Hallo. Ich sollte mich demnächst mit "Abschreibungen" befassen. Es geht z.B. um eine Software-Lizenz, die ich in 3 Jahren abzahle. Kann mir jemand vielleicht einen Rat geben, wie ich vorgehen muss, um Software und vielleicht auch anderes Mobiliar aus meinem "Inventar" abzuschreiben?

    6 Tage später

    Hallo Bluevel
    Nicht unbedingt. Die Abschreibungen sind in der Art. 62 DBG geregelt. Die steuerlich anerkannten Sätze kannst du im Merkblatt A/1995 finden: Du kannst pro Jahr bis max. 40% des Buchwerts abschreiben.
    Gruss
    Nina

      8 Tage später

      Hallo Nina
      Danke für den Hinweis bzgl. Abschreibungen.
      Gruss
      Michael

        6 Monate später
        2 Jahre später
        7 Tage später

        Beispiel: Eine Software-Lizenz wurde für 3.000 CHF erworben und hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Der Restwert wird auf 0 CHF angesetzt.

        Bei der degressiven Abschreibungsmethode wird der Abschreibungsbetrag jedes Jahr in Prozenten des Buchwerts berechnet, wodurch in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge anfallen als in den späteren Jahren. Die Berechnung erfolgt wie folgt:

        (jährlicher Abschreibungsbetrag) = (Restbuchwert am Jahresanfang) x (Abschreibungssatz)

        Der Abschreibungssatz wird durch den prozentualen Anteil der Nutzungsdauer bestimmt.

        Beispiel: Eine Maschine wurde für 10.000 CHF erworben und hat eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Der Abschreibungssatz beträgt 40 %.

        Jahr: (jährlicher Abschreibungsbetrag) = (10.000 CHF - 0 CHF) x (40 %) = 4.000 CHF
        Jahr: (jährlicher Abschreibungsbetrag) = (10.000 CHF - 4.000 CHF) x (40 %) = 2.400 CHF
        Jahr: (jährlicher Abschreibungsbetrag) = (10.000 CHF - 6.400 CHF) x (40 %) = 1.440 CHF
        usw.
        Points: 5
          2 Monate später

          Hallo zusammen

          Ich möchte eine Frage kurz ansprechen.

          Wenn die Nutzungsdauer einer Lizenz nur ein Jahr beträgt (sprich, ich erwerbe jedes Jahr eine neue Lizenz), muss man dasselbe Vorgehen anwenden?

          Gruss
          Thomas

          Points: 35
            2 Monate später

            Hoi Thomas
            Ob etwas einem Aktivkonto oder einem Aufwandkonto zugeordnet werden muss, ist manchmal nicht so einfach zu entscheiden. Die Faustregel lautet jedoch wie folgt: Wenn die Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands ein Jahr überschreitet, muss es einem Aktivkonto zugeordnet werden. Ansonsten kann man das Vermögen einem Aufwandkonto zuordnen. Sollte der zweite Fall eintreten, gibt es keine Notwendigkeit, die Abschreibung auf dieses Vermögen zu berechnen.

            Gruss
            Christoph

            Points: 180
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