Art. 31 DBG besagt: „Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.“
Wenn Sie die Verluste aus den vergangen 5 Jahren gegen künftigen Gewinn verrechnen werden, werden Sie diese zeitlichen Einschränkungen also einhalten. Achtung: Verluste aus Ihrem ersten Geschäftsjahr können sie also noch maximal in den nächsten 2 Jahren verrechnen.
Hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Gruss
Irene