Hoi Benjamin!
Deine Frage passt hier absolut, kein Problem! 🙂Es kann sein, dass Du als Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Verkaufs einer periodischen Abo-Leistung (bis zum Ende 2023) nicht weisst, wann diese erbracht wird. Der Grund dafür ist, dass der Beginn der Leistungserbringung nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger bestimmt wird. Du weisst jedoch, dass die Leistung mindestens für eine bestimmte Zeitdauer nach dem Jahresanfang 2024 erbracht werden muss. Sollte ein solcher Fall eintreten, musst Du das Entgelt pro rata temporis aufteilen.