Hallo Raz
Wenn du eine Beratung und detallierte Informationen bezüglich der Eingliederung betroffener Personen und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen brauchst, wäre es besser sich an die IV-Stellen wenden.
Aus meiner Erfahrung der Zusammenarbeit mit den Menschen mit Behinderungen sind folgende Beiträge an Sozialversicherungen zu entrichten:
AHV/IV/EO/ALV: die üblichen Beiträge an die AHV/IV/EO/AL, die je hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen werden.
Unfallversicherung: die üblichen Beiträge gemäss Versicherungspolicen, die vonseiten des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers mit Behinderung getragen werden. Die BU-Prämien zulasten Arbeitgeber, die NBU-Prämien zulasten Arbeitnehmer ab 8 Wochenstunden.
Krankentaggeldversicherung: freiwillig. Hier besteht aber das Arbeitgebersrisiko der Lohnfortzahlungspflicht infolge Krankheit der Mitarbeiter.
Berufliche Vorsorge: die obligatorische Versicherung, sofern der Jahreslohn den Mindestbetrag des koordinierten Lohnes übersteigt. Die algemeine BVG-Grenze in 2020 beträgt CHF 21'330. Aber bei deiner Mitarbeiterin, die zu 55 % IV bezieht, ist die BVG-Grenze auf die Hälfte reduziert und wird somit in Höhe von CHF 10'665 bestimmt. Das heisst, wenn der Jahreslohn der Mitarbeiterin im Jahre 2020 diese Summe erreicht, soll sie obligatorisch bei der BVG versichert werden.
Ich hoffe. dass ich dir mit dieser Frage geholfen hat.
LG
Runitat