Unfall TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/unfall/ Blog Mon, 14 Aug 2023 13:29:10 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Unfall TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/unfall/ 32 32 Nichtberufsunfall: Wie vermeide ich mögliche Fallstricke? https://treuhand-suche.ch/blog/nichtberufsunfall-wie-vermeide-ich-moegliche-fallstricke/ https://treuhand-suche.ch/blog/nichtberufsunfall-wie-vermeide-ich-moegliche-fallstricke/#respond Mon, 26 Jun 2023 08:00:58 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3005 The post Nichtberufsunfall: Wie vermeide ich mögliche Fallstricke? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Arbeitnehmer gegen Berufs­unfälle zu versichern, wobei die Prämien vom Arbeitgeber bezahlt werden. In der Praxis ist es üblich, dass Arbeit­nehmer auch gegen Unfälle ausserhalb des Berufs versichert werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass jährlich etwa 2400 Menschen bei Nicht­berufs­unfällen tödlich verletzt werden, erscheint dieses Vorgehen nachvollziehbar. Die Verantwortung für die rechtzeitige Beantragung der Sozial­versicherungen liegt dabei bei den Arbeitgebern. Gemäss Bundes­gesetz, das die Nicht­berufs­unfall­versicherung (NBUV) sowie die Berufs­unfall­versicherung (BUV) regelt, müssen sich Unternehmer um die Sozial­versicherungen für sich selbst und ihre Mitarbeiter kümmern. Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Nicht­berufsu­nfall­versicherung (NBUV), die sich sowohl Arbeit­nehmer als auch Arbeit­geber immer wieder stellen.

Was deckt die NBUV im Gegensatz zur BUV?

Unter Berufsunfällen (BU) werden vor allem Unfälle verstanden, die sich unter folgenden Umständen ereignet haben:

Arbeiten_auf_Anordnung

Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers

Arbeitspausen_Betriebsareal

Arbeitspausen auf dem Betriebsareal

Geschäfts- und Dienstreisen

Geschäfts- und Dienstreisen

Betriebsausflüge

Betriebsausflüge

Besuch_von_Schulen_und_Kursen

Besuch von Schulen und Kursen

Bei Nicht­berufs­unfällen (NBU) handelt es sich vor allem um Vorfälle, die nicht zu den üblichen Berufs­unfällen zählen (Art. 8 UVG). Die Nicht­berufs­unfall­versicherung bietet räumlich uneingeschränkten Schutz für alle Freizeit­unfälle. Das bedeutet, dass sie sowohl Unfälle auf dem Arbeitsweg als auch Unfälle, die während einer Reise auftreten, abdeckt – ebenso wie die damit verbundenen Kosten. Im Falle eines Unfalls hat der Versicherte im Rahmen der NBUV einen Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Spitalaufenthalt
    Heilbehandlung, Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung usw.
  • Taggeld
    Tagegeld: maximal 80% des versicherten Verdienstes (wird erst ab dem 3. Tag gerechnet)
  • Invalidenrente
    Invalidenrente bei bleibenden Unfallfolgen
  • Invalidenrente 80%
    Invalidenrente: maximal 80% des versicherten Verdienstes
  • Witwe
    Hinterlassenenrenten an Witwe, Witwer sowie Kinder

Nachdem wir nun ein Verständnis für den Versicherungs­schutz der NBUV gewonnen haben, lohnt es sich, uns mit der Frage befassen, ob die NBUV für unterschiedliche Personen­gruppen obligatorisch ist.

Ist die NBUV obligatorisch?

Folgende Personengruppen unterliegen der NBU-Pflicht:

  • Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, einschliesslich Heimarbeitende, Auszubildende, Praktikanten, Volontäre und Personen, die in Lehr- oder Invaliden­werkstätten tätig sind.
  • Personen, die Anspruch auf Arbeits­losen­entschädigung haben.

Werfen wir nun einen Blick darauf, ob die NBUV-Pflicht auch für Teilzeit­beschäftigte gilt und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Gilt die NBUV-Pflicht auch für Teil­zeit­beschäftigte?

Wenn der Arbeit­nehmer teilzeitig beschäftigt ist, sollte auf folgende Besonderheiten geachtet werden:

Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet im Durchschnitt mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber

  • Die Person wird obligatorisch für NBU sowie BU versichert.
  • Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gehören nicht zu den Berufsunfällen.

Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet im Durchschnitt weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber

  • Die Person ist ausschliesslich für BU versichert.
  • Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gehören zu den Berufsunfällen.
  • Freizeitunfälle müssen selbständig von den Teilzeitbeschäftigten bei ihrer obligatorischen Krankenkasse oder bei ihrem Versicherungsberater versichert werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, wer letztendlich die Kosten der NBUV trägt: der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?

Wer zahlt die NBUV: Arbeitsgeber oder Arbeitsnehmer?

Die Prämien für die Nicht­berufs­unfall­versicherung (NBUV) werden von den Arbeit­nehmenden selbst getragen, wobei es Arbeit­geber gibt, die diese Kosten übernehmen. Der Arbeit­geber entrichtet zu Beginn des Jahres die Prämien zusammen mit den Berufs­unfall­versicherungs- (BUV) Prämien und zieht dann den NBUV-Anteil monatlich vom Lohn der Arbeitnehmenden ab.

Doch was genau sind die finanziellen Aufwendungen für die NBUV und wer ist dafür verantwortlich?

Was kostet die NBUV?

Die Höhe der NBU-Abzüge 0.5% – 2.0% (wird auf Basis vom AHV-pflichtigen Lohnbetrag berechnet).

Die Prämien für die obligatorische NBUV gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Höhe der NBU-Abzüge variiert von 0.5% bis 2.0% und wird auf Basis vom AHV-pflichtigen Lohnbetrag berechnet. In der Praxis ist jedoch eine freiwillige Beteiligung seitens des Arbeitgebers möglich.

Am Anfang des Jahres zahlt der Arbeitgeber die Prämien für die NBUV zusammen mit der BUV für das gesamte Jahr im Voraus. Die NBUV-Anteile werden anschliessend monatlich vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen.

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Es kommt nicht selten vor, dass ein Mitarbeiter in der Praxis bei mehreren Arbeitgebern beruflich aktiv ist. Im Folgenden finden Sie Informationen zur richtigen Handhabung der NBUV in einer solchen Situation.

Wie geht man mit einem NBU bei mehreren Arbeits­verhältnissen um?

Sollte ein NBU bei einem Mitarbeiter geschehen, der in mehreren Arbeitsverhältnissen zugleich steht, müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Die Person arbeitet bei mehreren Arbeitgebern und ist bei mehreren Arbeitgebern gegen NBU versichert.
    • In diesem Fall ist derjenige Versicherer zuständig, für dessen Kunden die versicherte Person zuletzt die Arbeiten ausgeführt hat. Dabei werden für die Taggeldberechnung auch die Einkommen bei anderen Arbeitgebern angerechnet. In der Praxis (wie in der Gerichtspraxis) werden stets ausschliesslich die Löhne angerechnet, gegen die die NBU auch versichert wurde.
  • Die Person arbeitet für mehrere Arbeitgeber, erreicht jedoch bei keinem die Grenze von 8 Arbeitsstunden pro Woche.
    • In dem Fall muss die Person selbst eine Versicherung gegen den NBU bei der eigenen Krankenkasse veranlassen.

Wenn eine Person bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, entsteht manchmal die Notwendigkeit, die NBUV zu kündigen. Dem Thema der Kündigung der NBUV ist der folgende Teil unseres Artikels gewidmet.

Wann ist die NBUV beendet?

in 30 Tage

Unabhängig davon, ob es sich um Kündigung, Subbatical oder freiwilligen Stellenwechsel handelt, bleibt die Person 30 Tage lang über den Arbeitgeber gegen NBU versichert.

Während dieser Zeit kann der Betroffene seine Versicherung um bis zu 6 Monate verlängern. In diesem Fall handelts es sich um eine Abredeversicherung und die Person übernimmt dabei die gleichen Bedingungen wie in der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung. Die wichtigste Voraussetzung ist die Existenz einer NBU-Versicherung des Arbeitnehmers beim verlassenen Arbeitgeber.

Nach Ablauf der Nachd­eckungs­frist von 30 Tagen endet der Versicherungs­schutz im Rahmen der NUBV. Sie haben jedoch die Möglichkeit, durch den Abschluss einer Abredeversicherung diesen Schutz um mehrere Monate zu verlängern.

Abredeversicherung NBU: Was ist zu beachten?

Die Option, eine Abredeversicherung abzuschliessen, kann unter einer der folgenden Bedingungen in Anspruch genommen werden:

Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Fehlen eines neuen Arbeitsplatzes für mehr als einen Monat nach Beendigung

Mutterschaftsurlaubs

Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs

Unbezahlte Ferien

Unbezahlten Urlaub nehmen

weniger als 8 Stunden-1

Kürzung der Arbeitsbeschäftigung auf weniger als 8 Stunden pro Woche

Obwohl in der Praxis die Prämien für die NBUV zusammen mit den Berufsunfallversicherungs- (BUV) Prämien entrichtet werden, gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der BUV und der NBUV. Zum einen deckt diese ein unterschiedliches Spektrum an möglichen Unfällen an und zum anderen wird die NBUV i.d.R. nicht vom Arbeitsgeber, sondern vom Arbeitsnehmer getragen. Ausserdem ist die NBUV nicht immer obligatorisch. Als Entscheidungskriterium gilt die Arbeitszeit pro Woche beim selben Arbeitgeber – diese muss mindestens 8 Stunden betragen. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) variieren je nach Berufsgruppe und den damit verbundenen Risiken. In der Regel liegen die Beitragssätze zwischen 1 und 2 Prozent.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema «Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung» haben, können Sie im Forum bei Experten nachfragen oder sich an erfahrene Treuhänder wenden.

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Lohnfortzahlung: Pflichten des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall https://treuhand-suche.ch/blog/lohnfortzahlung-pflichten-des-arbeitgebers-bei-krankheit-oder-unfall/ https://treuhand-suche.ch/blog/lohnfortzahlung-pflichten-des-arbeitgebers-bei-krankheit-oder-unfall/#respond Thu, 22 Oct 2020 08:10:47 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3952 The post Lohnfortzahlung: Pflichten des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die korrekte Lohnfortzahlung bei unfall- bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers stellt oft eine Herausforderung dar. Die Rechtsprechung in der Schweiz ist bekanntlich sehr arbeitnehmerfreundlich, deshalb sind Rechtsfälle aus Arbeitgebersicht wenn immer möglich zu vermeiden – es sei denn der Arbeitgeber ist eindeutig im Recht. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichten bestehen und was man beachten soll, um die Lohnfortzahlung ordnungsgemäss auszurichten.

Wenn Ihre Lohnbuchhaltung von einem Treuhänder geführt wird, dann melden Sie diesem lediglich die Änderungen (Mutationen) und der Treuhänder wird sich um den Rest kümmern.

Wann besteht eine Lohn­fort­zahlungs­pflicht?

Die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR lauten:

  • Der Grund der Abwesenheit liegt in der Person des Arbeitnehmers (u.a. Unfall bzw. Krankheit).
  • Die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers ist unverschuldet.
  • Das Arbeitsverhältnis hat mehr als 3 Monate gedauert oder wurde für mehr als 3 Monate eingegangen (bei befristeten Arbeitsverhältnissen).

Wann beginnt die Lohnfortzahlung und wie lauten die Fristen?

Wann beginnt die Lohnfortzahlung und wie lauten die Fristen

Wie lange dauert die Lohn­fort­zahlungs­pflicht?

Nach Art. 324a Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnfortzahlung nur für eine “beschränkte Zeit” auszurichten. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von den Anstellungsbedingungen abhängig. Wird im Arbeitsvertrag auf die Lohnfortzahlung nicht explizit hingewiesen, gelten automatisch die Bestimmungen des OR, die das absolute Minimum definieren:

  • Im 1. Dienstjahr
    Im 1. Dienstjahr, nach Ablauf der ersten 3 Anstellungsmonate, dauert die Lohnfortzahlungspflicht 3 Wochen.
  • die Kantonale Skale
    Für die darauffolgenden Dienstjahre gelten die Kantonalen Skalen: die Zürcher Skala, die Basler Skala und die Berner Skala. Diese Regelungen werden je nach Arbeitsort angewendet.

Im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine für den Mitarbeiter günstigere Lösung (im Vergleich zur gesetzlichen Vorschriften) festgelegt werden.

Zudem ist zu beachten, dass die Lohnfortzahlungspflicht pro Anstellungsjahr gilt. Die Abwesenheiten – auch aus unterschiedlichen Gründen – sind zusammenzuzählen und an die gesamte Lohnfortzahlungsdauer anzurechnen.

Bestandteile der Lohn­fort­zahlung

Bei Lohnfortzahlung ist sowohl der ordentliche Monatslohn einzurechnen, als auch die Lohnbestandteile, die ohne Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber geschuldet wären (z.B. Anteil 13. Monatslohn, angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn).

Für die Mitarbeiter im Stundenlohn bzw. mit unregelmässigem Lohn wird üblicherweise der durchschnittliche Verdienst der letzten 12 Monate als Basis für die Lohnfortzahlung angenommen.

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Lohn­fort­zahlungs­pflicht bei Unfall

Bei Unfall liegt im Unterschied zu Krankheit eine obligatorische Versicherungsdeckung vor (UVG). Folglich wird der Lohn während der unfallbedingten Arbeitsverhinderung mit Taggeldleistungen gedeckt.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG beträgt die Wartefrist der Unfallversicherung 2 Tage. Während der beiden Karenztage ist der Lohn durch den Arbeitgeber zu minimal 80 % zu bezahlen. Der Unfalltag gilt als “normaler” Arbeitstag und ist zu 100 % geschuldet.

Bei Unfall kann man folgende Szenarien unterscheiden:

Szenario 1:
Jahreslohn brutto des Mitarbeiters ist
geringer als CHF 148’200

Die Versicherungsleistungen decken für eine beschränkte Zeit mindestens 80 % des entfallenden Lohnes des verunfallten Mitarbeiters. In diesem Fall hat der Arbeitgeber laut Art. 324b OR die Lohnfortzahlung nicht zu entrichten.

Szenario 2:
Jahreslohn brutto des Mitarbeiters ist
höher als CHF 148’200

Die obligatorischen Versicherungsleistungen gegenüber dem verunfallten Mitarbeiter sind in diesem Szenario geringer als 80 % des entfallenden Lohnes, falls der Arbeitgeber keine freiwillige Unfall-Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Der maximale versicherte Verdienst bei der obligatorischen Unfallversicherung liegt zurzeit bei CHF 148’200.

Wenn die Dauer der Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde, kommen automatisch die Kantonalen Skalen zur Anwendung. Eine bilaterale Übereinkunft auf eine kürzere Dauer als die Kantonalen Skalen ist nicht zulässig.

Lohn­fort­zahlungs­pflicht bei Krankheit ohne Kranken­tag­geld­versicherung

Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung

Die Vertragsparteien können eine von kantonalen Skalen abweichende Lösung im Arbeitsvertrag abmachen, die den Arbeitnehmer besser stellt. Diese muss aber mindestens gleichwertig im Vergleich zur Regelung gemäss den kantonalen Skalen sein.

Lohn­fort­zahlungsp­flicht bei Krankheit mit Kranken­tag­geld­versicherung

Vom Gesetz her ist keine obligatorische Sozialversicherung bei Krankheit vorgeschrieben. Eine Krankentaggeldversicherung ist zwar üblich, aber freiwillig.

Bei abgeschlossener Krankentaggeldversicherung sind für die Leistungspflicht des Arbeitgebers die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Dabei muss die Versicherungslösung im Sinne des OR mindestens gleichwertig zu den gesetzlichen Bestimmungen sein. Dies ist der Fall, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind:

Dies ist der Fall, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind

Mit der Krankentaggeldversicherung wird oft eine Wartefrist abgemacht. Üblicherweise dauert diese 30, 60 oder 90 Tage.

Lohn­fort­zahlung während der Wartefrist

Da die Versicherung während der Wartefrist keine Taggelder ausrichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den entfallenden Lohn für diese Zeitspanne zu bezahlen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

Lohnfortzahlung während der Wartefrist

Nach Ablauf der Wartefrist werden die Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversicherung gewährt. Sie ersetzen die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und belaufen sich häufig auf 80% des entfallenden Lohnes.

Fazit

Massgeblich für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sind die Bedingungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Die vereinbarten Regelungen zur Lohnfortzahlung müssen aber mindestens gleichwertig wie die gesetzlichen Vorschriften zur Lohnfortzahlung sein (gilt nicht für die Wartefrist).

Da jeder Fall individuell analysiert werden muss, trägt das fristgerechte Vorhandensein der notwendigen Informationen betreffend Unfall und Krankheit in der Lohnbuchhaltung wesentlich zur korrekten Lohnabrechnung bei.

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Arbeitsvertrag auf Abruf & Teilzeit (Gratis Muster Download) https://treuhand-suche.ch/blog/arbeitsvertrag-abruf-teilzeit-gratis-muster/ https://treuhand-suche.ch/blog/arbeitsvertrag-abruf-teilzeit-gratis-muster/#respond Mon, 12 Oct 2020 06:00:50 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=1708 The post Arbeitsvertrag auf Abruf & Teilzeit (Gratis Muster Download) appeared first on treuhand-suche.ch.

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Sie verfügen über genügend interne juristische Ressourcen in Ihrem Unternehmen, um alle arbeitsvertraglichen Fragen abzuwickeln? – Dann müssen Sie nicht mehr weiterlesen. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall. Externe Juristen oder Treuhänder können Ihnen dann weiterhelfen. Unterschätzen Sie dieses Problem nicht, denn die Auswirkungen solcher Konflikte sind oft langwierig und kostspielig. Lesen Sie unseren Artikel und machen Sie einen Schritt in die richtige Richtung.

Arbeitsvertrag Muster

Wenn Personal auf Abruf oder Teilzeit angestellt werden soll, gibt es so einige Stolperfallen. In der Schweiz sind die Rechte der Arbeitnehmer sehr umfassend gestaltet, ein Arbeitgeber ist also gut beraten, wasserdichte Arbeitsverträge auszuarbeiten, um die Firma vor dem Risiko hoher Lohnnachzahlungen und anderer Kompensationsansprüche zu schützen. Mit unserem Muster haben Sie eine verlässliche Grundlage für einen Arbeitsvertrag auf Abruf oder Teilzeit.

Rechtliche Risiken der Arbeitsverträge auf Abruf

Der Arbeitsvertrag auf Abruf (zum Teil auch auf Teilzeit) verlangt vom Arbeitnehmer eine hohe Flexibilität und überwälzt einen Teil des unternehmerischen Auslastungs- bzw. Auftragsrisiko auf den Arbeitnehmer. Dementsprechend sind diese Verträge häufig grenzwertig formuliert oder reduzieren die Arbeitnehmerrechte dermassen, dass die Arbeitsverträge einer juristischen Überprüfung nicht standhalten. Werden Fälle von widerrechtlichen Arbeitsverträgen bzw. -bedingungen öffentlich, kann schnell das Unternehmensimage leiden.

Welche Informationen müssen in einem Arbeitsvertrag auf Abruf bzw. Teilzeit enthalten sein?

Welche Informationen müssen in einem Arbeitsvertrag auf Abruf bzw. Teilzeit enthalten sein_
  • Wie muss die Entschädigung in einem Arbeitsvertrag auf Abruf oder Teilzeit geregelt sein

    Wie muss die Entschädigung in einem Arbeitsvertrag auf Abruf oder Teilzeit geregelt sein?

  • Stunden-Bruttolohn sollte festgehalten werden, nicht des Nettolohns.
  • Ferienentschädigung: Verpflichtend (Lohnaufschläge: bei 4 Wochen Ferien: 8.33%, bei 5 Wochen: 10.64%). Festhalten, dass diese laufend durch den Ferienzuschlag vollständig abgegolten sind. Bei Arbeitnehmern bis und mit 20 Jahren sind 5 Wochen Ferien pro Kalenderjahr obligatorisch.
  • Feiertagsentschädigung: Freiwillig, falls ja: Lohnzuschlag von 3.0 bis 3.5% festlegen.
  • Zusatzentschädigung: Sehr empfehlenswert ist eine schriftlich festgehaltene Entschädigung der Zeit auf Abruf, insbesondere wenn die Arbeitseinsätze weniger als 14 Tage im Voraus bekannt sind.

Die Gerichtspraxis ist noch nicht sehr umfangreich. 25% bis 50% des Grundlohns wurde für gewisse Fälle als zureichend erachtet. Grundsatz: Ist keine oder eine tiefe Entschädigung für die Zeit auf Abruf festgehalten, steigt entsprechend das rechtliche Risiko für den Arbeitgeber (Gerichte sind bekanntlich arbeitnehmerfreundlich eingestellt).

  • Mindestdauer eines Arbeitseinsatzes (z.B. 5 Stunden, 8.4 Stunden, etc.) definieren. Ist in der Praxis die Arbeitszeit geringer als die Mindestdauer, dann muss unaufgefordert die Mindestdauer vergütet werden.
  • Teilzeitarbeitsvertrag: Festhalten des Pensums in Prozent oder Stunden.
  • Fringe Benefits definieren (Gratisparkplatz, Firmenwagen, Verpflegung, etc.).
  • 13. Monatslohn regeln, mit der Auszahlungsmodalität regeln (meist mit Zuschlag auf dem Stundenlohn).
  • Bonus/Gratifikation-Zahlung regeln: Zeitpunkt der Auszahlung, evtl. Leistungsziele oder diskretionären Spielraum des Arbeitgebers festhalten.
  • Welche Versicherungen braucht es in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf oder Teilzeit

    Welche Versicherungen braucht es in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf oder Teilzeit?

  • NBU: Festhalten, ob die Nichtberufsunfalldeckung besteht oder nicht (keine Abdeckung, falls angestrebte Wochenarbeitszeit von weniger als 8 Stunden im Schnitt). Schlussendlich zählen in Streitfällen aber die faktischen Verhältnisse, nicht, was im Vertrag steht.
  • BVG-Leistungen festhalten bzw. ausschliessen, Kostenteilung: Anteil des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers in % festhalten (Arbeitgeber muss mind. 50% der Kosten tragen). Eine Pflicht zur BVG Versicherung gilt dann, wenn der Arbeitnehmer pro rata brutto mehr als CHF 21’330 pro 12 Monate verdient.
  • KTG: Festhalten, ob der Betrieb eine Krankentaggeldversicherung (KTG) vorsieht und zu welchen Anteilen sich der Arbeitgeber bzw. -nehmer daran beteiligen (Arbeitgeber mit minimal 50%).

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  • Welche freiwilligen Garantien zur Auslastung bzw. Entlohnung sind bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf oder Teilzeit wünschenswert

    Welche freiwilligen Garantien zur Auslastung bzw. Entlohnung sind bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf oder Teilzeit wünschenswert?

  • Minimumstunden: Allfällige Garantie einer minimalen Stundenauslastung pro Monat (Minimalzahlung) definieren.
  • Erwartete Auslastung: Wünschenswert, aber keine Pflicht: Spanne der pro Woche zu erwartenden Arbeitsstunden festhalten.
  • Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf oder Teilzeit

    Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf oder Teilzeit

  • Einsätze ablehnen: Festlegen, ob der Arbeitnehmer unter gewissen Bedingungen die «Abrufe» ablehnen kann (z.B. falls Abruf später als um 12.00 Uhr erfolgt; max. 20% der «Abrufe» können jährlich abgelehnt werden; etc.).
  • Besondere Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers definieren.
  • Schweigepflichten: Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten dokumentieren, auch nach der Kündigung.
  • Arbeitszeiterfassung: Pflicht des Arbeitnehmers, die eigene Präsenzzeit zu dokumentieren und monatlich zu rapportieren (Vorschrift gemäss Arbeitsrecht).
  • Auflösung Arbeitsvertrags auf Abruf oder Teilzeit

    Auflösung Arbeitsvertrags auf Abruf oder Teilzeit

  • Minimale Kündigungsfristen: in Probezeit minimal 7 Kalendertage; im ersten Betriebsjahr minimal 1 Monat, anschliessend minimal 2 Monate, jeweils auf jedes Monatsende.
  • Arbeitsmaterial: Rückgabe der Arbeitsmittel definieren, Schlüssel, Firmenkarten, Zugangsbatches, etc.
  • Allfälliges Konkurrenzverbot nach Vertragsauflösung definieren.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit

    Lohnfortzahlung bei Krankheit

Wenn Arbeitseinsätze sehr unregelmässig und in langen Zeitabständen erfolgen, handelt es sich nicht mehr um ein dauerndes Arbeitsverhältnis, sondern um einzelne befristete Arbeitsverhältnisse.

Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall od. Militärdienst ist eine Lohnfortzahlung vorgeschrieben, auch beim Vorliegen eines Arbeitsvertrags auf Stundenbasis oder Teilzeit. Dies ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht wegbedungen werden, muss so aber auch nicht im Arbeitsvertrag erwähnt sein.

Die vorliegende Übersicht und das Vertragsmuster haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Übersicht und Muster des Arbeitsvertrages ersetzen nicht die Ausarbeitung bzw. Überarbeitung eines Arbeitsvertrages auf Abruf oder Teilzeit durch einen spezialisierten Juristen.

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