Hallo Dieter
Wird die BVG-Eintrittsgrenze nur gesamthaft betrachtet überschritten, dann besteht keine Versicherungspflicht.
Jedoch ist gut zu wissen, dass man solches Einkommen freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers versichern kann, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht.
Ich hoffe, dass ich dir damit weitergeholfen habe.
Gruss