Hallo Ihr beiden
Einzelunternehmen unterscheiden sich von der Besteuerung grundsätzlich von Kapitalgesellschaften. Beim Einzelunternehmen wird der Unternehmensgewinn zusammen mit den Einkünften der Privatperson versteuert und entsprechend ist es eine Besteuerung einer natürlichen Person. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es dann auch einen Progressionseffekt. Der Gesetzgeber (in diesem Fall der Kanton) macht daher auch einen Unterschied, d.h. für Einzelunternehmer gelten nicht die gleichen Regeln bzgl. verlängertem Steuerjahr wie bei Kapitalgesellschaften.
Beispiel Kanton Zürich: Bei einem Einzelunternehmer gibt es kein überlanges Geschäftsjahr in dem Sinne, sondern die Regel, dass nur eine Steuerpflicht im gleichen Jahr besteht, wenn die Erwerbstätigkeit in den ersten drei Quartalen aufgenommen wurde. Falls erst im vierten Quartal, dann kann man das Steuerjahr verlängern. (Steuergesetz für natürliche Personen, Par. 50, Abs. 3).
Ich hoffe, das hilft euch weiter.
Gruss
PS: Hier noch ein Beitrag, der in eine ähnliche Richtung zielt. Es geht darum, wann man überhaupt mit der Buchhaltung anfangen soll. Wenn man das Geschäftsjahr verlängert, kann man die Buchhaltung noch einige Monate aufschieben :-)
https://accounting-forum.ch/d/17-ab-wann-macht-es-sinn-mit-der-buchhaltung-anzufangen