Hallo Ueli
Das Thema, das du da ansprichst, ist kein Einfaches. Eine abschliessende Auskunft ist kaum möglich, zumal auf einer Seite dein Fall nicht ganz klar ist und auf der anderen Seite es immer noch kontroverse Meinungen und Stellungnahmen zum Thema gibt. Trotzdem versuche ich, dir so weit wie möglich zu helfen.
Die erste Frage ist, ob dein angestrebter Darlehensverzicht in Zusammenhang mit einer Sanierung steht oder nicht. Die Sanierung ist ein Katalog von Massnahmen, die zur finanziellen Genesung des Unternehmens beitragen. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen rote Zahlen schreibt und keine Reserven, seien es offene oder stille, verzeichnet. In solch einem Fall können die Verluste nicht abgedeckt werden (Kreisschreiben der ESTV Nr 32. vom 23.12.2010).
Wenn es sich bei dir um die Sanierung handelt, dann ist zwischen einem echten und unechten Sanierungsgewinn zu unterscheiden. Der Letztere liegt gemäss dem Kreisschreiben der ESTV Nr. 32 in zwei folgenden Fällen vor:
- Wenn das Darlehen durch den Anteilsinhaber oder Gesellschafter zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, in dem unabhängige Dritte wegen schlechten Geschäftsganges keine Darlehen gewährt hätten;
- Oder das Darlehen aus steuerlicher Sicht bereits vor der Sanierung als verdecktes Eigenkapital qualifiziert wurde.
Der unechte Sanierungsgewinn ist nicht erfolgswirksam und darf nicht als steuerbarer Ertrag gebucht werden. Das Darlehen wird als offene Kapitaleinlage qualifiziert und wird steuerneutral dem Eigenkapital (nicht dem Eigenkapital direkt, sondern Reserven aus Kapitaleinlagen) gutgeschrieben. Man darf dabei auch die Emissionsabgabe nicht vergessen, die gewisse Kosten nach sich zieht.
Der echte Sanierungsgewinn ist erfolgswirksam und wird dementsprechend als steuerbarer Ertrag gebucht. Dabei ist keine Emissionsabgabe fällig. Mit diesem Ertrag können u.a. die Verluste der Vorjahre verrechnet werden.
Wenn kein Sanierungsbedarf besteht und du auf die Darlehensrückzahlung verzichtest, ist wie beim unechten Sanierungsgewinn vorzugehen.
Man muss noch beachten, dass abgesehen vom Kreisschreiben der ESTV Nr. 32 eine abweichende Beurteilung erfolgen kann. Dabei geht es vor allem darum, ob du den Verzicht aus geschäftlicher (als Geschäftsführer) oder aus gesellschaftlicher Sicht (als Gesellschafter) unternehmen möchtest. Nicht zuletzt dabei ist auch der Kanton entscheidend. Verschiedene Kantone können in der Praxis unterschiedlich handeln. Zum Beispiel wird im Kanton Schaffhausen das Kreisschreiben Nr. 32 konsequent angewendet. Im Kanton Graubünden hingegen kann eine abweichende Beurteilung gemäss der Rolle des verzichtenden Gesellschafters erfolgen.
Wie du siehst, kann deine Frage nicht so einfach beantwortet werden. Am besten sollte dein Fall durch einen Spezialisten genauer geprüft werden. Nichtsdestotrotz hoffe ich, dass ich doch etwas Klarheit schaffen konnte.
Viele Grüsse
Denys