Das stimmt nur bedingt. Es ist tatsächlich nur die Emissionsabgabe fällig, falls KEINE STILLEN RESERVEN vorhanden sind ODER die stillen Reserven nicht aufgelöst werden.
Zur Anwendung können folgende Steuerarten kommen:
1. Einkommenssteuer auf Stufe Einzelfirma
2. Emissionsabgabe auf Stufe AG
3. Gewinnsteuer und Verrechnungssteuer auf Stufe AG
Gemäss DBG 19 werden die stillen Reserven einer Einzelfirma bzw. Personengesellschaft bei der Umwandlung in eine AG nicht besteuert. Dazu müssen allerdings kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. die Steuerpflicht in der Schweiz muss erhalten bleiben
2. die bisherigen Buchwerte müssen unverändert übernommen werden (DBG 19/1)
3. es muss ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen werden (DBG 19/1/b)
4. die Aktien dürfen während einer Sperrfrist von 5 Jahren nicht zu einem über dem übertragenen Eigenkapital liegenden Preis verkauft werden (DBG 19/2).
Da die stillen Reserven bei Einhaltung dieser Voraussetzungen später auf Stufe AG besteuert werden können, handelt es sich nicht etwa um eine Steuerbefreiung, sondern um einen Steueraufschub.