Schuldner TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/schuldner/ Blog Wed, 12 Oct 2022 13:18:07 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Schuldner TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/schuldner/ 32 32 Wie leite ich eine Betreibung ein: Ablauf, Kosten und Tipps https://treuhand-suche.ch/blog/betreibung-tipps/ https://treuhand-suche.ch/blog/betreibung-tipps/#comments Wed, 12 May 2021 09:00:00 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4223 The post Wie leite ich eine Betreibung ein: Ablauf, Kosten und Tipps appeared first on treuhand-suche.ch.

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Häufig bleiben auch nach mehreren Erinnerungen und Mahnungen einige Rechnungen offen. Das dürfte auch Ihnen bekannt sein, oder? Unabhängig von seiner Grösse oder Branche trifft jedes Unternehmen irgendwann auf einen derartigen Kunden. Einfach nur abwarten ist nicht die optimale Lösung – denn letzten Endes verjähren die Forderungen sogar noch. Wenn also die milderen Massnahmen nicht helfen, kommt man um ein Betreibungsverfahren nicht herum. Bevor man eine Betreibung einleitet, sollte man zuerst gewisse Fragen abklären. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Informationen über das Betreibungsverfahren in der Schweiz zusammengestellt: Ablauf, Kosten, Vorbereitung, Einleitung und praktische Tipps.

  • Lohnt sich ein Betreibungsverfahren

    Lohnt sich ein Betreibungsverfahren?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Betreibungsverfahren bedeutet nicht zwingend, dass die Rechnung auch beglichen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende nur weitere Kosten produzieren, ist nicht gering. Deswegen lohnt es sich, zuerst gründlich zu überlegen, ob das Betreibungsverfahren Sinn macht:

  • Machen Sie sich darauf gefasst, dass der Betreibungsvorgang mühsam und lang ist. Selbst wenn Sie Erfolg haben und den vollen Betrag zurückbekommen, können mehrere Monate vergehen.
  • Sie müssen selbst jeden einzelnen Schritt veranlassen und beobachten – die Behörden werden nicht von selbst aktiv! Sollte der Betrag nicht allzu hoch sein, können Sie letzten Endes mehr verlieren als gewinnen – auch wenn die Schulden beglichen wurden. Denn Ihre Zeit ist wertvoll und kostet Geld!
  • Spätestens wenn der Schuldner den Rechtsvorschlang erhebt, sollten Sie abwägen, ob Sie ausreichende Beweise für seine Schuld angeben können – ein mündlicher Vertrag ist nur schwer nachzuweisen. Und wer auf Stundenbasis arbeitet, hat häufig Probleme nachzuweisen, warum genau diese Anzahl an Stunden notwendig war.
  • Versuchen Sie herauszufinden, ob beim Schuldner überhaupt noch etwas zu holen ist – wenn er bereits total überschuldet ist, sind Ihre Chancen eher gering und der Aufwand lohnt sich unter diesen Umständen nicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass man auf das Betreibungsverfahren immer verzichten sollte. Die Option, ein Betreibungsverfahren einzuleiten, hat Vorteile für den Gläubiger:

  • Ein Betreibungsverfahren bereitet dem Schuldner Probleme. Die Eintragung in das Betreibungsregister ist nicht erwünscht. In diesem Fall kann selbst die Androhung des Betreibungsverfahrens ausreichen, um die Zahlung zu erreichen.
  • Das Betreibungsverfahren unterbricht die Verjährungsfrist einer Forderung und verhindert, dass die Schuld nicht mit der Zeit erlischt.
  • Oft ist ein Betreibungsverfahren die letzte Möglichkeit, die Schulden einzutreiben. Bei grossen Beträgen kann schon die Begleichung einer Teilschuld wichtig für den Gläubiger sein.
  • Indirekt kann die Androhung des Betreibungsverfahren auch für den Schuldner vorteilhaft sein: Damit wird er gezwungen, Sanierungsmassnahmen einzuleiten und die finanzielle Lage des Unternehmens zu analysieren.
  • Voraussetzungen für eine Betreibung

    Voraussetzungen für eine Betreibung

In der Schweiz wird das Betreibungsverfahren im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) definiert und beschrieben. Der Gläubiger und der Schuldner können sowohl juristische Personen als auch Privatpersonen sein – es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen. Jeder kann bei jedem die Schulden beitreiben. Die einzige Voraussetzung für eine Betreibung ist eine bestehende Schuld.

Mahnungen vor dem Betreibungsstart sind nicht verpflichtend – auch wenn häufig das Gegenteil behauptet wird. Es gibt zwar einzelne Ausnahmen (z.B. Krankenversicherung), aber in der Regel dürfen Sie ohne Vorwarnung ein Betreibungsverfahren gegenüber dem Schuldner eröffnen. Weil der Schuldner die Rechnung übersehen haben kann, empfiehlt sich jedoch die Zusendung einer Mahnung. Sollte die Rechnung über kein definitives Fälligkeitsdatum verfügen, löst eine Mahnung jedoch die Verzugszinsen aus. Lesen Sie mehr über das Thema Mahnungen in unserem Artikel «Wie schreibe ich eine Zahlungserinnerung / Mahnung?».

Grundsätzlich können Sie das Betreibungsverfahren in der Schweiz selbst einleiten – ein Anwalt wird nur im Ausnahmenfällen benötigt, z.B. wenn es sich um grosse Beträge und lange Gerichtstreitigkeiten handelt. Sonst reicht eine Auskunft beim Betreibungsamt aus, um die weiteren Schritte einzuleiten.

  • Betreibungsverfahren Ablauf Scheme

    Arten des Betreibungsverfahrens

Es gibt zwei wichtige Arten des Betreibungsverfahren. Grundsätzlich ist der Ablauf in allen Fällen gleich. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, bei denen unterschiedliche Behörden eingebunden sind.

Betreibung auf Pfändung

Das ist die häufigste Art der Betreibung und kommt vor allem gegen nicht im Handelsregister eingetragenen natürliche Personen zum Tragen. Dabei wird in erster Linie das Einkommen des Schuldners um die benötigte Summe gepfändet. Reicht das Einkommen nicht aus, werden die Vermögenswerte des Schuldners eingezogen, um alle Schulden zu begleichen.

Betreibung auf Konkurs

Diese Art der Betreibung wird gegen im Handelsregister eingetragene Firmen und Firmenteilhaber angewendet (siehe Art. 39 SchKG), bei Letzteren auch für ihre privaten Schulden. Leistet der Schuldner keine Zahlung, kann der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen und die Schuld aus dem liquidierten Vermögen begleichen.

Die weiteren Betreibungsarten wie Betreibung auf Pfandverwertung (zur Sicherheit wird ein hinterlegtes Pfand, z. B. Grundeigentum verwertet) und Wechselbetreibung (Wechsel oder Check begleichen die Forderungsgrundlage) kommen seltener vor.

  • Betreibungsverfahren Ablauf

    Betreibungsverfahren: Ablauf

  1. Betreibungsbegehren Zuerst müssen Sie das Betreibungsbegehren ausfüllen und zusammen mit einem Kostenvorschuss beim zuständigen Betreibungsamt einreichen. Das zuständige Betreibungsamt befindet sich am Wohnort des Schuldners.
  2. Zahlungsbefehl Das Betreibungsamt erstellt den Zahlungsbefehl und sendet diesen an den Schuldner. Dabei ist der Zahlungsbefehl lediglich eine Aufforderung – der Schuldner kann diese einfach ignorieren. Der Zahlungsbefehl ist grundsätzlich eine Mahnung, die mit amtlicher Hilfe zugestellt wird. Anschliessend kann der Schuldner die offene Rechnung innerhalb von 20 Tage begleichen und damit den Betreibungsprozess abschliessen. Oder er erhebt einen Rechtsvorschlag und stoppt damit den Betreibungsvorgang. Dafür hat der Schuldner bis 10 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit.

Tipp

  • Es ist möglich, lediglich einen Teil des Zahlungsbefehls anzufechten. Dies muss lediglich im Rechtsvorschlag angegeben werden.
  • Der Rechtsvorschlag kann vom Schuldner jederzeit durch schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Rechtsvorschlag kann nicht erneut erhoben werden.
  1. RechtsöffnungsverfahrenWenn der Schuldner den Rechtsvorschlag erhebt, muss der Gläubiger diesen vor Gericht anfechten. Sollte der Gläubiger den Prozess gewinnen, gilt der Rechtsvorschlag als beseitigt. Das Betreibungsverfahren darf fortgesetzt werden.
  2. Fortsetzungsbegehren Frühestens nach 20 Tagen und spätestens nach einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehles kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren einleiten und das Betreibungsverfahren fortsetzen (die Dauer eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zur Aufhebung des Rechtsvorschlags wird nicht angerechnet).
  3. Verwertungsbegehren / Konkursbegehren Der letzte Schritt für den Gläubiger ist je nach der Art der Betreibung die Einleitung eines Verwertungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens. Alles Weitere übernehmen die zuständigen Ämter und der Gläubiger erhält den geschuldeten Betrag vollständig oder in aller Regel nur teilweise zurück.
Betreibungsverfahren Ablauf Scheme blau
  • Betreibungskosten

    Betreibungskosten

«Der Schuldner trägt die Betreibungskosten», sagt das Gesetz (Art. 68 SchKG). Leider stimmt dieses nur dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung Erfolg hat. Bis es so weit kommt, muss der Gläubiger die Prozesskosten vorschiessen und hoffen, dass er diese wieder zurückbekommt.

Tipp

Da sollten die Betreibungskosten später (hoffentlich) zurückerstattet werden, werden sie nicht als Aufwand, sondern als Forderung gebucht.

Folgende Kosten können anfallen:

  • Kosten für den Zahlungsbefehl
  • Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens / Anerkennungsklage im Zivilprozess (Gerichtskosten und Parteientschädigung)
  • Kosten für die Fortsetzung der Betreibung: Kosten der Pfändung, Verwertungskosten, Konkursandrohung, Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens

Die Gebühren für das Betreibungsverfahren sind für die ganze Schweiz einheitlich (ausgenommen Gerichtskosten, die kantonsabhängig sind) und in der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (GebV SchKG) geregelt. Die Höhe der Betreibungsgebühren hängt vom Forderungswert ab.

  • Was benötige ich für die Einleitung der Betreibung

    Was benötige ich für die Einleitung der Betreibung?

Wenn Sie sich für die Betreibung entschieden haben, sollten Sie zuerst einige Informationen abklären.

1. Information über den Schuldner oder die Schuldnerin

Wer ist der Schuldner?

Der Schuldner ist nicht immer unbedingt derjenige, mit dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben – Ihr Vertragspartner kann auch die Interessen eines Dritten vertreten. Sie benötigen den vollen Namen der Personen oder des Unternehmens. Wenn der Name seit dem Vertragsabschluss geändert wurde, müssen Sie den neuen Namen angeben. Die Information, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist wichtig, um den gültigen Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen.

Wohnsitz des Schuldners.

Diese Information ist besonders wichtig, weil das zuständige Betreibungsamt sich am Wohnort des Schuldners befindet. Als Wohnort gilt der Hauptwohnsitz in der Schweiz – keine temporäre Adresse oder ein Wochenaufenthalt. Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Zwischenzeit gewechselt hat, ist nur sein aktueller Wohnort relevant, auch wenn im Vertrag oder in der Rechnung eine andere Adresse angegeben ist.

Wer ist der Schuldner

Wichtig!

Sollte der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland haben, können Sie diesen nur im Fall einer ausreichenden Verbindung zur Schweiz betreiben. Zum Beispiel:

  • Der Schuldner hat ein Domizil oder eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz
  • Der Schuldner hat ein Faustpfand, ein Grundpfand oder andere Vermögenswerte in der Schweiz

Sobald die Betreibung eingeleitet wurde, wird der Zahlungsbefehl von dem zuständigen Betreibungsamt ins Ausland geschickt. Sonst müssen Sie die im Heimatland des Schuldners gültigen Rechtsmittel einsetzen.

2. Information über die offene Forderung

Die Höhe des geschuldeten Betrags.

Die Forderung muss in Schweizer Franken angegeben werden. Forderungen in fremder Währung müssen umgerechnet werden.

Die Forderungsurkunde.

Das ist ein Dokument, das die Forderung begründet und die Höhe der Schuld nachweisen kann. Das kann ein Vertrag, eine Rechnung oder eine Bestellung des Kunden sein.

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  • richtige Amt und die Formulare für die Betreibung

    Wo finde ich das richtige Amt und die Formulare für die Betreibung?

In der Schweiz gibt es ungefähr 400 Betreibungsämter, die sich in einem Verzeichnis befinden. Wenn Sie den Wohnsitz bzw. das Domizil des Schuldners haben, müssen Sie lediglich diese Adresse im Suchfeld eingeben. Das Betreibungsamt-Verzeichnis finden Sie hier.

Alle notwendigen Formulare finden Sie entweder direkt beim zuständigen Betreibungsamt, oder online hier.

Wichtig

Auch wenn Sie am Ende die Betreibung erfolgsreich abschliessen, müssen Sie mehrere Monate für den Betreibungsprozess einkalkulieren. Grundsätzlich ist der Zahlungsbefehl maximal 15 Monate nach der Zustellung gültig. Dies scheint sehr viel Zeit zu sein, ist aber nicht so – der Schuldner hat viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern.

Wo könnten die Schwierigkeiten und Probleme liegen?

Gescheiterte Zustellung

1. Gescheiterte Zustellung

Der Schuldner muss über jede einzelne Änderung im Betreibungsprozess informiert werden. Theoretisch kann er die Zustellung nicht umgehen: Wenn die Zustellung per Post nicht funktioniert, werden Betreibungsbeamte und später die Polizei involviert.

Im realen Leben hat der Schuldner viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern:

  • Der Schuldner kann umziehen, dann kann der Zahlungsbefehl oder weitere Informationen nicht zugestellt werden.
  • Der Schuldner nimmt die Zustellung nicht ab oder öffnet ganz einfach die Türe nicht. Auch Betreibungsbeamte und später die Polizei, die ab und zu vorbei kommen, können an dieser Situation wenig ändern. Bis Hausdurchsuchungsbefehle ausgestellt werden, können nochmals Wochen vergehen.

Am Ende kann nur die Zustellung sogar bis einige Monate hinausgezögert werden, der Gläubiger muss immer weitere Kosten vorschiessen, ohne Erfolgsgarantie.

Rechtsvorschlag und seine Beseitigung

2. Rechtsvorschlag und seine Beseitigung

Wenn der Schuldner die Forderung nicht anerkennt, erhebt er Rechtsvorschlag. Der Gläubiger muss jetzt diesen beseitigen, wenn er die Betreibung fortsetzen will. Wenn der Gläubiger über ein kräftiges Beweismittel (Rechtsöffnungstitel) verfügt, wird der Rechtsvorschlag relativ einfach durch das Rechtöffnungsverfahren beseitigt. Dafür benötigt der Gläubiger entweder ein Dokument mit der klaren Anerkennung der Forderung bzw. Zahlungspflicht durch den Schuldner (provisorische Rechtsöffnung) oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil (definitive Rechtsöffnung).

Wichtig

Nicht jedes Dokument gilt als Schuldanerkennung, auch wenn diese vom Schuldner unterschrieben wurde. Z. B. ein Lieferschein ist keine Schuldanerkennung, weil dieser nur die Warenannahme bestätigt. Abstrakte Schuldanerkennung genügt auch nicht, wenn aus Ihr kein Forderungsbetrag und keine Fälligkeit klar hervorgeht.

Darüber hinaus kann der Schuldner Einwendungen und Einreden erbringen. Wenn der Gläubiger über ein vollstreckbares Gerichtsurteil verfügt, muss der Schuldner einen durch Urkunden begründeten Beweis vorlegen (z.B. wenn die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, d.h. wenn der Gläubiger «nur» eine unterschriebene Schuldanerkennung hat, muss der Schuldner seine Einwendung nur glaubhaft machen und nicht durch Urkunden beweisen. Zum Beispiel kann der Schuldner glaubhaft zeigen, dass die Gegenleistung gar nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde. Daraufhin muss der Gläubiger beweisen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat – die Beweislast liegt im vollen Umfang beim Gläubiger.

Wenn der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel verfügt oder wenn das Gericht die Rechtsöffnung nicht bewilligt hat, weil der Schuldner seine Einwendung glaubhaft gemacht hat, bleibt für den Gläubiger nur der Zivilprozess offen (Anerkennungsklage), welcher viel teurer und mühsamer ist und Monate dauern kann.

Was muss man beim Zivilprozess (Anerkennungsklage) beachten?

  • Der Gläubiger kann den Prozess einleiten, nur wenn die Frist für das Fortsetzungsbegehren noch nicht abgelaufen ist. Also, nicht später als nach einem Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.
  • Mit dem Start des Zivilprozesses werden die Betreibungsfristen gestoppt.
  • Meist ist der Gerichts- und Betreibungsort derselbe. Das ist aber nicht zwingend: Der Schuldner und der Gläubiger können sich auf einen anderen Ort einigen (Gerichtsstandsvereinbarung).
  • Die Kosten der Klage sind keine Betreibungskosten, weshalb sie nicht in der laufenden Betreibung gefordert werden können. Im schlimmsten Fall muss der Gläubiger diese Kosten separat fordern bzw. einen weiteren Betreibungsprozess einleiten.
  • Wenn Sie die Betreibung zurückziehen, wird die Anerkennungsklage nicht automatisch gestoppt.

Nach dem Gerichtsentscheid hat der Schuldner 20 Tage Zeit, um diese Entscheidung anzufechten (Aberkennungsklage). Dieser Prozess stellt das Gegenteil von der Anerkennungsklage dar, muss also diesmal vom Schuldner eingeleitet werden. Die Beweislast liegt jetzt beim Schuldner.

Rechtsvorschlag

3. Konkurseröffnung

Wenn der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen konnte, die Betreibung fortsetzt und die Forderung immer noch offenbleibt, kann er nun das Konkursverfahren einleiten. Aber zuerst muss das Betreibungsamt die Konkursandrohung senden – unmittelbar nach dem Fortsetzungsbegehren. Die Konkursandrohung muss analog zu dem Zahlungsbefehl zugestellt werden und enthält nochmals eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 20 Tagen. Danach kann der Gläubiger das Konkursbegehren einleiten, welches wiederum noch zugestellt werden muss. Danach setzt das Gericht den Termin der Konkursverhandlung. Spätestens zu diesem Termin muss der Schulder die Forderung begleichen, ansonsten gelten die Verhandlungen unwiderruflich als gescheitert und es erfolgt die Konkurseröffnung. Oft nehmen Gläubiger an diesem Termin nicht mehr teil.

Und jedoch ist das Konkursverfahren auch für Gläubiger mit hohen Risiken verbunden:

  • Der Gläubiger muss die Kosten für Konkursverfahren vorschiessen – oft liegt der Betrag bei etwa 2000 Franken.
  • Der Gläubiger muss das Konkursbegehren bis spätestens 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls einleiten (die Zeit des Gerichtsprozesses für die Rechtsvorschlagsbeseitigung ist ausgeschlossen). Wenn diese Frist nicht eingehalten wurde, muss der Gläubiger die ganze Betreibung neu beginnen. Mit allen damit verbundenen Kosten.
  • Der Gläubiger kann das Konkursbegehren zurückziehen. Dies hat 2 Folgen:
    1. Er bekommt den Grossteil seines Kostenvorschusses zurück, aber nicht 100%.
    2. Er kann erst nach einem Monat ein neues Konkursbegehren stellen.

Die Praxis zeigt, dass Gläubiger in dieser Prozessstufe kauf den geschuldeten Betrag in vollem Umfang zurück bekommen, im Gegenteil. Oft muss sich Gläubiger damit begnügen, wenn er die ganzen Betreibungskosten plus einen Teil der Forderung erhält. Insbesondere, wenn die Anzahl der Gläubiger gross ist. Bei einer Konkurseröffnung gegen den Schuldner werden die restlichen Assets der Firma verwertet. Oft sind diese klein oder gar nichtig, und somit gehen die Gläubiger leer aus.

Untenstehende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen des Betreibungsprozesses mit potentiellen Kosten und Fristen.

infografik Betreibungsstufen

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Wer noch nicht auf Probleme mit nicht-zahlenden Kunden gestossen ist, wird dies wohl leider früher oder später noch erleben und sich mit dem Betreibungsverfahren auseinandersetzen müssen. Im Schnitt werden in der Schweiz über 3 Mio. Zahlungsbefehle erstellt. Die meistens sind aufgrund von Konsumentenverträgen entstanden. Betreibungsverfahren werden aber nur selten bis zu Ende, heisst Konkurs oder Pfändung, geführt.

Lohnt sich ein Betreibungsverfahren

Quelle: Bundesamt für Statistik

Mit dem Veranlassen eines Zahlungsbefehls heisst dies leider noch lange nicht, dass Gläubiger Ihr Geld zurückbekommen. Manchmal müssen Gläubiger den Prozess einfach aufhören, weil dieser keinen Sinn mehr macht oder weil die eigenen Ressourcen zu knapp sind. Dies ist insbesondere im B2B-Bereich aktuell.

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Was müssen Sie in Erfahung bringen, bevor Sie eine Betreibung einleiten?

1. Ist der Schuldner noch zahlungsfähig?

Leider können Sie nicht direkt beim Schuldner einsehen, ob dieser noch zahlungsfähig ist. Was Sie mindestens abklären müssen, ist, ob der Schuldner sich bereits im Konkursverfahren befindet. Weitere laufende Betreibungen sind auch ein schlechtes Zeichen – höchstwahrscheinlich wird Ihre Betreibung erfolglos. Und selbstverständlich, versuchen Sie jemanden zu finden, der die Situation des Schuldners genauer kennt.

Ist der Schuldner noch zahlungsfähig

2. Welche Beweismittel haben Sie zur Verfügung?

Wenn Sie ein Dokument haben, das vom Schuldner unterschriebenen wurde und wo er seine Schuld anerkennt, oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil, sind Sie auf der sicheren Seite – Damit können Sie bei Bedarf die Rechtfertigung der Schuld relativ schnell und mit wenig Aufwand nachweisen. Sonst müssen Sie vor Gericht Ihre Ansprüche beweisen – dieser Weg ist zwar möglich, aber mühsam und ohne Erfolgsgarantie.

Welche Beweismittel haben Sie zur Verfügung

3. Verfügen Sie über ausreichende Geldressourcen?

Während des Betreibungsprozesses fallen auf jeder Stufe Kosten an resp. es müssen Kostenvorschüsse geleistet werden. Sie müssen für jede Kleinigkeit dem Betreibungsamt den Aufwand vergüten, und auch wenn die Summen einzeln nicht besonders gross sind, sammeln sie sich langsam in einen wesentlichen Betrag. Die meisten Kosten hängen vom Forderungsbetrag ab. Ein Gerichtsverfahren oder eine Konkurseröffnung erfordert etwa bis zu 2000 Franken, die der Gläubiger jedoch nur im Erfolgsfall zurück erhält.

Verfügen Sie über ausreichende Geldressourcen

4. Verfügen Sie über ausreichende Zeitressourcen?

Eine Betreibung kann nur dann erfolgreich werden, wenn der Gläubiger auf jeder Stufe aktiv bleibt: Er muss jeden Schritt beim Betreibungsamt oder Gericht initiieren und abklären. Heute kann man viele Probleme auch per Telefon oder sogar online machen. Leider für gewisse Schritte und Prozesse ist die persönliche Anwesenheit des Gläubigers nötig. Da läuft der Prozess am Wohnort des Schuldners, müssen Sie oft noch zusätzliche Zeit für den Weg anrechnen.

Verfügen Sie über ausreichende Zeitressourcen

Wichtig

Auch wenn Sie am Ende die Betreibung erfolgsreich abschliessen, müssen Sie mehrere Monate für den Betreibungsprozess einkalkulieren. Grundsätzlich ist der Zahlungsbefehl maximal 15 Monate nach der Zustellung gültig. Dies scheint sehr viel Zeit zu sein, ist aber nicht so – der Schuldner hat viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern.

Wo könnten die Schwierigkeiten und Probleme liegen?

Gescheiterte Zustellung

1. Gescheiterte Zustellung

Der Schuldner muss über jede einzelne Änderung im Betreibungsprozess informiert werden. Theoretisch kann er die Zustellung nicht umgehen: Wenn die Zustellung per Post nicht funktioniert, werden Betreibungsbeamte und später die Polizei involviert.

Im realen Leben hat der Schuldner viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern:

  • Der Schuldner kann umziehen, dann kann der Zahlungsbefehl oder weitere Informationen nicht zugestellt werden.
  • Der Schuldner nimmt die Zustellung nicht ab oder öffnet ganz einfach die Türe nicht. Auch Betreibungsbeamte und später die Polizei, die ab und zu vorbei kommen, können an dieser Situation wenig ändern. Bis Hausdurchsuchungsbefehle ausgestellt werden, können nochmals Wochen vergehen.

Am Ende kann nur die Zustellung sogar bis einige Monate hinausgezögert werden, der Gläubiger muss immer weitere Kosten vorschiessen, ohne Erfolgsgarantie.

Rechtsvorschlag und seine Beseitigung

2. Rechtsvorschlag und seine Beseitigung

Wenn der Schuldner die Forderung nicht anerkennt, erhebt er Rechtsvorschlag. Der Gläubiger muss jetzt diesen beseitigen, wenn er die Betreibung fortsetzen will. Wenn der Gläubiger über ein kräftiges Beweismittel (Rechtsöffnungstitel) verfügt, wird der Rechtsvorschlag relativ einfach durch das Rechtöffnungsverfahren beseitigt. Dafür benötigt der Gläubiger entweder ein Dokument mit der klaren Anerkennung der Forderung bzw. Zahlungspflicht durch den Schuldner (provisorische Rechtsöffnung) oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil (definitive Rechtsöffnung).

Wichtig

Nicht jedes Dokument gilt als Schuldanerkennung, auch wenn diese vom Schuldner unterschrieben wurde. Z. B. ein Lieferschein ist keine Schuldanerkennung, weil dieser nur die Warenannahme bestätigt. Abstrakte Schuldanerkennung genügt auch nicht, wenn aus Ihr kein Forderungsbetrag und keine Fälligkeit klar hervorgeht.

Darüber hinaus kann der Schuldner Einwendungen und Einreden erbringen. Wenn der Gläubiger über ein vollstreckbares Gerichtsurteil verfügt, muss der Schuldner einen durch Urkunden begründeten Beweis vorlegen (z.B. wenn die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, d.h. wenn der Gläubiger «nur» eine unterschriebene Schuldanerkennung hat, muss der Schuldner seine Einwendung nur glaubhaft machen und nicht durch Urkunden beweisen. Zum Beispiel kann der Schuldner glaubhaft zeigen, dass die Gegenleistung gar nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde. Daraufhin muss der Gläubiger beweisen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat – die Beweislast liegt im vollen Umfang beim Gläubiger.

Wenn der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel verfügt oder wenn das Gericht die Rechtsöffnung nicht bewilligt hat, weil der Schuldner seine Einwendung glaubhaft gemacht hat, bleibt für den Gläubiger nur der Zivilprozess offen (Anerkennungsklage), welcher viel teurer und mühsamer ist und Monate dauern kann.

Was muss man beim Zivilprozess (Anerkennungsklage) beachten?

  • Der Gläubiger kann den Prozess einleiten, nur wenn die Frist für das Fortsetzungsbegehren noch nicht abgelaufen ist. Also, nicht später als nach einem Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.
  • Mit dem Start des Zivilprozesses werden die Betreibungsfristen gestoppt.
  • Meist ist der Gerichts- und Betreibungsort derselbe. Das ist aber nicht zwingend: Der Schuldner und der Gläubiger können sich auf einen anderen Ort einigen (Gerichtsstandsvereinbarung).
  • Die Kosten der Klage sind keine Betreibungskosten, weshalb sie nicht in der laufenden Betreibung gefordert werden können. Im schlimmsten Fall muss der Gläubiger diese Kosten separat fordern bzw. einen weiteren Betreibungsprozess einleiten.
  • Wenn Sie die Betreibung zurückziehen, wird die Anerkennungsklage nicht automatisch gestoppt.

Nach dem Gerichtsentscheid hat der Schuldner 20 Tage Zeit, um diese Entscheidung anzufechten (Aberkennungsklage). Dieser Prozess stellt das Gegenteil von der Anerkennungsklage dar, muss also diesmal vom Schuldner eingeleitet werden. Die Beweislast liegt jetzt beim Schuldner.

Rechtsvorschlag

3. Konkurseröffnung

Wenn der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen konnte, die Betreibung fortsetzt und die Forderung immer noch offenbleibt, kann er nun das Konkursverfahren einleiten. Aber zuerst muss das Betreibungsamt die Konkursandrohung senden – unmittelbar nach dem Fortsetzungsbegehren. Die Konkursandrohung muss analog zu dem Zahlungsbefehl zugestellt werden und enthält nochmals eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 20 Tagen. Danach kann der Gläubiger das Konkursbegehren einleiten, welches wiederum noch zugestellt werden muss. Danach setzt das Gericht den Termin der Konkursverhandlung. Spätestens zu diesem Termin muss der Schulder die Forderung begleichen, ansonsten gelten die Verhandlungen unwiderruflich als gescheitert und es erfolgt die Konkurseröffnung. Oft nehmen Gläubiger an diesem Termin nicht mehr teil.

Und jedoch ist das Konkursverfahren auch für Gläubiger mit hohen Risiken verbunden:

  • Der Gläubiger muss die Kosten für Konkursverfahren vorschiessen – oft liegt der Betrag bei etwa 2000 Franken.
  • Der Gläubiger muss das Konkursbegehren bis spätestens 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls einleiten (die Zeit des Gerichtsprozesses für die Rechtsvorschlagsbeseitigung ist ausgeschlossen). Wenn diese Frist nicht eingehalten wurde, muss der Gläubiger die ganze Betreibung neu beginnen. Mit allen damit verbundenen Kosten.
  • Der Gläubiger kann das Konkursbegehren zurückziehen. Dies hat 2 Folgen:
    1. Er bekommt den Grossteil seines Kostenvorschusses zurück, aber nicht 100%.
    2. Er kann erst nach einem Monat ein neues Konkursbegehren stellen.

Die Praxis zeigt, dass Gläubiger in dieser Prozessstufe kauf den geschuldeten Betrag in vollem Umfang zurück bekommen, im Gegenteil. Oft muss sich Gläubiger damit begnügen, wenn er die ganzen Betreibungskosten plus einen Teil der Forderung erhält. Insbesondere, wenn die Anzahl der Gläubiger gross ist. Bei einer Konkurseröffnung gegen den Schuldner werden die restlichen Assets der Firma verwertet. Oft sind diese klein oder gar nichtig, und somit gehen die Gläubiger leer aus.

Untenstehende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen des Betreibungsprozesses mit potentiellen Kosten und Fristen.

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Zahlungsbefehl erhalten? Ihr Vorgehen, wenn Sie betrieben wurden https://treuhand-suche.ch/blog/zahlungsbefehl-erhalten-ihr-vorgehen-wenn-sie-betrieben-wurden/ https://treuhand-suche.ch/blog/zahlungsbefehl-erhalten-ihr-vorgehen-wenn-sie-betrieben-wurden/#comments Fri, 22 Jan 2021 12:41:53 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4817 The post Zahlungsbefehl erhalten? Ihr Vorgehen, wenn Sie betrieben wurden appeared first on treuhand-suche.ch.

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Haben Sie einen Zahlungsbefehl erhalten? Wundern Sie sich nicht: Jedes Jahr wird in der Schweiz eine Unmenge an Zahlungsbefehlen erstellt. Grundsätzlich muss der Gläubiger seine Ansprüche nicht begründen. So sind auch ungerechtfertigte Betreibungen durchaus möglich. Und wenn Sie vielleicht vergessen haben, eine Rechnung zu begleichen, kann ein Betreibungsverfahren grosse Probleme verursachen: Die Information über die eingeleitete Betreibung liegt im Betreibungsregister und ist für Dritte ersichtlich. Wie sollten Sie auf diese Situation reagieren?

In unserem Artikel haben wir einen schrittweisen Aktionsplan erstellt, für den Fall, dass Sie betrieben werden. Wenn Sie in der einen oder anderen Phase Schwierigkeiten haben, empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Treuhänder zu wenden oder Ihre Frage im Forum zu posten.

  • Sofort zahlen oder abwarten

    Sofort zahlen oder abwarten?

Wenn Sie überzeugt davon sind, dass Sie grundlos oder missbräuchlich betrieben werden, stellt sich diese Frage nicht. Ist die Situation jedoch nicht eindeutig und die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende die Forderung begleichen müssen, hoch ist, sollten Sie sich überlegen, wann der richtige Zeitpunkt für die Zahlung ist. Der Schuldner kann die Schuld jederzeit anerkennen und begleichen, muss aber berücksichtigen, dass die Kosten mit jedem weiteren Schreiben steigen. Wenn Sie zusätzlich Zeit gewinnen möchten bzw. müssen, können Sie noch Folgendes überlegen:

  • Jeder weitere Schritt zieht zusätzliche Kosten nach sich. Der Gläubiger muss diese Kosten zunächst vorschiessen. Sobald die Betreibung erfolgreich abgeschlossen ist, werden diese Kosten dem ursprünglichen Schuldbetrag zugeschrieben.
  • Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe der Schuld ab: Je höher die Forderung ist, desto höher sind auch die amtlichen Gebühren.
    • Beispiel: Für eine Forderung bis 1´000 CHF kostet ein Zahlungsbefehl 53.30 CHF. Überschreitet die Forderung 10´000 CHF, steigen die Kosten auf 103.30 CHF. Die Rechtsöffnung kostet bei diesen Beträgen zwischen 100 bis 500 CHF. Ein zusätzlicher Gerichtsprozess liegt bei etwa 2´000 CHF. Je schneller die Forderung beglichen wird, desto geringer ist der zusätzliche Aufwand. Oft ist es günstiger, eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen.
  • Falls der Gläubiger über feste Beweise verfügt und z. B. ein von Ihnen unterschriebenes Dokument in der Hand hat das Ihre Schuld nachweist, wird der Prozess relativ schnell abgeschlossen sein.

Lassen Sie uns die wichtigsten Begriffe und Probleme noch mal genauer anschauen.

Zahlungsbefehl Schweiz grafik

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  • Zahlungsbefehl

    Zahlungsbefehl

Ein Zahlungsbefehl ist eine Aufforderung, womit ein Gläubiger oder eine Gläubigerin verlangt, dass Sie eine Rechnung oder andere Schuld begleichen. Dies bedeutet auch, dass der Gläubiger bereits ein Bertreibungsverfahren eingeleitet hat.

Ein Zahlungsbefehl wird durch das Betreibungsamt zugestellt. In der Praxis wird er meist per Post versendet. Der Zahlungsbefehl kann an die Schuldnerwohnung oder an seinen Arbeitsort gesendet werden. Ist der Schuldner selbst nicht anwesend, wird der Zahlungsbefehl einer zum Schuldner-Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Arbeitskollegen zugestellt.

Wichtig

Es gibt keine Chance, dem Zahlungsbefehl zu entkommen. Mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Zahlungsbefehl auch elektronisch verschickt werden. Im schlimmsten Fall werden Gemeinde- oder Polizeibeamten einbezogen. Damit steigen automatisch Ihre potenziellen Kosten.

Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt für Sie der Betreibungsprozess. Die Information wird umgehend in das Betreibungsregister eingetragen. Grundsätzlich haben Sie drei Handelsoptionen:

  1. Sie unternehmen nichts.
    Diese Option ist nicht empfehlenswert, da der Gläubiger das Betreibungsverfahren fortsetzt und Sie am Ende zur Zahlung verpflichtet sind.
  2. Sie können einen Rechtsvorschlag erheben.
    Dafür haben Sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls 10 Tage Zeit.
  3. Sie begleichen die Forderung innerhalb von 20 Tagen.
    Damit wird das Betreibungsverfahren beendet. Sie bleiben aber im Betreibungsregister sichtbar, weil Sie die Schuld anerkannt haben.

Wichtig

In bestimmten Situationen können Sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen und den Zahlungsbefehl nichtig machen. Dieses Verfahren ist nur im Ausnahmefall empfehlenswert, z.B. wenn der Zahlungsbefehl offensichtlich missbräuchlich ist oder irrtümlich zugestellt wurde.

  • Haben Sie eine Meldung vom Betreibungsamt erhalten, empfiehlt es sich, kooperativ zu sein. Der Zahlungsbefehl wird Ihnen in jedem Fall zugestellt, und je schneller dies geschieht, desto geringen bleiben die entstehenden Kosten.
  • Auf dem Zahlungsbefehl finden Sie Informationen über die zu zahlende Forderung und über den Gläubiger, der das Betreibungsverfahren eingeleitet hat.
  • Halten Sie den Zahlungsbefehl für ungerechtfertigt, können Sie den Gläubiger Ihre Einstellung schriftlich darstellen. Vielleicht handelt es sich bei der Betreibung nur um eine Drohung. Ist Ihr Standpunkt nachvollziehbar, überlegt sich der Gläubiger vielleicht, ob die Fortsetzung der Betreibung Sinn macht.
  • Selbst wenn Sie die Forderung anerkennen, lohnt es sich, den Gläubiger zu kontaktieren und zu fragen, ob er die Betreibung zurückzieht.
  • Deswegen lohnt es sich meistens, den Rechtsvorschlag zu erheben – dann können Sie den Gläubiger leichter überzeugen, kooperativ zu sein.

Wichtig

Wenn die Forderung begründet ist und Sie kein Geld oder Vermögen haben, das für die Zahlung oder für die Pfändung genutzt werden kann, lohnt es sich, die Betreibung laufen zu lassen. Der Verlustschein wird ohnehin erstellt, die zusätzlichen Kosten inkl. Zinsen können aber gespart werden.

  • Rechtsvorschlag

    Rechtsvorschlag

Rechtsvorschlag ist ein Sammelbegriff, der darauf hinweist, dass der Schuldner die Forderung nicht anerkennt und dass der Gläubiger seine Ansprüche vor Gericht beweisen muss, wenn er die Betreibung fortsetzen möchte (Art. 74 SchKG).

Sie haben 10 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, um diesen anzufechten. Diese Frist wird streng angewandt und ist grundsätzlich die einzige Voraussetzung für die Einleitung des Rechtsvorschlags. Deswegen sollten Sie keinesfalls bis zum Ende der Frist warten – sondern besser umgehend absenden!

Der Rechtsvorschlag kann relativ problemlos erhoben werden:

  1. Der einfachste Weg: Den Rechtsvorschlag sofort mündlich gegenüber der zustellenden Person ankündigen. Dieser muss den Rechtsvorschlag protokollieren. Oder Sie können direkt auf dem Zahlungsbefehl ein Kreuzchen setzen.
  2. Wenn Sie den Rechtsvorschlag nicht sofort bei der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben haben, können Sie innerhalb von 10 Tagen das Betreibungsamt schriftlich (per Post) oder sogar mündlich davon informieren. Normalerweise empfiehlt sich zumindest aus Beweisgründen ein Brief per Einschreiben. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Brief mit dem Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.

Wichtig

Sie müssen den Rechtsvorschlag in den meistens Fällen nicht begründen: Ausnahmen sind der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen (Art. 75 Abs. 2 SchKG) und beim Gläubigerwechsel (Art. 77 Abs. 2 SchKG). In allen anderen Fällen reicht eine formlose Mitteilung.

Muster

Sehr geehrte Damen und Herren

In der Betreibung Nr. XXX von Herrn Mustermann wurde mir der Zahlungsbefehl am XX.XX.20XX zugestellt. Hiermit erkläre ich fristgerecht Rechtsvorschlag.

Mit freundlichen Grüssen
Max Muster

Wenn Sie einen Rechtsvorschlag erhoben haben, wird der Betreibungsprozess angehalten. Jetzt muss der Gläubiger nachweisen, dass die Schuld gerechtfertigt ist. In dieser Zeit können Sie ihn kontaktieren und versuchen, das Problem ohne Betreibung zu lösen.

Darüber hinaus ist der Rechtsvorschlag eine notwendige Voraussetzung im neuen Verfahren zur «Löschung» von nicht gerechtfertigten Betreibungen aus Register.

  • Sie müssen nicht unbedingt selbstständig Rechtsvorschlag erheben. Wenn der Zahlungsbefehl an Ihren Mitbewohner oder Kollege zugestellt wurde, kann dieser in Ihrem Namen den Rechtsvorschlag verkünden.
  • Machen Sie am besten eine Kopie des Rechtsvorschlags und behalten diese bis zu Ende des Verfahrens.
  • Sie dürfen den Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Seien Sie aber vorsichtig damit: Sie können einen zurückgezogenen Rechtsvorschlag nicht mehr neu einlegen.
  • Der Rechtsvorschlag ist in den meisten Fällen empfehlenswert, auch wenn Sie die Forderung anerkennen wollen. In dem Fall können Sie einfach mit dem Gläubiger vereinbaren, dass Sie die Schuld begleichen werden und er die Betreibung zurückruft.
  • Sie können auch nur einen Teil der Forderung anfechten und einen Teil-Rechtsvorschlag erheben. Kann der Teil-Rechtsvorschlag nicht genau definiert werden, so gilt die gesamte Forderung als bestritten.

Wichtig

Ein Rechtsvorschlag ist keine endgültige Lösung, die sämtliche Probleme der eingeleiteten Betreibung löst. Bleiben Sie aktiv und kontaktieren den Gläubiger, um einen Kompromiss zu finden. Sonst wird der Gläubiger den Rechtsvorschlag vor Gericht beseitigen und die Betreibung fortsetzen. Hat der Gläubiger Erfolg, müssen Sie am Ende zusätzlich die Gerichtskosten tragen, die meistens nicht unerheblich sind.

  • Betreibungsregister

    Betreibungsregister

Die Betreibungsämter sind verpflichtet, über die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll zu führen (Art. 8 und 8a SchKG). Dort sind alle laufenden und abgeschlossenen Betreibungen der letzten 5 Jahren eingetragen. Auch wenn die Betreibung beendet wurde, bleibt die Information im Betreibungsregister. Jede Person darf diese Protokolle einsehen und sich gegen eine geringe Gebühr Auszüge daraus geben lassen.

Wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren eingeleitet hat, wird diese Information in das Betreibungsregister des zuständigen Betreibungsamts eingetragen. Diese Information ist noch 5 Jahre ersichtlich, bis die Betreibung oder der Verlustschein verjährt sind.

Im Betreibungsregisterauszug des jeweiligen Wohnortes sind folgende Einträge ersichtlich:

  • Eingeleitete Betreibungen (Zahlungsbefehle und Rechtsvorschläge) der letzten 5 Jahre
  • Unzustellbare, bezahlte und erloschene (abgelaufene) Betreibungen (5 Jahre)
  • Pfändungsvollzüge und Konkursandrohungen der letzten 5 Jahre
  • Bezahlte Betreibungen der letzten 5 Jahre
  • Verlustscheine, die weder getilgt noch verjährt sind
  • Durchgeführte Privatkonkurse

Wichtig

Anerkennung der Schuld und Tilgung der Forderung lässt den Eintrag aus dem Betreibungsregister nicht erlöschen – die Information, dass Sie betrieben wurden, bleibt die nächsten 5 Jahre sichtbar. Gerichte, Ämter und die betroffenen Schuldner können sämtliche eingetragenen Betreibungen einsehen, selbst wenn diese länger als 5 Jahre zurückliegen.

Die Eintragung in das Betreibungsregister erzeugt für die betriebene Person viele Probleme: Jeder Interessent kann eine Anfrage stellen und erhält dies Information. In der Folge können Sie Probleme bei der Stellen- oder Wohnungssuche erhalten Zukünftige Kreditaufnahmen werden ebenfalls erschwert.

Die Löschung des Eintrags ist nicht einfach, aber noch möglich:

  1. Nach 5 Jahre wird der Eintrag automatisch gelöscht. Wenn Sie in den kommenden 5 Jahren weder eine neue Arbeit, noch eine neue Wohnung suchen wollen, können Sie einfach abwarten, bis sich das Problem von selbst löst.
  2. Versuchen Sie, eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zu erreichen, damit er seine Betreibung zurückzieht. Dann wird die Information über die Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr ersichtlich.
  3. Sie können ein Gesuch ans Gericht stellen, um die Entscheidung zu erhalten, wonach die Forderung nicht besteht und Sie zu Unrecht betrieben wurde. Das verursacht aber zusätzliche Gerichtskosten.
  4. Wenn Sie den Rechtsvorschlag erhoben haben und der Gläubiger diesen nicht beseitigt, sollten Sie beim Betreibungsamt beantragen, dass die Betreibung aus dem Betreibungsregisterauszug gelöscht wird.
  • Wird der Wohnsitz gewechselt, muss das zuständige neue Betreibungsamt für diese Person ein neues Register anlegen, in dem ausschliesslich die in dieser Gemeinde durchgeführten Betreibungen registriert sind. Um den gesamten Vorgang zu erhalten, muss der Interessent die Auszüge aller früheren Wohnorte einholen.
  • Grundsätzlich gibt es keine «Löschung» aus dem Betreibungsregister. Der Eintrag bleibt im Register stehen, wird aber nicht auf dem Betreibungsregisterauszug gezeigt.
  • Wenn Sie einen Rechtsvorschlag erhoben haben, können Sie nicht sofort die «Löschung» aus dem Betreibungsregister einfordern. Erst drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls können Sie das Gesuch einreichen, falls der Gläubiger in dieser Zeit kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet hat. Der Gläubiger hat dagegen ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen und den Betreibungsprozess fortzusetzen. Wenn er das macht, wird die Information über die Betreibung wieder im Betreibungsregisterauszug ersichtlich.
  • Falls Sie einen Rechtsvorschlag erheben und umgehend die Forderung begleichen, bleibt der Eintrag im Betreibungsregister sichtbar. Mit der Zahlung bestätigen Sie die Anerkennung der Forderung und so ist die Betreibung gerechtfertigt.
  • Ist der Gläubiger bereit, die Betreibung zurück zu ziehen, sollte er eine Erklärung erstellen, die sein Vorhaben bestätigt. Diese Erklärung können Sie dem Betreibungsamt einreichen, damit der Eintrag gelöscht wird.

Wichtig

Der Betreibungsregistereintrag wird nicht automatisch gelöscht, wenn Sie Rechtsvorschlag erheben oder wenn die Betreibung nicht anerkannt wurde. Damit der Eintrag gelöscht wird, müssen Sie ein Gesuch bei dem Betreibungsamt Ihres Wohnsitzes einreichen. Dafür müssen Sie eine Gebühr von 40 CHF entrichten.

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