Hi
Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen (Art.86 MWSTG). Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Die Verzugszinsen laufen aber ab dem ersten Tag der Fälligkeit. Die Fristerstreckung hat keine Auswirkung auf den Verzugszins. Dieser ist auch bei einer Verlängerung der Frist für die Zahlung/Einreichung der MWST-Abrechnung geschuldet.
Es ist wichtig, dass bei erstreckter Frist der mutmassliche Steuerbetrag trotzdem fristgerecht auf das Konto der eidg. Steuerverwaltung einbezahlt wird. Eine allfällige Mehrwertsteuerzahllast ist ebenfalls spätestens 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzuzahlen. Danach kann man die MwSt Jahresabstimmung Ende Jahr machen.
LG
Lana