Hallo zusammen
Unser Mitarbeiter ist ab 27.08.2020 krankgeschrieben. Gemäss dem erhaltenen Arztzeugnis ist er bis Ende September zu 100% arbeitsunfähig. Könnte mir jemand mit der Lohnabrechnung für den laufenden Monat helfen? Danke im Voraus.
LG Daniel

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    Daniel Hoi Daniel
    Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers kann man 2 Fälle unterscheiden:
    1) Falls die Firma keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, gilt Folgendes:

    Laut dem Art. 324a OR ist der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers verpflichtet, den entfallenden Lohn zu 100% während einer beschränkten Zeit weiterzubezahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt vom Kanton und von der Zahl der Dienstjahre ab. Mehr Infos kannst Du hier finden: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/Arbeitsrecht/FAQ_zum_privaten_Arbeitsrecht/verhinderung-des-arbeitnehmers-an-der-arbeitsleistung.html
    2) Wenn eine KTG-Lösung für den Arbeitnehmer vorgesehen wurde, wird der entfallende Lohn (i.d.R. 80% des Lohnes) vom Versicherer in Form von Taggeldern ausbezahlt. Die KTG-Police kann auch eine Wartefrist vorsehen. Der Lohn während der Wartefrist der Versicherung ist durch den Arbeitgeber zu gewähren.
    Gruss
    Anna

    Points: 30
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      AnnaCole Hallo Anna
      Danke für Deine Erklärungen! In unserer KTG-Police sind die Taggelder von 80% und Wartefrist von 30 Tagen vorgesehen. Den Krankheitsfall haben wir bereits der KTG-Versicherung gemeldet, aber wir haben noch keine Taggelder erhalten. Wie soll der Lohn für September in diesem Fall abgerechnet werden?

      • hat auf diesen Beitrag geantwortet.

        Daniel
        Bei 30-Tage-Wartefrist werden die Taggeldleistungen von der Versicherung erst ab dem 26.9.20 bezahlt. D.h. die Krankentaggeldversicherung sollte 80% des Lohnes für 5 Tage ausrichten (26.9.20 – 30.9.20). Der Lohn bei Krankheit sollte bis 26.9.20 zu 100% vom Arbeitgeber bezahlt werden, falls keine Lohnreduktion auf 80% des Lohnes im Arbeitsvertrag abgemacht wurde.
        Nehmen wir an, dass der Monatslohn CHF 5'000 beträgt:

        Lohn 1.9.2025.9.20:              5'000 * 25 / 30 * 100% = 4'166.70 CHF
        Krankentaggelder 26.9.2030.9.20: 5'000 *  5 / 30 *  80% =   666.65 CHF
        Bruttolohn 4'166.70 CHF 
        

        In diesem Fall sind die Taggelder auf einer Akontobasis abgerechnet, da die wahrscheinlich erst später bei der Firma eintreffen werden. Falls Differenzen nach Erhalt der Taggeldabrechnung vom Versicherer entstehen, kann der Lohn im Folgemonat korrigiert werden.
        Bitte beachte, dass keine Abzüge für AHV/IV/EO-Prämien von den Taggeldern gemacht werden müssen.
        Ich hoffe, dass ich Dir damit behilflich sein konnte.
        LG Anna

        Points: 30

          Besten Dank, Anna. Deine Antworten haben mir sehr weitergeholfen.
          LG
          Daniel

            6 Tage später

            AnnaCole Hoi Anna
            Könntest Du mir erklären, was für die Mitarbeiter im Stundenlohn im Krankheitsfall gilt? Wie ist die Lohnfortzahlung für sie zu berechnen? Danke für die Rückmeldung.
            Gruss Florian

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              2 Monate später

              Hallo allerseits
              Weiss jemand, ob es einige Besonderheiten in der Lohnfortzahlung im Covid-Fall gibt? Besonders wenn der Mitarbeiter unter Selbstquarantäne gestellt werden muss? Wird es genauso wie alle anderen Krankheiten behandelt?
              Vielen Dank!
              Davis

              Points: 5
              • haben auf diesen Beitrag geantwortet.
                7 Tage später

                Hallo Davis
                Der am Covid-19 erkrankte Mitarbeiter hat Anspruch auf die Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit. Dabei gelten die Bestimmungen des OR wie bei einer "normalen" Krankheit.
                Der Mitarbeiter kann auch nur teilweise arbeitsunfähig werden, dann sollte man sich überlegen, ob Arbeit im Homeoffice möglich ist. Wenn dies der Fall ist, dann hat der Mitarbeiter die Arbeit zuhause zu erledigen. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, ist der Arbeitgeber zu einer zeitlich beschränkten Lohnfortzahlung verpflichtet.

                Points: 5

                  Guten Tag!
                  Hier können Sie unseren Artikel über das Thema Lohnfortzahlung lesen: https://treuhand-suche.ch/blog/lohnfortzahlung-pflichten-des-arbeitgebers-bei-krankheit-oder-unfall/
                  Wir haben dort die wichtigsten Fragestellungen zusammengefasst, die unterschiedliche Situationen der Lohnfortzahlung darstellen – nicht nur bei der Krankheiten, sondern auch beim Unfall. Vielleicht können damit Ihre Fragen beantwortet werden.
                  Freundliche Grüsse
                  Roman Keller

                  Points: 180
                    2 Monate später

                    Hoi Davis

                    Im Covid-Fall soll man prüfen, ob Anspruch auf eine Corona-Entschädigung gemäss Covid-19-Gesetz besteht. Dabei muss man beachten, ob es sich um eine freiwillige oder ärtzlich/behördlich angeordnete Quarantäne handelt. Im letzteren Fall ist es möglich, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die Entschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beantragen. Unter anderem hat man keinen Anspruch auf eine Corona-Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen Quarantäne nach Reise in ein Risikogebiet (gemäss BAG-Liste).
                    Wer an Covid erkrankt ist, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Corona-Entschädigung. Wie von Recipeic erwähnt, hier gilt die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit.
                    Gruss

                    Points: 5
                      5 Monate später
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