Michael_89
Die Sache ist ein bisschen komplizierter... Wie oben bereits geschrieben, ist der B2B-Bereich rel. einfach. Dort erstellt man eine Rechnung einfach ohne MwSt. und die Empfänger hat sich dann darum zu kümmern (reverse charge).
Im B2C-Bereich ist es leider komplizierter, weil der Endkunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann (er ist ja nicht MwSt-pflichtig). Erschwerend kommt hinzu, dass diesbezüglich nicht alle Länder das gleiche Prinzip anwenden. Hier hatten wir bereits eine solche Diskussion, bei der eine deutsche Firma in die Schweiz liefert: https://accounting-forum.ch/d/115-mwst-bei-warenlieferung-in-die-schweiz
Leider ist dort die Antwort nicht 100% richtig, denn in der Schweiz gibt es eine Limite von CHF 10'000 für Privatkunden. Leistungen über dieser Limite müssen dann aber verteuert werden.
Zurück zur eigentlichen Frage: Michael_89, du hast recht. Aber auch nur teilweise. Es gibt einige Spezialfälle, bei denen der Leistungserbringer in Deutschland MwSt.-pflichtig wird. Diese Spezial- bzw. Ausnahmefälle sind zahlreich. Ein typischen Beispiel sind Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken. Dann muss die MwSt. dort abgeführt werden, wo das Grundstück liegt. Wenn sich die Zeichungen/Pläne des Architekts auf das Grundstück beziehen, dann muss der Architekt sich in Deutschland registieren und dort Umsatzsteuer abführen. Fall es sich um generelle Pläne handelt, könnte die Leistung als elektronisch erbrachte Dienstleistung klassifiziert werden. Auch das ist eine Ausnahme: Elektronisch erbrachte B2C Dienstleistungen, Telekommunikations- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind in dem Land umsatzsteuerpflichtig, in dem der private Empfänger seinen Wohnsitz hat.
Der Architekt muss sich also aller Voraussicht nach registrieren lassen.