MissPiggy Es muss hier klar differenziert werden zwischen einem Arbeitszimmer, das alltäglich und intensiv für Home Office genutzt wird oder zwischen einem Zimmer, das nur ab und zu abends und am Wochenende geschäftlich genutzt wird.
In ihrem Fall handelt es sich vermutlich um den ersten Fall. Das würde bedeuten, dass Sie ein Zimmer ihrer Wohnung effektiv als Büroräumlichkeit nutzen, für die Sie selbstverständlich eine Entschädigung zu Gute haben. Die Nutzungsentschädigung durch Ihren Arbeitgeber müssen Sie nicht als Bruttolohn aufrechnen, allerdings muss der jährliche Betrag in Ziffer 13 des Lohnausweises eingetragen werden. Allenfalls müssen Sie der Steuerverwaltung auf Nachfrage den Nachweis erbringen, dass Sie tatsächlich dort Ihren festen Arbeitsplatz haben.
Anders verhält es sich im zweiten Fall. Dieses «Goodie» wird meist Kadermitarbeitern gewährt, von denen auch ausserhalb der Arbeitszeiten ein Einsatz erwartet werden kann. Oft ist dieses Arbeitszimmer aber nicht unbedingt notwendig und die Nutzung kann auch recht gering sein, grundsätzlich wird auch angenommen, dass der Mitarbeiter dieses Zimmer auch zu anderen Zwecken nutzt. Mit anderen Worten: Es wird dort eigentlich gar nicht oft gearbeitet, sondern der Mitarbeiter erhält halt ein Zimmer von der Firma bezahlt. In diesem Fall muss es als geldwerter Vorteil angesehen und entsprechend als Lohn aufgerechnet werden (Lohnausweis, Ziffer 7). Auf dieser Entschädigung müssen die vollen Sozialversicherungsabgaben abgerechnet werden – es wird also wie eine Lohnzahlung gehandhabt.