Hallo zusammen

Ich habe eine Frage bezüglich MWST Verrechnung von Dienstleistungen welche über eine Internet-Platform bezogen werden. Nehmem wir an ein Privatkunde möchte eine Aktivität erwerben welche auf einer Internet-Platform durch ein Anbieter X angeboten werden (z.B. eine geführte Tour) . Der Käufer X bezahlt auf der Internetseite und geht somit ein Vertrag mit dem Anbieter X ein.
Nun überlege ich mir folgende zwei Fallbeispiele, woraus sich meine Fragen ergeben:
1. Fall: Kauf eines Gutscheins: Der Käufer X erwirbt ein Gutschein für die erwähnte Aktivität (welches erst später in Anspruch genommen wird), für den gemäss Recherchen wohl keine MWST Pflicht gilt, sondern erst wenn dieser eingelöst wird. Allerdings ist gewünscht weder den Käufer X noch den Anbieter X damit zu belästigen die MWST später abführen zu müssen. Ist es also möglich die MWST-Erhebung vorzeitig in Rechnung zu stellen, bevor der Gutschein eingelöst wird, diese solange in der Buchhaltung zu parkieren und nach EInlösung des Gutscheins, den Anbieter X zu bezahlen sowie die MWST abzuführen?
2. Fall: Kauf einer Dienstleistung: Der Käufer X bezahlt die erwähnte Aktivität X in Form einer Dienstleistung X (z.B. die geführte Tour) auf der Webseite inkl. MWST. Diese wird dann abgeführt und der Restbetrag an den Anbieter X ausgezahlt. Dies hat den Nachteil dass die MWST auch an andere Länder abgeführt werden müsste (wenn ich das richtig verstanden habe), sofern der Einkäufer in einem anderen Land wohnhaft ist (beispielsweise ein beliebiges EU-Land).

Hat jmd. eine Idee ob beide Varianten prinzipiell denkbar wären, bzw. welche Variante sinnvoller wäre?
Sorry, ist etwas sehr spezifisch und klingt vielleicht kompliziert, aber mir würde jede Art von Hinweis helfen, auch nur eine Meinung.

Wäre sehr dankbar über jeden Input!

    basti änderte den Titel von Buchhaltung zu MWST bei Erwerb von Gutscheinen auf Internetseite.
      ein Monat später
      1. Gutscheine werden als Bargeld-Ersatz betrachtet, darum darf beim Ausstellen keine MWST erhoben werden. Der Zeitpunkt, die MWST vom Kunden einzufordern, ist der Leistungszeitpunkt. Hier gibt es keinen Spielraum, dies zu beschleunigen.
      2. Falls Tour in der Schweiz stattfindet: MWST in Rechnung stellen. Falls Tour im Ausland stattfindet: Keine Schweizer MWST auf die Rechnung. Wohnort des Kunden ist irrelevant, Ort der "Konsumation" ist entscheidend. Falls Tour im Ausland stattfindet, fällt allenfalls eine ausländische Umsatzsteuer an, das ist aber von der entsprechenden länderspezifischen Gesetzgebung abhängig. Das kann Dir aber nur ein lokaler Steuerberater sagen.
        3 Jahre später
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