Hallo Homeyge
Die Verwendung des Ertragskontos für die Buchung des Eigenverbrauchs durch Unternehmen aller Rechtsformen mit Ausnahme von Einzelunternehmen ist darauf zurückzuführen, dass es sich um eine Leistung zwischen der Gesellschaft als eigenständiges Subjekt und dem Anteilsinhaber als ein weiteres, zweites Subjekt handelt. Es ist jedoch auch zu beachten, dass der Verkauf zu dem Wert berechnet werden muss, der im Falle eines Verkaufs an einen unabhängigen Dritten erfolgen würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Andernfalls die Differenz kann als versteckte Gewinnausschüttung anerkannt werden sein, die dann noch Verrechnungssteuerrelevant wäre und dem Unternehmen steuerlich aufgerechnet würde.
Befindet sich der Einzelunternehmer in der gleichen Situation, findet kein Leistungsaustausch zwischen der Einzelunternehmung und dem Inhaber statt, da es sich um dasselbe Subjekt handelt (Einzelunternehmung und Inhaber ist dieselbe Person). Das ist im Prinzip Eigenverbrauch, der immer als Stornierung des Einkaufes mit gelichzeitigen Vorsteuerkorrektur gebucht werden sollte (dh die von Ihnen erwähnte 1. Methode benutzt werden soll).
Beste Grüsse