Liebe Forum-Mitglieder

Wir sind ein junges Unternehmen im Bereich Consulting und möchten bei Ihnen die folgende Frage abklären: können wir die Zahlungen für Akontorechnungen an unsere Ausgleichskasse als Geschäftsaufwand verbuchen? Wenn dies nicht korrekt ist, können Sie uns empfehlen, wie wir diesen Aufwand in unserer Buchhaltung erfassen sollen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Herzliche Grüsse
Natalie

Points: 5
    4 Tage später

    Liebe Natalie

    Die Akontozahlungen für die Sozialversicherungen (inkl. SVA, UVG, KTG, BVG) verbucht man nicht auf die Aufwandskonten (die man bei den Lohnbuchungen nutzt), sondern als Verminderung der Verbindlichkeiten gegenüber der entsprechenden Einrichtung (das heisst, dass wir dafür die Passivkonten verwenden müssen). Auf diese Weise reduzieren wir die Verbindlichkeiten, die mit Sozialversicherungen verbunden sind und in der Lohnbuchhaltung erfasst wurden.

    In deinem Fall würden die Buchungssätze folgendermassen aussehen:

    Soll 2270 (Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen) // Haben 1020 (Bankkonto).

    Ich hoffe, dass ich Dir mit dieser Antwort behilflich sein konnte.

    Beste Grüsse
    Anna

    Points: 30
      3 Monate später

      Hallo zusammen

      Eigentlich ist es erlaubt, verschiedene Methoden bei der Lohnverarbeitung zu verwenden. Im Fall, der von Anna beschrieben wurde, verbucht man die Löhne über die Passiven. Dabei wird die aktuelle Schuld bzw. das Guthaben gegenüber den Sozialversicherungsinstitutionen in den Passivkonten ausgewiesen. Wenn man die Löhne über Passiven verbucht, erfasst man die Arbeitgeber-Beiträge als Aufwand und gleichzeitig die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge insgesamt als Schuld gegenüber der Sozialversicherung. Auf diese Weise verbucht man die Akontozahlungen der Versicherungsprämien über die entsprechenden Konten in den Passiven und die Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungen werden immer korrekt ausgewiesen.

      Es ist jedoch möglich, die Löhne über den Aufwand zu verbuchen. Dann verwendet man die Aufwandskonten für die Verbuchung der Akontozahlungen der Versicherungsprämien. Laut dieser Methode werden die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge nicht separat ausgewiesen und die berechneten Sozialversicherungsbeiträge werden als Aufwandsminderung auf den entsprechenden Aufwandskonten erfasst.
      Dies bedeutet, dass beide Varianten der Verbuchung korrekt sind.

      Gruss
      Thor

        Hi Thor
        Mir ist nicht ganz klar, wie ich den Lohn nach der ersten Methode (über Passiven) verbuchen muss. Könntest Du mir ein Beispiel der Lohnverbuchung mit den Sozialversicherungsabzügen bringen? Ich wäre Dir sehr dankbar.
        LG
        Reto

          Hallo Reto

          Nehmen wir folgendes an: ein MA hat einen Monatslohn von CHF 7000 (brutto).

          AN-Beiträge:
          AHV/IV/EO - 5.125% - CHF 358.75;
          ALV - 1.1% - CHF 77.00;
          NBU - CHF 70.00;
          KTG - CHF 35.00;
          BVG - CHF 250.00.

          AG-Beiträge:
          AHV/IV/EO - 5.125% - CHF 358.75;
          ALV - 1.1% - CHF 77.00;
          BU - CHF 5.00;
          KTG - CHF 35.00;
          BVG - CHF 250.00.

          Auszug aus dem Kontenplan:
          1020 Bankkonto
          2002 Verbindlichkeiten für Personalaufwand
          2270 Verbindlichkeiten für Sozialversicherungen (BVG)
          2271 Verbindlichkeiten für Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV)
          2273 Verbindlichkeiten für Sozialversicherungen (UVG)
          2274 Verbindlichkeiten für Sozialversicherungen (KTG)
          5000 Lohnaufwand
          5700 AHV, IV, EO, ALV
          5720 BVG-Beitrag
          5730 UVG-Beitrag
          5740 KTG-Beitrag

          Dann sieht die Verbuchung über Passiven folgendermassen aus:
          Soll-Konto / Haben-Konto
          5000/2002 - Monatslohn netto
          5000/2271 - AN-Beiträge AHV/IV/EO
          5000/2271 - AN-Beiträge ALV
          5000/2273 - AN-Beiträge UVG
          5000/2274 - AN-Beiträge KTG
          5000/2270 - AN-Beiträge BVG
          5700/2271 - AG-Beiträge AHV/IV/EO
          5700/2271 - AG-Beiträge ALV
          5730/2273 - AG-Beiträge UVG
          5740/2274 - AG-Beiträge KTG
          5720/2270 - AG-Beiträge BVG

          Gemäss unserer Annahme wird der Nettolohn in Höhe von CHF 6209.25 (Bruttolohn–AN-Beiträge) dem MA ausbezahlt:
          2002/1020

          Die Akontozahlungen für Sozialversicherungen (z.B. KTG) weisen wir in den Passivkonten aus:
          2274/1020.

          Ich hoffe, dass ich Dir damit helfen konnte.
          Beste Grüsse
          Thor

          • haben auf diesen Beitrag geantwortet.

            Thor Besten Dank für deine rasche und ausführliche Antwort. Ich habe noch eine kurze Frage: wie kann ich die Kinderzulagen, die dem MA ausbezahlt werden, verbuchen?
            LG
            Reto

            • hat auf diesen Beitrag geantwortet.
              2 Jahre später

              Hallo zusammen
              Wir haben eine CO2-Rückverteilung von der SVA erhalten, diese wurde uns in der Akontorechnung für Q3 gutgeschrieben. Wie soll man diese korrekt in der Buchhaltung erfassen?
              LG

              • hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                MarcelMarcel Hi Marcel
                Ich würde die Rückvergütung über das Kontokorrent SVA als periodenfremder Ertrag buchen.
                Gruss Reto

                Points: 5
                  4 Monate später

                  Hallo zusammen,

                  Ich habe da noch eine zusätzliche Frage: muss mann die AN/AG-Beiträge jede Monat für jede einzelne Arbeitnehmer verbuchen? Oder kann mann alle Beiträge zusammen verbuchen?
                  z.B. 5700/2271 - AG-Beiträge AHV/IV/EO -> einmal im Monat für alle Arbeitnehmer zusammen?
                  Und welche Belege brauche dafür?

                  Beste Grüsse,
                  Steven

                  • hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                    Hi Steven
                    Man kann gerne eine monatliche Sammelbuchung für alle Arbeitnehmer vornehmen. Als Buchungsgrundlage dienen die abgeschlossenen Lohnabrechnungen.

                      4 Monate später
                      3 Jahre später

                      Thor
                      Hallo Thor, ein super Beispiel!

                      Ich hätte eine Folgefrage: wie buche ich es korrekt, wenn ich bei der Ausgleichskasse Anfangs Jahr eine höhere provisorische Lohnangabe gemacht habe und demnach der Ausgleichskasse während des Jahres zu viel Akontobeiträge bezahlt habe?
                      Ich erhalte dann (nach der definitiven Angabe der Lohnsumme bei der AHV) eine Rückerstattung im nächste Jahr, wie buche ich den Betrag welcher mir zurückbezahlt wird?
                      1020/2274 (am Beispiel AHV..)
                      Ist noch eine weitere Buchung nötig? Wenn ich die Abzüge beim Mitarbeiter korrekt vorgenommen habe, sollte das Konto Verbindlichkeiten nach der Rückerstattung auf Null sein oder? Wenn dies nicht null ist, liegt wohl irgendwo ein Fehler …

                      Vielen Dank und Gruss
                      Martina

                      • hat auf diesen Beitrag geantwortet.
                        5 Monate später

                        MIMMIM
                        Im Grundsatz solltest Du bei Buchung der Gutschrift der Ausgleichskasse das Passiv-Konto saldieren können.
                        In diesem Zusammenhang frage ich nach der Abgrenzung der zuviel bezahlten Beiträge, Gutschrift folgt oft im Folgejahr.
                        Danke für jeden Input!

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