Grüezi an alle!
Ich habe eine komplizierte Frage und mich deshalb entschlossen, nach einem Ratschlag im Forum zu fragen. Ich bin Mitbesitzer einer GmbH. Ausser mir gibt es noch zwei weitere Gesellschafter in diesem Unternehmen. Vor nicht allzu langer Zeit entstand eine peinliche Situation, in deren Folge ich zusammen mit dem anderen Gesellschafter unseren dritten Partner aus der GmbH ausschliessen will. Ich habe unterschiedliche Meinungen gesammelt, ob diese Vorgehensweise überhaupt möglich ist. Und wenn ja, wie wird es das Stammkapital des Unternehmens letztlich beeinflussen? Wahrscheinlich hat jemand eigene Erfahrungen gemacht und kann etwas Zweckdienliches dazu sagen?

Points: 5
  • Hallo T,
    Wenn dieser Aspekt in Ihren Statuten vorgesehen wäre, könnte es den Vorgang des Ausschlusses deutlich erleichtern. Es empfiehlt sich, in den Statuten Ausschlussvoraussetzung, Ausschlussfolgen und Abfindung für den Verlust von Geschäftsanteilen präzise festzulegen. Dennoch, auch wenn keine Regelungen in den Statuten vorgeschrieben sind, ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich. Wenn dafür, wie in Ihrem Fall, ein wichtiger Grund besteht, kann die Gesellschaft theoretisch bei Gericht auf den Ausschluss eines Gesellschafters klagen. Das Gesetz erfordert zwei Voraussetzungen: Zum einen darf lediglich die Gesellschaft und keinesfalls andere Mitbesitzer gegen seinen Gesellschafter klagen, zum anderen muss ein Gesellschafterbeschluss der Klage vor Gericht vorausgehen, der die Entscheidung der qualifizierten Mehrheit verkörpert. Des Weiteren müssen die schwerwiegenden Gründe aus Sicht der Gesellschaft wie z.B. die Unfähigkeit zur Ausübung der zugeteilten Funktion, Verletzung der Treuepflicht oder, wie in Ihrem Fall, Mangel an Vertrauen dargelegt werden. Wenn Sie die Mehrheit bei der Abstimmung und schwerwiegende Gründe haben, sind lediglich der GV-Beschluss und die Klage des Unternehmens gegen den Geschäftsführer erforderlich.

Hallo). Ja, der Fall eines GmbH-Ausschlusses ist nie einfach und vom Gesetzgeber nicht umfassend geregelt. In Ihrer Situation ist es ausschlaggebend, ob der dritte Gesellschafter aus eigenem Antrieb das Unternehmen verlassen will. Jeder Gesellschafter ist legitimiert, aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts gegen die Gesellschaft zu klagen. Dieses Recht darf auch durch die Statuten nicht eingeschränkt werden. Das Gericht kann den Austritt gegen Abfindung zum wirklichen Wert verfügen. Das wird letztlich die Finanzlage des Unternehmens beeinflussen.

Points: 185

    Wenn Sie es gegen seinen Willen, also zwangsweise durchziehen möchten, handelt es um eine ganz andere Geschichte. Welche Gründe gibt es für eine derartige Entscheidung, wie sind die Beteiligungsverhältnisse der anderen Geschäftsführer und ist ein Ausschluss/Austritt in den Statuten eingeräumt? Diese Faktoren müssen Sie unbedingt einkalkulieren, weil sie in dieser Situation eine wichtige Rolle spielen.

    Points: 185

      Mein aufrichtiger Danke für Ihre Antwort. Leider ist eine Ausschlussmöglichkeit in den Statuten nicht vorgesehen. Wir beteiligen uns gleichermassen am Unternehmen, jeder Gesellschafter besitzt 33.3% Beteiligung am Stammkapital. Der Ausschluss ist aber leider zwingend. Die Gründe sind sehr persönlich, ich möchte sie nicht völlig verraten. Kurz gefasst handelt es sich um Missbrauch. Als unser Partner die Stelle des Geschäftsführers belegte, verkaufte er das Vermögen unserer Gesellschaft an ein anderes Unternehmen, in dem er der einzige Gründer ist. Die Konditionen des Verkaufs stimmten nicht mit den Vorstellungen unserer Gesellschaft überein. Mangel an Vertrauen ist quasi der Hauptgrund des Ausschlusses.

      Points: 5
        ein Monat später

        Hallo T,
        Wenn dieser Aspekt in Ihren Statuten vorgesehen wäre, könnte es den Vorgang des Ausschlusses deutlich erleichtern. Es empfiehlt sich, in den Statuten Ausschlussvoraussetzung, Ausschlussfolgen und Abfindung für den Verlust von Geschäftsanteilen präzise festzulegen. Dennoch, auch wenn keine Regelungen in den Statuten vorgeschrieben sind, ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich. Wenn dafür, wie in Ihrem Fall, ein wichtiger Grund besteht, kann die Gesellschaft theoretisch bei Gericht auf den Ausschluss eines Gesellschafters klagen. Das Gesetz erfordert zwei Voraussetzungen: Zum einen darf lediglich die Gesellschaft und keinesfalls andere Mitbesitzer gegen seinen Gesellschafter klagen, zum anderen muss ein Gesellschafterbeschluss der Klage vor Gericht vorausgehen, der die Entscheidung der qualifizierten Mehrheit verkörpert. Des Weiteren müssen die schwerwiegenden Gründe aus Sicht der Gesellschaft wie z.B. die Unfähigkeit zur Ausübung der zugeteilten Funktion, Verletzung der Treuepflicht oder, wie in Ihrem Fall, Mangel an Vertrauen dargelegt werden. Wenn Sie die Mehrheit bei der Abstimmung und schwerwiegende Gründe haben, sind lediglich der GV-Beschluss und die Klage des Unternehmens gegen den Geschäftsführer erforderlich.

        Points: 185

          Hi S,
          Danke. Und wie stellt sich die Situation mit Abfindung und Veränderungen im Stammkapital dar?

          Points: 5

            Hallo T,

            Der Gesetzgeber hat die Einziehung nicht ausreichend geregelt. Es ist aber unbestritten, dass der betroffene Gesellschafter im Fall der zwangsweisen Einziehung einen Anspruch auf eine vollwertige Abfindung besitzt. Dabei entsteht ein Problem. Wenn bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung nur aus dem nicht freien Vermögen einer GmbH ausgezahlt wird, muss der Ausschluss unterbleiben. D.h. die Gesellschaft kann die Abfindung auszahlen, wenn damit keine weiteren finanziellen Schwierigkeiten verbunden sind. Ansonsten ist der Ausschluss nicht zulässig. Was das Stammkapital angeht, stehen hier zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder Auskehrung des Wertes der Geschäftsanteile oder Reduzierung des Stammkapitals gemäss dem Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters. Die zweite Option ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass minimale gesetzliche Anforderungen nach der Reduzierung des Stammkapitals erfüllt werden. In Ihrem Fall – mindestens CHF 20'000.

            Points: 185

              Hi Sterngucker,
              Danke vielmals. Ich habe das Gefühl, dass die richtige Auflösung des Problems mit Ihrer Hilfe bereits zum Teil erledigt ist.

              Points: 5
                16 Tage später
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