Hallo zusammen

Vor kurzem bin ich in eine peinliche Situation geraten und möchte deswegen nachfragen, wer für den Kassenfehlbestand haftet: Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer? Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichten, die Kassendifferenz abzudecken? Danke im Voraus.

Gruss
Claudia M.

Points: 35
  • Guten Tag Claudia

    In der Theorie trägt der Arbeitgeber dieses Risiko, nicht der Arbeitnehmer. Das gehört zu den üblichen Betriebs- und Unternehmerrisiken. Ein Kassenfehlbestand ist kaum vermeidbar und kann sogar erfahrenen Mitarbeitern passieren. Das ist der Grund, weswegen mögliche Verluste bei der Betriebstätigkeit in der Margenkalkulation berücksichtigt werden. Häufig bestimmen die Unternehmen intern, in welcher Höhe ein Manko akzeptiert wird. In diesem Fall können Mitarbeiter, die regelmässig die festgelegte Grenze überschreitende Mankos ausweisen, dazu verpflichtet werden, die Differenz aus eigener Tasche auszugleichen. Und noch eine Anmerkung dazu: Das Verschulden muss dem einzelnen ArbN nachgewiesen werden. In einer Gemeinschaftskasse ist ein Fehlbestand beispielsweise nur schwer nachweisbar. Das müssen Sie berücksichtigen.

Hi Claudia

Erfahrungsgemäss wird diese Differenz in vielen Fällen aus der Tasche des Arbeitnehmers beglichen. Gleichzeitig legt das Gesetz jedoch fest (OR Art. 321e), dass die Haftung des Arbeitnehmers ziemlich begrenzt ist. Hier kann übrigens dieser Link für mehr Informationen sorgen: https://gesetzestexte.help.ch/or/artikel.cfm?key=435&art=Der_Arbeitsvertrag
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er absichtlich oder fahrlässig handelt. Wenn im Arbeitsvertag nichts anderes vorgesehen und der Fehler aus Versehen (nicht absichtlich) passiert ist, sollte der Arbeitnehmer die Haftung nicht übernehmen müssen.

Mit freundlichem Gruss,
Christoph Brumm

Points: 180

    Hi Christoph

    Danke für Ihre Erklärung. Aber dabei entsteht eine andere Irritation. Trägt der ArbN überhaupt keine Verantwortung beim Kassenfehlbestand?

    Points: 35

      Guten Tag Claudia

      In der Theorie trägt der Arbeitgeber dieses Risiko, nicht der Arbeitnehmer. Das gehört zu den üblichen Betriebs- und Unternehmerrisiken. Ein Kassenfehlbestand ist kaum vermeidbar und kann sogar erfahrenen Mitarbeitern passieren. Das ist der Grund, weswegen mögliche Verluste bei der Betriebstätigkeit in der Margenkalkulation berücksichtigt werden. Häufig bestimmen die Unternehmen intern, in welcher Höhe ein Manko akzeptiert wird. In diesem Fall können Mitarbeiter, die regelmässig die festgelegte Grenze überschreitende Mankos ausweisen, dazu verpflichtet werden, die Differenz aus eigener Tasche auszugleichen. Und noch eine Anmerkung dazu: Das Verschulden muss dem einzelnen ArbN nachgewiesen werden. In einer Gemeinschaftskasse ist ein Fehlbestand beispielsweise nur schwer nachweisbar. Das müssen Sie berücksichtigen.

      Points: 180

        Und wie sieht es bei der steuerlichen Absetzung aus? Kann das Unternehmen einen solchen Betrag vollständig von der Steuer absetzen? (es gibt ja keinen Beleg dazu...)

        Points: 10

          Hallo Ralph. Guten Tag an Sie auch 🙂

          Erfahrungsgemäss dient ein Zählprotokoll als Buchungsbeleg für festgestellte Kassendifferenzen. Deswegen sehe ich darin kein wesentliches Problem. Falls Sie eine andere Situation angetroffen haben, dann teilen Sie mir diese Story kurz mit, ohne lange zu fackeln.

          Schönen Tag noch
          Christoph Brumm

          Points: 180

            Guten Tag Christoph

            Wenn ich Sie richtig verstanden habe, kann der ArbG vom ArbN den Ausgleich beim Auftauchen des Fehlbestands in der Gemeinschaftskasse nicht belangen?

            Points: 35

              Ja, zumindest laut Gesetz kann er die Schuld des ArbG in diesem Fall nicht nachweissen.

              Points: 180

                Super. Danke vielmals für die umfassende Antwort.

                Points: 35
                  25 Tage später
                  13 Tage später
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