Hallo zusammen,
wann kann ich ein verlängertes Geschäftsjahr machen? Was genau soll ich in dem Fall berücksichtigen? Wann lohnt es sich überhaupt?
Wann kann man ein Geschäftsjahr verlängern?
Hallo DrWatson
Normalerweise beträgt ein Geschäftsjahr zwölf Monate und ist mit dem Kalenderjahr identisch (muss aber nicht sein). Nur im ersten Jahr nach abgeschlossener Gründung kann der Neuunternehmer das Geschäftsjahr entweder verlängern oder verkleinern. Sollte das Unternehmen beispielweise am 01. September gegründet werden, kann der Jahresabschluss noch in diesem oder erst im folgenden Steuerjahr erfolgen. Das Geschäftsjahr beträgt dann dementsprechend 4 respektive 16 Monate.
Abhängig vom Kanton beträgt die Höchstdauer zwischen 15 und 23 Monaten und ist im kantonalen Steuerrecht festgelegt.
Ein verlängertes (auch überlang genannt) Geschäftsjahr lohnt sich in Kantonen, die keinen Einheitssteuersatz auf den Unternehmensgewinn kennen. Es bringt einen steuerlichen Vorteil, da die Anfangskosten, die in der Regel relativ hoch sind, mit den später anfallenden Gewinnen verrechnet werden können.
Viele Grüsse
Schmutzli
Danke für die schnelle Antwort. Ich denke, deine Antwort bezieht sich auf GmbHs und AGs, bei denen kann nach der Gründung ein verlängertes Geschäftsjahr gemacht werden.
Sorry für die unklare Formulierung. Ich habe ein Einzelunternehmen und ich frage mich, ob das dort auch geht.
- Bearbeitet
Hallo Ihr beiden
Einzelunternehmen unterscheiden sich von der Besteuerung grundsätzlich von Kapitalgesellschaften. Beim Einzelunternehmen wird der Unternehmensgewinn zusammen mit den Einkünften der Privatperson versteuert und entsprechend ist es eine Besteuerung einer natürlichen Person. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es dann auch einen Progressionseffekt. Der Gesetzgeber (in diesem Fall der Kanton) macht daher auch einen Unterschied, d.h. für Einzelunternehmer gelten nicht die gleichen Regeln bzgl. verlängertem Steuerjahr wie bei Kapitalgesellschaften.
Beispiel Kanton Zürich: Bei einem Einzelunternehmer gibt es kein überlanges Geschäftsjahr in dem Sinne, sondern die Regel, dass nur eine Steuerpflicht im gleichen Jahr besteht, wenn die Erwerbstätigkeit in den ersten drei Quartalen aufgenommen wurde. Falls erst im vierten Quartal, dann kann man das Steuerjahr verlängern. (Steuergesetz für natürliche Personen, Par. 50, Abs. 3).
Ich hoffe, das hilft euch weiter.
Gruss
PS: Hier noch ein Beitrag, der in eine ähnliche Richtung zielt. Es geht darum, wann man überhaupt mit der Buchhaltung anfangen soll. Wenn man das Geschäftsjahr verlängert, kann man die Buchhaltung noch einige Monate aufschieben :-)
https://accounting-forum.ch/d/17-ab-wann-macht-es-sinn-mit-der-buchhaltung-anzufangen
Super Sache. Vielen Dank!
Wie muss ich konkret vorgehen bei einer Verlängerung? Gibt es dazu ein Formular? Hat jemand einen Link?
- Bearbeitet
Hallo Theo
Rufe einfach beim zuständigen Steueramt an. Dort kannst du die Verlängerung beantragen. Funktioniert meistens problemlos - so hab ich es jedenfalls gemacht.
In dem Zusammenhang hier noch einige interessante Links zur Gründung, deren Aktivierung und Stammkapital:
https://accounting-forum.ch/d/97-gr-ndung-gmbh-und-stammkapital/2
https://accounting-forum.ch/d/151-gr-ndungskosten-keine-aktivierung
Ist es richtig, dass sich mit einer Verlängerung des Geschäftsjahres nach Neugründung auch der Zeitpunkt der ersten Gesellschafterversammlung verschiebt ?
Beispiel: Gründung einer GmbH im Februar 2018 im Kanton Zürich, Verlängerung des Geschäftsjahres bis 31.12.2019 -> erste Gesellschafterversammlung bis spätestens 30.06.2020 ?
Ich hatte etwas Schwierigkeiten, die offiziellen Vorschriften zu finden. Auf dem Web fand ich für ZH nur dieses hier: https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerbuch/zuercher-steuerbuch-definition/zstb-83-1.html
Dort steht: "Mit Ausnahme des Gründungsjahres muss jedoch in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt werden. Die Steuerperiode wird damit in zeitlicher Hinsicht limitiert. Sie dauert in jedem Fall weniger als 24 Monate."
Hoi Matt
Korrekt.
Du kannst natürlich jederzeit vor dem 30.6.20 eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn es gute Gründe dafür gibt.
Die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung (Decharge) der Organe (Geschäftsführer, bei AG auch Verwaltungsrat) muss in jedem Fall an einer GS-Versammlung geschehen. D.h., streng genommen ist der 30.6.20 der letztmögliche Tag für die erste Versammlung, mal angenommen, es gab vorher noch keine.
In unserer Firma haben wir halbjährliche Versammlungen, einige wichtige Dinge sind immer auf dem Tisch.
Aus langjähriger Erfahrung weiss ich: Viele Firmen schaffen nicht mal, den Abschluss bis zum 30.6. aufzubereiten - meistens ist in diesen Fällen die Buchhaltung schlecht organisiert. Nicht zu empfehlen. Die Versammlung wird dann entsprechend nach hinten geschoben. Solange aber die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (inkl. Jahresabschluss) eingehalten wird, interessiert das die Steuerverwaltungen nicht. Jedenfalls habe ich noch nie von Bussgeldern gehört. Der Revisor wird diesen formellen Mangel aber im Revisionsbericht festhalten.
Grüsse,
René
Apropos Revision: Wir stehen kurz vor einer Finanzierungsrunde (Private Placement) und sind am Erstellen des PPM (Private Placement Memorandum). Einen (Zwischen)abschluss haben wir, aber weiss jemand von euch, ob wir diesen in die Revision geben müssen vorher? Vielleicht einfach der Sicherheit halber, sollte dieser gefordert werden. Ich denke, das geht sonst zu lange, den noch zu machen. Jemand damit Erfahrungen?