Hi Florentine
Der Verwaltungsrat kann jederzeit beschliessen, bei der AG, die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien zu verlangen (Art. 634a Abs. 1 OR).
Die Aktionäre hinterlegen diese Einlagen in Geld bei einem Bankeninstitut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft auf einem Sperrkonto.
Es ist eine Anpassung der Statuten erforderlich, denn die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen sind zwingend ein Bestandteil der Statuten. Eine Urkundsperson (Notar) errichtet hierüber eine öffentliche Urkunde. Diese wird zusammen mit einem beglaubigten Exemplar der nachgeführten Statuten beim Handelsregister zur Anmeldung eingereicht.
Gruss
Lana_S