Barbara
Hallo Barbara
Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte einer Lohnfortzahlung bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und Umständen (Art. 324a OR: Grundsatz bei Verhinderung des Arbeitnehmers). Es kann auch eine abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).
Art. 324a Abs. 1 bis 3 OR sind gemäss Art. 362 OR zwingende Bestimmungen: durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf zu ungunsten der Arbeitnehmenden nicht abgewichen werden. Verbesserungen sind möglich.
Nicht die versicherungstechnische Wartefrist des Krankentaggeldversicherers, sondern die Karenzfrist im Arbeitsrecht hat Einfluss auf die Gleichwertigkeit. Gemäss Bundesgericht ist eine Karenzfrist von 3 Tagen (oder 1-3 Tage) gleichwertig, während z.B. 5 Tage keine gleichwertige Regelung mehr darstellt.
Nach herrschender Lehre ist eine Regelung jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 % des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausrichtet. (Urteil 4C.275/2002 vom 05.12.2002 E. 2.1): https://www.koordination.ch/fileadmin/files/urteile/andere/4c_275_2002.pdf
Die Lohnfortzahlung während der Wartefrist des Krankentaggeldversicherers ist durch den Arbeitgeber zu 100 % des AHV-Lohnes zu gewähren (mit Ausnahme der Karenzfrist gemäss Art. 324a Abs.1 OR). Der massgebende Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag kann jedoch auch eine Reduktion auf 80 % des AHV-Lohnes vorsehen. Massgebend sind die Bestimmungen konkreter Abreden bzw. des massgebenden Normal- oder Gesamtarbeitsvertrages.
Viele Grüsse, Fiona