Hallo
Es ist besser die Jahresabstimmung für die Mitteilung bzw. Korrektur von kleineren Differenzen zu verwenden, die erst bei der Abschlusserstellung entdeckt werden. Die materiellen Abweichungen sollten als Korrektur des entsprechenden Quartals schon während des relevanten Geachäftsjahres erfolgen. Warum? Verzugszins für zu wenig bezahlte MWST beträgt 4%. Für die spät übermittelten Korrekturabrechungen bzw. Jahresabstimmung verlangt die ESTV entsprechend höheren Verzugszinsbetrag.
D.h. die gewählte Option für die Jahreskorrektur beeinflusst die verlangten Verzugszinsen, wenn es um Schuld gegenüber ESTV geht. Hier muss man verstehen, woher bzw. aus welchen Perioden / Quartale die Differezen, die diese Schuld verursachen, kommen. Z.b. wenn die Differenzen meistens aus Q4 kommen, ist es besser die Korrekturabrechnung für Q4 zu verwenden. Der Startdatum für die Verzugszinsberechnung ist daher 1. März.
Rechtlich können Sie eine der beiden Optionen wählen, es gibt keine Einschränkungen. Vergessen Sie nicht den folgenden technischen Unterschied: in der MwSt-Jahresabstimmung deklariert man die Differenzen, die Korrekturabrechnung die bisher eingereichte MwSt-Abrechnung ersetzt.
LG
Lana