Hallo T,
Wenn dieser Aspekt in Ihren Statuten vorgesehen wäre, könnte es den Vorgang des Ausschlusses deutlich erleichtern. Es empfiehlt sich, in den Statuten Ausschlussvoraussetzung, Ausschlussfolgen und Abfindung für den Verlust von Geschäftsanteilen präzise festzulegen. Dennoch, auch wenn keine Regelungen in den Statuten vorgeschrieben sind, ist der Ausschluss eines Gesellschafters möglich. Wenn dafür, wie in Ihrem Fall, ein wichtiger Grund besteht, kann die Gesellschaft theoretisch bei Gericht auf den Ausschluss eines Gesellschafters klagen. Das Gesetz erfordert zwei Voraussetzungen: Zum einen darf lediglich die Gesellschaft und keinesfalls andere Mitbesitzer gegen seinen Gesellschafter klagen, zum anderen muss ein Gesellschafterbeschluss der Klage vor Gericht vorausgehen, der die Entscheidung der qualifizierten Mehrheit verkörpert. Des Weiteren müssen die schwerwiegenden Gründe aus Sicht der Gesellschaft wie z.B. die Unfähigkeit zur Ausübung der zugeteilten Funktion, Verletzung der Treuepflicht oder, wie in Ihrem Fall, Mangel an Vertrauen dargelegt werden. Wenn Sie die Mehrheit bei der Abstimmung und schwerwiegende Gründe haben, sind lediglich der GV-Beschluss und die Klage des Unternehmens gegen den Geschäftsführer erforderlich.