Unter der Voraussetzung, dass Sie das Geschäftsauto mindestens zu 50% für geschäftliche Zwecke nutzen, dürfen Sie es privat nutzen.
Tatsächlich gibt der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor: Entweder Sie schreiben Ihre Fahrten in ein Fahrtenkontrollbuch (Datum, gefahrene Kilometer, Abfahrts- und Zielort), was halt einige Disziplin erfordert, oder Sie wählen die pauschale Abgeltungsvariante. Dies wird – wenn ich Ihre Frage richtig lese – ihre bevorzugte Variante sein.
Die pauschale Abgeltung bedingt, dass dem Arbeitnehmer (also Ihnen) monatlich 0.8% des effektiven Fahrzeugkaufpreises (exkl. MWST, Neuwagen- oder Occasionspreis) auf den Bruttolohn aufgerechnet werden müssen, da die Nutzung des Wagens einen geldwerten Vorteil darstellt, der als Lohnbestandteil zu werten ist. Bei preiswerten Fahrzeugen liegt die minimal zulässige Aufrechnung bei CHF 150 pro Monat. Selbstverständlich sind auf dieser Aufrechnung sämtliche Sozialversicherungsabgaben geschuldet und der Lohnausweis entsprechend auszufüllen.
Der Arbeitgeber schuldet zudem auf dem Privatanteil die Mehrwertsteuer – damit darf sich allerdings Ihr Treuhänder auseinandersetzen.
Die wichtigste Frage ist aber, ob Sie mit dieser Methode steuerlich optimal fahren. Falls Sie den Geschäftswagen oft privat nutzen, ist die pauschale Methode häufig im Vorteil. Bei geringer Nutzung ist die effektive Methode bedeutend günstiger, insbesondere bei seltener privater Nutzung von Luxusfahrzeugen.