Hallo Urs
Der Eigentümer bzw. der Gesellschafter kann der GmbH tatsächlich ein privates Darlehen gewähren. Das ist eine häufige Situation bei jungen Unternehmen. Von daher sehe ich kein Problem, dass du es bei dir auch machst.
Was die Verzinsung anbelangt, hängt es mehrheitlich von dir ab. Du kannst dich für eine der zwei Optionen entscheiden:
• Du kannst deiner GmbH ein zinsloses Darlehen gewähren. Der Vorteil liegt hier hauptsächlich darin, dass keine Kosten für die Firma entstehen und die Finanzierung zur Verfügung steht. Das könnte sinnvoll sein, wenn die Firma noch keine genügende Liquidität generiert, um Mehrkosten tragen zu können.
• Du kannst der GmbH auch ein verzinstes Darlehen gewähren. Der Vorteil bei dieser Variante liegt in der Steueroptimierung. Die zu zahlenden Zinsen werden in der Buchhaltung als Aufwand gebucht. Dies reduziert dann die Steuerlast der Firma. Auf die Darlehenszinsen wird zudem keine Vermögenssteuer erhoben und sie können bei schlechtem Geschäftsgang oder mangelnden freien Reserven verrechnet werden.
Um die Gewährung des Darlehens zustande zu bringen, musst du einen entsprechenden Vertrag ausstellen und unterschreiben. Ich empfehle, die Frist nicht allzu lange anzusetzen, da ansonsten die Steuerbehörde dieses Fremdkapital als Eigenkapital einstufen könnte.
Abschliessend noch ein paar Punkte, die zu beachten sind:
• Ein Darlehen vom Gesellschafter ist kapitalersetzend. Dies betrifft den Fall, falls die Firma Konkurs geht. Das Darlehen wird dann als Eigenkapital behandelt (Art. 725 Abs. 2 OR). Dies würde bedeuten, dass sonstige Gläubiger, die Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben, Priorität bei der Auszahlung allfälliger Schulden haben.
• Beachte auch, dass bei der Gewährung des privaten Darlehens kein verdecktes Eigenkapital vorliegt (Art. 65 und 75 DBG). Verdecktes Eigenkapital liegt vor, wenn das Darlehen eine bestimmte Höhe im Verhältnis zum Eigenkapital überschreitet. Wenn die Steuerverwaltung einen Teil des Darlehens als verdecktes Eigenkapital betrachtet, wird der entsprechende Teil vom Zins wieder aufgerechnet.
Wenn der Darlehenszins über dem marktüblichen Zinsniveau liegt, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Umgehung der Dividendenbesteuerung qualifiziert werden.
Mehr Informationen zum für Darlehen zulässigen Zinsniveau kannst du im Kreisschreiben der ESTV finden. Dieses wird jedes Jahr neu erlassen.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
Viele Grüsse
Denys