Hoi zäme

Eine Frage: wenn ich die MwSt-Frist verlängere, schulde ich die Verzugszinsen ab dem alten oder ab dem neuen Tag der Fälligkeit? Ich kann die genaue Antwort nirgends finden.

Danke im Voraus

Points: 35
  • Hallo

    Ich habe etwas dazu gefunden:

    Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/en

    Wenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.

    Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/inkasso/verzugs--und-verguetungszins.html

    Gruss
    Dr.Meister

Hallo

Ich habe etwas dazu gefunden:

Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/en

Wenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.

Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/inkasso/verzugs--und-verguetungszins.html

Gruss
Dr.Meister

Points: 5

    Hi

    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen (Art.86 MWSTG). Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

    Die Verzugszinsen laufen aber ab dem ersten Tag der Fälligkeit. Die Fristerstreckung hat keine Auswirkung auf den Verzugszins. Dieser ist auch bei einer Verlängerung der Frist für die Zahlung/Einreichung der MWST-Abrechnung geschuldet.

    Es ist wichtig, dass bei erstreckter Frist der mutmassliche Steuerbetrag trotzdem fristgerecht auf das Konto der eidg. Steuerverwaltung einbezahlt wird. Eine allfällige Mehrwertsteuerzahllast ist ebenfalls spätestens 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzuzahlen. Danach kann man die MwSt Jahresabstimmung Ende Jahr machen.

    LG
    Lana

    Points: 100
      13 Tage später

      Vielen Dank für die Antworten!

      Ich habe es nicht ganz verstanden betrefflich der MwSt Jahresabstimmung Ende Jahr...Wie macht man das? Ist es mühsam? Ich bin kein Expert und bin ein bisschen verwirrt...

      Gruss
      goldschmidt

      Points: 35
        2 Monate später

        Übrigens noch ein Tipp zum Thema: Die Zinsen vom Steueramt wurden zwar gesenkt, aber sie liegen immer noch viel höher als der entsprechende Marktzins. Mehr einzahlen lohnt sich immer, umgekehrt lohnt es sich, die Steuern möglichst schnell zu begleichen.
        Weiss jemand, ob es diesbezüglich irgendwelche Limiten gibt?

          ein Jahr später
          ein Jahr später
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