Guten Tag
In Ihrem Fall ist es glasklar, dass eine Rückstellung sogar zu bilden ist und das unabhängig von der Regelung, nach der die Buchhaltung bei Ihnen geführt wird (Art. 960e OR, SGF23). Gründe: Ereignis der Vergangenheit (Lohnzahlung in 2018, Kündigung in 2017), vereinbarte Verpflichtung (zur Lohnzahlung), Mittelabfluss ist durch die Verpflichtung sicher.
Viele Grüsse
Denys