Grundsätzlich ist eine Lohnzahlung – dazu gehört auch eine Bonuszahlung – im Jahr des effektiven Zuflusses im Lohnausweis zu deklarieren und zu versteuern. Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ist dies in Artikel 17c festgehalten. Ein Bonus oder eine Gratifikation stellt eine unechte Mitarbeiterbeteiligung dar.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, die in der Regel restriktiv gehandhabt wird: Falls die Höhe der Zahlung, für eine Leistung, die der Arbeitnehmer bereits 2017 vollbracht hat, spätestens Ende Dezember 2017 bekannt und schriftlich festgehalten und die Auszahlung an keinerlei Bedingungen geknüpft ist und zweifelsfrei feststeht, kann eine Auszahlung im Frühjahr 2018 noch im Lohnausweis 2017 deklariert werden. Es muss also bereits zum Jahresende eine absolute Gewissheit zu «Umfang und Bestand» der Bonuszahlung bestehen. Der Arbeitnehmer muss also bereits im «alten» Jahr einen Rechtsanspruch auf den Bonus erlangt haben. Vgl. dazu auch BGE 2C 319/2012: http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_2C_2012/2C.319__2012.html
Solche Situationen sollten wenn immer möglich vermieden werden. Sollte die Steuerbehörde auch nach ausführlicher Darlegung aller Fakten anderer Meinung sein, hilft nur der Rechtsweg.
Ein Bonus, dessen Höhe noch vom Jahresergebnis der Unternehmung beeinflusst wird, muss zwangsläufig im Folgejahr versteuert werden, da der Geschäftsabschluss erst im Folgejahr und eine vorliegt und eine Bedingung darstellt.