Hoi zäme

Könnten Sie mir bitte des Weiteren mitteilen, wie die restliche Liberierung des Aktienkapitals erfolgen kann bzw. wie dort der Ablauf ist?

Gruss
Florentine

Points: 35

    Hi Florentine

    Der Verwaltungsrat kann jederzeit beschliessen, bei der AG, die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien zu verlangen (Art. 634a Abs. 1 OR).
    Die Aktionäre hinterlegen diese Einlagen in Geld bei einem Bankeninstitut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft auf einem Sperrkonto.
    Es ist eine Anpassung der Statuten erforderlich, denn die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen sind zwingend ein Bestandteil der Statuten. Eine Urkundsperson (Notar) errichtet hierüber eine öffentliche Urkunde. Diese wird zusammen mit einem beglaubigten Exemplar der nachgeführten Statuten beim Handelsregister zur Anmeldung eingereicht.

    Gruss
    Lana_S

    Points: 100
      ein Jahr später
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