jorg-abt Hallo
Das macht doch wenig Sinn, wenn die Firmen die Bussen als Aufwandsvergrösserung (also Verminderung des steuerpflichtigen Betrags) verbuchen können, dann würden die Mitarbeitenden (und eine Firma selbst) ohne Gewissensbisse gegen Verkehrsregeln verstossen. Laut der Steuerverwaltung (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64543.html) sind Bussen mit Strafcharakter für juristische Personen steuerlich nicht abzugsfähig! Ausserdem sollen juristische Personen gegenüber natürlichen Personen bei Bussen nicht bevorteilt werden.
ABER! Wenn z.B. eine Sanktion keinen Strafzweck hat und geschäftsmässig ist, dann kann man sie als Aufwand verbuchen.
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Es gibt 3 gesetzmässig richtige Varianten:
1. Ein Bussbeleg missachten und löschen – der Verursacher bezahlt dies aus eigener Tasche. (Diese Variante empfehle ich besonders)
2. Die Busse wird erst vom Firmenkonto bezahlt und dann dem Kontokorrent des Verursachers belastet.
3. Die Busse wird auf einem speziellen Konto in der 6. Klasse verbucht - z. B. 65** - «Steuerlich nicht abzugsfähiger Verwaltungsaufwand». Aber das bedeutet, dass später der steuerlich nicht abzugsfähige Verwaltungsaufwand aufgerechnet werden muss - also die Handelsbilanz von der Steuerbilanz sich unterscheiden werden. Dies braucht Zeit und erhöht deswegen den administrativen Aufwand.