Hallo Alisa,
Sie haben Recht. Die Regeln der ESTV sind relativ verschwommen und eher subjektiv. Ich würde Ihnen Folgendes empfehlen: Warten Sie zunächst ein paar Monate ab. Laut Gesetz können Sie in einem derartigen Fall spätestens drei Monate nach dem Start der Betriebstätigkeit eine sogenannte Zwischenbeurteilung durchführen. Wenn der erzielte Umsatz unter CHF 25’000 liegt, dürfen Sie seelenruhig auf die MwSt.-Registrierung verzichten. Alternativ sollten Sie sich aber auch noch an die ESTV wenden.

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    Hoi Experten,
    ich möchte folgende kurze Frage zur Sprache bringen. Ich habe Anfang 2023 ein Unternehmen neu gegründet und mich nicht zur Mehrwertsteuer angemeldet, da ich nicht sicher war, wie hoch der Gewinn sein wird. Mittlerweile hat es sich herausgestellt, dass das Geschäft mehr Umsatz als die festgelegte Umsatzgrenze von CHF 100K generieren wird. Ab wann bin ich per Gesetz steuerpflichtig? Ein Bekannter von mir behauptet, dass ich seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit verpflichtet bin. Ist das so? Ich bin ein wenig beunruhigt.

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      6 Tage später

      Die Einschätzung Ihres Bekannten stimmt zwar, ist aber eher theoretischer Natur. Tatsächlich stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung. Sollten Sie in der Startphase auf die MwSt.-Registrierung verzichtet haben, weil der Jahresumsatz kaum prognostizierbar war, müssen Sie sich zur Zwischenbeurteilung für die MwSt. anmelden. Dann schlägt Ihnen die ESTV zwei Varianten zur Auswahl vor:
      • Sich auf das Datum der Zwischenbeurteilung (i.d.R. per Beginn des 4. Geschäftsmonats) registrieren
      • Sich rückwirkend auf das Gründungsdatum registrieren

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        Hallo Sterngucker,
        sorry, mir ist aber nicht so klar, wieso sich jemand für die zweite Option entscheiden sollte? Was steckt dahinter? Sind damit bestimmte Vorteile verbunden?

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          15 Tage später

          In der Schweiz gilt grundsätzlich eine Umsatzgrenze von CHF 100'000 für die Pflicht zur Mehrwertsteuer-Registrierung. Das bedeutet, dass Unternehmen, die innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielen, von der MWST befreit sind.

          Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel:

          Unternehmen, die steuerpflichtige Leistungen aus dem Ausland erhalten
          Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen ins Ausland liefern
          Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen im Ausland verkaufen
          Unternehmen, die bestimmte Branchen oder Sektoren betreiben, wie z.B. das Gastgewerbe oder die Landwirtschaft.

          In diesen Fällen kann die Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschritten werden, und das Unternehmen wird trotzdem zur MWST-Registrierung verpflichtet. Es ist daher möglich, dass Ihr Bekannter von einem solchen Fall gehört hat, bei dem ein Unternehmen trotz eines Umsatzes unter CHF 100'000 zur MWST-Registrierung verpflichtet war.

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            ein Monat später

            Hi Kleo,
            meiner Erfahrung nach entscheidet sich die überwiegende Anzahl der Unternehmen tatsächlich für die erste Option.
            Die rückwirkende Variante bedeutet, dass das Unternehmen die Mehrwertsteuer nachträglich verbuchen und zahlen muss. Sieht nicht sehr spannend aus -)

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              7 Tage später
              ein Monat später

              Hallo an alle

              Mein kleines Unternehmen seit 2018, bisher nicht MwSt.-pflichtig, erzielte 2022 unverhofft einen höheren Jahresumsatz - chf 130 K.
              Die MwSt.-Pflicht beginnt bei Beginn des folgenden Geschäftsjahres, also am 1.1.23. Wie geht man vor, wenn der Umsatz 2023 erneut unter die CHF 100k Schwelle sinken sollte? Wäre eine Abmeldung in diesem Fall möglich?

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                Hoi Johanes
                Falls der Umsatz 2023 erneut unter die chf 100 000 Schwelle sinken sollte, besteht die MwSt.-Pflicht trotzdem seit 01.01.22.
                Eine Abmeldung wäre in diesem Fall möglich, frühestens per 31.12.23.

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                  Hallo Experten
                  Könnte mir jemand kurz erklären, ob die gleiche MWST-Schwelle für ausländische Unternehmen gilt, die ihre Dienstleistungen an Schweizer Kunden erbringen, d. h. einen Nettoumsatz von chf 100k in der Schweiz? Vielen Dank vorab.

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                    4 Tage später

                    Hoi Uli

                    Für ausländische Unternehmen (Leistungserbringer), die ihre Dienstleistungen an Schweizer Kunden erbringen, gelten grundsätzlich leicht abweichende Regeln.
                    Falls der Leistungserbringer einen weltweiten Umsatz (inklusive Umsatz in der Schweiz) von höher als chf 100k pro Kalenderjahr erzielt, muss sich der Leistungserbringer im Schweizer MWST-Register registrieren.

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                    • hat auf diesen Beitrag geantwortet.

                      Im weiteren Verlauf werden die Rechnungen mit der "normalen" Mehrwertsteuer ausgestellt.

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                        8 Tage später

                        Sterngucker
                        Guten Abend Sterngucker
                        recht herzlichen Dank! Das habe ich nicht gewusst. Sie haben mir gut weitergeholfen 👍

                        Points: 35
                          2 Monate später

                          Hallo zusammen
                          Ich habe auch eine Frage zum Thema "ab wann gilt MWST-Pflicht". Ich habe meine Einzelfirma im Februar 2022 gegründet und im 1. Geschäftsjahr rund Fr. 40'000 Umsatz erwirtschaftet. Im 2023 steigen meine monatlichen Umsätze kontinuierlich und aus heutiger Sicht werde ich im ganzen 2023 noch knapp unter Fr. 100'000 Umsatz landen. Ich gehe jedoch davon aus, dass ich im 2024 bei ca. Fr. 150'000 landen werde. Meines Wissens werde ich erst MWST pflichtig, auf den 1. Januar nachdem ich erstmals einen Umsatz > Fr. 100'000 erreicht habe, sprich in meinem Fall somit ab 1.1.2025. Ist dies korrekt auch wenn ich heute davon ausgehen darf, dass ich bereits im 2024 > Fr. 100'000 erzielen werde? Oder müsste ich mich nun bereits per 1.1.2024 bei der MWST anmelden? Herzlichen Dank für ein Feedback.

                            Kleo_Kohl Es ist wichtig zu beachten, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht rückwirkend gilt. Das bedeutet, dass Sie ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Umsatzgrenze erreichen oder erkennen, dass Sie dies tun werden, steuerpflichtig sind, aber nicht für die Vergangenheit. Sie müssen die Mehrwertsteuer auf Umsätze ab diesem Zeitpunkt berechnen und an die ESTV abführen.

                            Es ist ratsam, sich so bald wie möglich bei der ESTV anzumelden, sobald Sie erkennen, dass Sie die Umsatzgrenze erreichen oder überschreiten werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sie können sich online oder schriftlich bei der ESTV anmelden und weitere Informationen zu den Steuersätzen und -regelungen erhalten.[für weitere Informationen (hier klicken)](https://nachrichtenmorgen.de/sommergewinne-kaufland-de-chance-tolle-preise/)

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