Hallo Annemarie
Deine Annahme ist korrekt. Man kann es noch als übriger Personalaufwand verbuchen. Grundsätzlich hängt es von euch ab, ihr könnt auf eine der beiden Optionen zurückgreifen.
Bei der Vorsteuer würde ich auf folgende Punkte hinweisen:
Die Vorsteuer kann bei einer von der MwSt. nicht ausgenommenen geschäftlichen Leistung geltend gemacht werden (siehe dazu noch Art. 21 MWSTG). In Ihrem Fall trifft es zu.
Bei Kassenzetteln werden die Angaben über die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt. Das geht in Ordnung, sofern der Betrag eine vom Bundesrat festgesetzte Höhe nicht übersteigt. Momentan beträgt diese CHF 400 (Art. 57 MwStV). Wenn der Betrag höher als CHF 400 ausfällt, muss eine Rechnung vorhanden sein, um die Versteuer geltend zu machen, eine Quittung reicht dann leider nicht mehr. Falls es bei euch der Fall ist, könnt ihr euch eine entsprechende Rechnung ausstellen lassen.
Viele Grüsse
Denys