Hallo Dr_Meister
Grundsätzlich bestehen in OR keine spezifischen Darstellungsvortschriften für Derivate bzw. Absicherungsgeschäfte im Besonderen, die Anwendung von Hedge Accounting ist freiwillig. Beim Ausweis sind die folgenden Offenlegungsvortschriften zu beachten:
Art. 959c Abs. 1 OR,
Art. 960b OR,
Art. 958c Abs. 1 OR.
Die angewandten Gründsätze müssen im Anhang offengelegt werden. Im Sinne einer transparenten Darstellung empfiehlt es sich, die folgenden Angaben offenzulegen:
Betrag der offenen derivativen Finanzinstrumente pro Kategorie;
für jede Kategorie das Total der positiven und negativen Wiederbeschaffungswerte sowie der Zweck des Haltens.
Um Ihre Frage zur Bilanzierung per 31.12.2020 zu beantworten, fehlt folgende Informationen: wann wurde der Vertrag genau abgeschlossen?
LG
Lana_S