Stellen wir uns eine weitere mögliche Beschäftigungsvariante vor: Der Arbeitnehmer arbeitet mit einem reduzierten Pensum von 60% bei diesem AG (sprich CHF 3 600 pro Monat) und gleichzeitig ist bei einem weiteren AG angestellt. Dort erhält er für seine Tätigkeit CHF 2 400 pro Monat (Pensum 40 %). Der Lohn bei einem einzelnen AG liegt nun tiefer als zuvor. Bedeutet das automatisch, dass ein tieferer Steuersatz zur Anwendung kommen soll? 4% bzw. 1,6%. Das wären 3600 X 4% + 2400 X 1,6% = CHF 182.5? Wäre das gerecht? Natürlich nicht.
Wenn das der Fall wäre, würde der Arbeitnehmer im zweiten Szenario deutliche weniger Quellensteuern zahlen, obwohl er insgesamt den gleichen Bruttolohn erhält.
Sofern der AN also eine zusätzliche Arbeitstätigkeit ausübt ist es fairer, den Steuersatz nicht auf Basis der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse zu berechnen, sondern sämtliche Einkommen zu berücksichtigen. Über den Link findest Du eine detaillierte Erklärung (Kreisschreiben 45) https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbst-kreisschreiben.html