Hoi

Bei der Jahresendarbeiten der MWST ist mir eine Frage aufgekommen. Es gibt die folgenden Optionen für die MWST-Differenzen Meldung an die ESTV: MWST-Jahresabstimmung und MWST-Quartalskorrektur.
Gibt es einen grundlegenden Unterschied bzw. eine Regelung, wie man das machen soll? Oder ist es egal?

Gruss
goldschmidt

Points: 35

    Hallo

    Es ist besser die Jahresabstimmung für die Mitteilung bzw. Korrektur von kleineren Differenzen zu verwenden, die erst bei der Abschlusserstellung entdeckt werden. Die materiellen Abweichungen sollten als Korrektur des entsprechenden Quartals schon während des relevanten Geachäftsjahres erfolgen. Warum? Verzugszins für zu wenig bezahlte MWST beträgt 4%. Für die spät übermittelten Korrekturabrechungen bzw. Jahresabstimmung verlangt die ESTV entsprechend höheren Verzugszinsbetrag.

    D.h. die gewählte Option für die Jahreskorrektur beeinflusst die verlangten Verzugszinsen, wenn es um Schuld gegenüber ESTV geht. Hier muss man verstehen, woher bzw. aus welchen Perioden / Quartale die Differezen, die diese Schuld verursachen, kommen. Z.b. wenn die Differenzen meistens aus Q4 kommen, ist es besser die Korrekturabrechnung für Q4 zu verwenden. Der Startdatum für die Verzugszinsberechnung ist daher 1. März.

    Rechtlich können Sie eine der beiden Optionen wählen, es gibt keine Einschränkungen. Vergessen Sie nicht den folgenden technischen Unterschied: in der MwSt-Jahresabstimmung deklariert man die Differenzen, die Korrekturabrechnung die bisher eingereichte MwSt-Abrechnung ersetzt.

    LG
    Lana

    Points: 100

      Hi, danke für die Antwort.

      Ich möchte noch klarstellen:
      Gemäss Massnahmen aufgrund des Coronavirus verlangt die ESTV gar keine Verzugszinsen bis Ende 2020. D.h. ich kann auf eine lange Analyse verzichten, oder?

      Gruss
      goldschmidt

      Points: 35
        15 Tage später

        Hi

        Der Verzicht auf Verzugszinsen gilt für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Bis zum 20. März 2020 werden die Verzugszinsen nach den üblichen Regeln angerechnet.

        LG
        Lana

        Points: 100

          Heisst das, dass ich die Verzugszinsen nicht zahle, wenn ich die MWST-Jahresabstimmung jetzt (Mitte Juli 2020) einreiche?

          Points: 35
          • hat auf diesen Beitrag geantwortet.

            f_goldschmidt

            Die werden Sie doch zahlen.
            Z. B. der Schuld kommt teilweise aus 3. Quartal 2019. Sie reichen die entsprechende Quartalskorrektur ein. Die Verzugszinsen werden vom 1. Dezember 2019 bis zum 19. März 2020 angerechnet. Der Rest des zu bezahlenden Betrags kommt ursprünglich aus 4. Quartal 2019. Die Verzugszinsen werden vom 1. März 2020 bis zum 19. März 2020 nach der Einreichung des Korrekturs geschuldet.

            LG
            Lana

            Points: 100
              7 Tage später

              Dann wähle ich besser die MWST-Jahresabstimmung, oder? Die Frist läuft Ende August ab, d.h. keine Verzugszinsen?

              Points: 35
                ein Jahr später
                ein Jahr später
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