Hallo
Wir sind eine GmbH und mieten ein zweistöckiges Gebäude. Den ersten Stock nutzen wir als unsere Geschäftsräumlichkeiten und zweiten vermieten wir weiter. Unser Mieter ist eine Einzelfirma, die nicht MwSt.-pflichtig ist.
Müssen wir bei unserem Mietertrag die MwSt. abrechnen oder nicht?
Gruss
MwSt. bei der Vermietung verrechnen
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Hallo
Bei der Versteuerung der Miete muss Folgendes unterschieden werden:
- Ist der vermietete Raum geschäftlich genutzt, so sind die Miteinnahmen in aller Regel mehrwertsteuerpflichtig.
- Dient die Nutzung hingegen privaten Zwecken, so wird keine Mehrwertsteuer verrechnet.
Es gibt aber Ausnahmen zu diesen Punkten (siehe Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).
Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081110/index.html
LG
Hi
Hier kannst du praktische Beispiele zu deinem Thema finden: https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/mwst/publikationen/nMWSTG/mwst-branchen/605-530-17.pdf.download.pdf/605-530-17_d.pdf
Bei der geschäftlichen Vermietung der Räume muss darauf geachtet werden, dass diese exklusiv und uneingeschränkt vom Mieter genutzt werden können. Dies scheint hier der Fall zu sein, handelt es sich ja um einen separaten Stock. So muss keine MWSt verrechnet werden. Achtung: wird keine MWSt verrechnet, so dürfen im Gegenzug Aufwendungen nicht von der Vorsteuer abgezogen werden.
Der Vermieter hat die Option, freiwillig MWSt zu verrechnen. Weshalb sollte man das tun? Um eben
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft von der Vorsteuer absetzen zu können.
Liegt hingegen keine klare Abgrenzung und Exklusivität vor, so unterliegen die Mieteinnamen der MWSt.
Vgl. auch
https://www.bdo.ch/getmedia/122a9e76-0463-4962-b1da-30d2996f357b/28_mwst_vermietung_von_liegenschaften.pdf.aspx
Hallo zusammen
Wir mieten ein Büro und von Zeit zu Zeit wird ein Teil davon (2 Zimmer) untervermietet. Jetzt kommt die Frage, wie es korrekt verbucht werden sollte. Können wir das Einkommen z.B. als Nebenerfolg oder als Erfolg aus betrieblichen Liegenschaften verbuchen?
AlexanderH Hallo
Da es (wie ich es verstehe) nicht um einen Gewinn aus dem Kerngeschäft geht, wird es nicht als Nebenerfolg verbucht. Als Erfolg aus betrieblichen Liegenschaften verbucht man Einkommen von der Untermiete, wenn die Liegenschaft sich im Eigentum des Unternehmens befindet.
In ihrem Fall würde ich das Einkommen eher als Betriebsfremder, ausserordentlicher Ertrag verbuchen.
Gruss
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Es ist zu beachten, dass die buchhalterische Behandlung und die Art und Weise, in der Einnahmen oder Erträge erfasst werden, von den geltenden Rechnungslegungsstandards und Steuergesetzen abhängen können. Die genaue Art und Weise der Erfassung von Erträgen oder Einnahmen kann von Unternehmen zu Unternehmen variieren und hängt oft von den spezifischen Umständen und Vereinbarungen ab. Wenn es um die Vermietung einer Wohnung geht, wird dort alles mit Einnahmen verwechselt, na ja, nur bei größeren Portalen wie https://rentola.ch/ wird alles von einer großen Anzahl von Mitarbeitern gezählt. Ihr Vorschlag, Erträge als betriebsfremde außerordentliche Erträge zu erfassen, erscheint sinnvoll, wenn es sich um ungewöhnliche Erträge handelt, die nicht direkt mit dem Kerngeschäft des Unternehmens zusammenhängen. Es wäre jedoch ratsam, die genauen Vorschriften und Richtlinien Ihres Unternehmens sowie die örtlichen Steuerbehörden zu konsultieren, um sicherzustellen, dass dieser Eintrag korrekt ist und dem geltenden Recht entspricht.