Hallo zusammen
Ich habe eine Frage zum Thema Mehrwertsteuer. Ich möchte wissen, ob es irgendwelche Unterschiede zwischen steuerbefreiten und ausgenommenen Umsätzen gibt? Soweit ich verstehe, ist es fast dasselbe, weil auf diesen Kundenrechnungen keine Mehrwertsteuer zur eigentlichen Rechnungssumme addiert werden muss – ist das korrekt? Oder was ist genau der Unterschied?
Danke.

  • Hallo
    Der wichtigste Unterschied ist das Anrecht, für die Inputkosten der Marktleistung den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Dies ist nur bei den Aufwänden gegeben, die für die Erstellung der sogennant steuerbefreiten Leistungen getätigt werden. Dazu folgt unten ein Beispiel.
    Ein ausschliesslich für den Export produzierendes Unternehmen (von der Steuer befreit) kauft Material und Dienstleistungen, die mit der Schweizer Mehrwertsteuer belastet sind. In diesem Fall - im Unterschied zu den ausgenommenen Leistungen - darf es auf seinem Aufwand angefallene Mehrwertsteuern als Vorsteuer von seiner eigenen Mehrwertsteuerschuld (Vorsteuerabzug). Im vorliegenden Fall gibt es keine Mehrwertsteuerschuld aus verkauften Marktleistungen, da die Unternehmung ausschliesslich im Export tätig ist. In diesem Fall wird die bezahlte Vorsteuer nicht verrechnet, sondern von der ESTV zurückbezahlt.
    Dies ist hingegen bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen (z.B. Aus- und Fortbildung, Kulturelle Dienstleistungen, Versicherungen, Sport und weiteren - siehe in Art 21 Abs. 2 MWSTG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html) nicht erlaubt. Beispiel: Die von einem Versicherungsunternehmen bezahlten Vorsteuern auf gekauftes Betriebsmobiliar oder auf inländische Programmierdienstleistungen kann von der ESTV nicht zurückgefordert werden.

Hallo
Der wichtigste Unterschied ist das Anrecht, für die Inputkosten der Marktleistung den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Dies ist nur bei den Aufwänden gegeben, die für die Erstellung der sogennant steuerbefreiten Leistungen getätigt werden. Dazu folgt unten ein Beispiel.
Ein ausschliesslich für den Export produzierendes Unternehmen (von der Steuer befreit) kauft Material und Dienstleistungen, die mit der Schweizer Mehrwertsteuer belastet sind. In diesem Fall - im Unterschied zu den ausgenommenen Leistungen - darf es auf seinem Aufwand angefallene Mehrwertsteuern als Vorsteuer von seiner eigenen Mehrwertsteuerschuld (Vorsteuerabzug). Im vorliegenden Fall gibt es keine Mehrwertsteuerschuld aus verkauften Marktleistungen, da die Unternehmung ausschliesslich im Export tätig ist. In diesem Fall wird die bezahlte Vorsteuer nicht verrechnet, sondern von der ESTV zurückbezahlt.
Dies ist hingegen bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen (z.B. Aus- und Fortbildung, Kulturelle Dienstleistungen, Versicherungen, Sport und weiteren - siehe in Art 21 Abs. 2 MWSTG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html) nicht erlaubt. Beispiel: Die von einem Versicherungsunternehmen bezahlten Vorsteuern auf gekauftes Betriebsmobiliar oder auf inländische Programmierdienstleistungen kann von der ESTV nicht zurückgefordert werden.

2 Jahre später

Hallo Sigrid

Verstehe ich richtig, dass wenn ich von der MWST befreit bin, muss ich mich trotzdem bei dem Steueramt anmelden?

Liebe Grüsse
Maria

Points: 5

    Hallo Maria.
    Ja, weil Unternehmen, die von der MWST befreit sind, die Vorsteuer zurückfordern können. Wenn du lediglich die Dienstleistungen anbietest, die von der MWST-Pflicht ausgenommen werden, musst du Dich auch nicht anmelden.

    Freundliche Grüsse
    Sigrid

      3 Monate später
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