NatalieRod
Generell können Sie den Abzug für Homeoffice nur dann geltend machen, wenn Sie regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigen, zumal der Arbeitgeber Ihnen keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Des Weiteren muss bei Ihnen zu Hause ein besonderer Raum vorhanden sein, welcher hauptsächlich beruflichen Zwecken dient bzw. wo Sie Ihre Arbeit ausführen und den Raum für sonstige private Zwecke nicht nutzen.
Falls Sie von Zuhause in Absprache mit dem Arbeitgeber freiwillig arbeiten und Ihnen ein Arbeitsplatz doch zur Verfügung steht, kann Ihnen der Abzug für ein privates Arbeitszimmer nicht gewährt werden.
Auch beim «Smart-Working» (flexible Arbeitsplätze) ist i.d.R. kein Abzug für Home Office zulässig.
LG, Karolin.