Spesenbelege, die im Zusammenhang mit der Betreuung oder Akquise von Kunden anfallen und genau 50.00 Franken hoch sind, fallen unter das Pauschalspesenreglement (bzw. Zusatzspesenreglement, wie es offiziell heisst). Ab 50.05 Franken kann der ganze Betrag als separater Geschäftsaufwand gebucht und dem Kadermitglied ausbezahlt bzw. rückvergütet werden. Diese Grenze ist gemäss persönlicher Aussage eines Zürcher Steuerkommissärs «messerscharf».
Wenn ein Trinkgeld – hier 5 Franken – separat ausgerichtet wird, gilt das Kumulationsverbot, egal ob dafür eine separate Quittung erstellt wurde oder ob es überhaupt keinen Beleg dafür gibt. Dies bedeutet, dass keine Ausgaben – auch wenn sie sachlich ganz eng zusammenhängen – kumuliert werden dürfen, um die massgebende Grenze von 50 Franken zu überschreiten. Das Kumulationsverbot ist ganz restriktiv auszulegen. D.h., dass beide Ausgaben, der Restaurantbeleg von 50 Franken und das Trinkgeld von 5 Franken unter das Reglement fallen. Es wäre schlau gewesen, das Trinkgeld direkt auf die Rechnung setzen zu lassen, dann gäbe es EINEN Beleg über 55 Franken, der nicht unter das Pauschalspesenreglement fällt. Nur in diesem Fall gilt das Kumulationsverbot nicht und die Dienstleistung wird als eine Leistung angesehen.