!

Ist die betroffene Unternehmung im B2C Bereich tätig, sollte eine frühzeitige MWST Anmeldung allerdings gut überlegt sein. Denn die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer würde die Produkte oder Dienstleistungen auf einen Schlag um 7.7% verteuern – oder das Unternehmen 7.7% an Marge kosten. In der Praxis teilen sich Kunden und Anbieter den Schaden, denn meist lässt die angespannte Konkurrenzsituation eine vollständige Überwälzung nicht zu.

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