Hoi zäme
Ich interessiere mich für die Frage, wie man Eigenleistungen und Eigenverbrauch richtig verbucht: durch das Aufwands- oder durch Ertragskonto?
Ich habe eine Einzelfirma und verkaufe Cleaning- Mittel und Leistungen. Es ist logisch, dass ich nicht in den Laden gehe, um solche Produkte für mich zu kaufen.
Soweit ich verstehe, kann dies auf zwei Arten in der Buchhaltung gemacht werden:

  1. 2850 Privat an. 4200 Handelswarenaufwand mit Vorsteuer Korrektur
  2. 2850 Privat an. 3700 Eigenverbrauch mit Umsatzsteuer Korrektur
    Könnten Sie mir bitte sagen, welche Option korrekt ist?
    Beste Grüsse
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    20 Tage später

    Hallo Homeyge
    Soweit mir bekannt ist, verwenden Unternehmen aller Rechtsformen mit Ausnahme von Einzelunternehmungen (also Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Kollektivgesellschaften und einfache Gesellschaften) Kontengruppe 37 mit geschuldeter Umsatzsteuer, um den Eigenverbrauch bzw. diese Eigenleistung zu buchen (dh die von Ihnen erwähnte 2. Methode).
    Da Sie ein Einzelunternehmer sind (was bedeutet, dass Sie Kontengruppe 37 nicht verwenden können, um den Eigenverbrauch bzw. diese Eigenleistung zu buchen), müssen Sie dann über das Aufwandskonto verbuchen (dh die von Ihnen erwähnte 1. Methode sollte benutzt werden).
    Meiner Meinung nach sollten Sie als Einzelunternehmer beim Eigenverbrauch bzw. der Eigenleistung die ursprüngliche Buchung (z.B. Putzmitteleinkauf) als Storno rückgängig machen und die Vorsteuer anpassen.
    Freundliche Grüsse

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      16 Tage später

      Guten Tag Plotet

      Vielen Dank für Ihre Antwort.
      Könnten Sie mir bitte erklären, warum ein Einzelunternehmer eine Ausnahme darstellt und wo genau ich weitere Informationen dazu finden kann?
      Beste Grüsse

      Points: 10
      • hat auf diesen Beitrag geantwortet.
        14 Tage später

        Hallo Homeyge

        Die Verwendung des Ertragskontos für die Buchung des Eigenverbrauchs durch Unternehmen aller Rechtsformen mit Ausnahme von Einzelunternehmen ist darauf zurückzuführen, dass es sich um eine Leistung zwischen der Gesellschaft als eigenständiges Subjekt und dem Anteilsinhaber als ein weiteres, zweites Subjekt handelt. Es ist jedoch auch zu beachten, dass der Verkauf zu dem Wert berechnet werden muss, der im Falle eines Verkaufs an einen unabhängigen Dritten erfolgen würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Andernfalls die Differenz kann als versteckte Gewinnausschüttung anerkannt werden sein, die dann noch Verrechnungssteuerrelevant wäre und dem Unternehmen steuerlich aufgerechnet würde.

        Befindet sich der Einzelunternehmer in der gleichen Situation, findet kein Leistungsaustausch zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber statt, da es sich um dasselbe Subjekt handelt (Einzelunternehmung und Inhaber ist dieselbe Person). Das ist im Prinzip Eigenverbrauch, der immer als Stornierung des Einkaufes mit gelichzeitigen Vorsteuerkorrektur gebucht werden sollte (dh die von Ihnen erwähnte 1. Methode benutzt werden soll).

        Beste Grüsse

          7 Monate später
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