Hi M_Herman
Der Anhang ergänzt und erläutert die Bilanz und die Erfolgsrechnung.
Die Kriterien, die der Anhang zur Jahresrechnung erfüllen muss, werden im OR definiert. Gemäss Art. 959c müssen im Anhang die folgenden Punkte ausgewiesen werden:
- Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens;
- Eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. über 250 liegt;
- Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und Stimmenanteils;
- Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;
- Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;
- Der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnlichen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können;
- Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
- Der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;
- Je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt;
- Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeiten);
- Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;
- Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung;
- Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
- Bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Gründe, die dazu geführt haben.
Weitere Angaben, die der Anhang enthalten muss, sofern diese Informationen aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung nicht ersichtlich sind:
- Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben.
- Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung.
- Gesamtbetrag der aufgelösten stillen Reserven sowie der Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird.
Gruss
Thomas