Hallo zusammen
Ich habe eine Frage bezüglich der Verbuchung der Gründungskosten: warum können diese nicht mehr aktiviert werden? Und wie wird der Gründungsaufwand in diesem Fall verbucht?
Lieber Gruss
Schweitzer
Hallo zusammen
Ich habe eine Frage bezüglich der Verbuchung der Gründungskosten: warum können diese nicht mehr aktiviert werden? Und wie wird der Gründungsaufwand in diesem Fall verbucht?
Lieber Gruss
Schweitzer
Hallo Schweitzer
Seit dem 1. Januar 2013 ist es nicht mehr erlaubt die Gründungskosten zu aktivieren, weil aus diesen kein Mittelzufluss erfolgen kann. Die Erklärung kannst du im Artikel 959 II des Obligationenrechts finden:
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/63.pdf
«Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden»
Nun dürfen gemäss dem Rechnungslegungsgesetz Gründungs- und Organisationskosten nicht bilanziert werden, das heisst, dass diese Kosten als Aufwand in deiner Buchhaltung erfasst werden müssen.
Dafür kannst du das Konto 6550 Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationsaufwand im übrigen Verwaltungsaufwand errichten.
Beste Grüsse
Anna
Vielen Dank für deine Antwort.
Gruss
Schweitzer