Hallo Roger?
Was hat das Geschäftsjahr mit der MWST zu tun? Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr, oder?
Viele Grüsse
Helga
Wann beginnt die MWST-Pflicht?
Hallo Helga
Art. A34, Punkt 3 MWSTG: 3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.
Grüsse
Katja
Im Gesetz steht, dass dies noch nicht in Kraft ist….
Wenn die Geschäftstätigkeit Mitte des Jahres begonnen hat und die Steuerperiode dem Kalenderjahr entspricht, muss man den Umsatz auf das ganze Jahr hochrechnen. Wenn Ihr Unternehmen also im Juni gegründet wurde und bis Dezember
60´000 Franken Umsatz generiert hat, entspricht das 60´000/7*12= etwa 103´000 Franken Jahresumsatz. Entsprechend wird das Unternehmen MWST-pflichtig.
Freundliche Grüsse
Roger
Hallo Roger
Danke, ich habe umgerechnet – auch so ist es weniger als 100´000 CHF.
Viele Grüsse
Um mehr Information zu erhalten kannst du dir auch unseren Artikel «Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma?» anschauen. Dort sind die wichtigsten Probleme und häufigsten Fragen betrachtet.
Freundliche Grüsse
Roman Keller
Hallo zusammen,
Ich habe den gesamten Beitrag überflogen. Allerdings verstehe ich nicht, wie und wann man ein neu gegründetes Unternehmen für die MwSt.-Registrierung anmelden muss. Im Beitrag habe ich gesehen, dass man den zukünftigen Jahresumsatz irgendwie schätzen muss. Ich bin aber kein Magier oder Finanzanalyst. Ich kann daher nicht nachvollziehen, wie das tatsächlich funktionieren soll. Besten Dank für einen Ratschlag vorab.
- Bearbeitet
Hallo Alisa,
das ist eine berechtigte Frage! Die Regeln der ESTV sehen folgende Vorgehensweise vor:
Neu gegründete Unternehmen werden mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit obligatorisch steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird.
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-steuerpflicht.html
Besten Dank für den Link. In meinem Fall ist das aber nicht so simpel. Mit der Aufnahme meiner Tätigkeit (d. h. im ersten Geschäftsmonat) habe ich bereits eine Anzahlung von chf 10k erhalten. Wegen meiner Spezialisierung werde ich in absehbarer Zukunft jedoch nicht viele weitere Aufträge annehmen können, da ich diese meistens alleine abwickle. Das bedeutet also, dass ich neue Aufträge eher unregelmässig erhalte. Die Abwicklung eines Auftrages kann unter Umständen länger als einen Monat Zeit in Anspruch nehmen. Ganz zu schweigen von der Saisonalität meines Geschäftsmodells. Wie kann ich unter diesen Umständen eine vernünftige Entscheidung treffen und eine Prognose für ein ganzes Jahr erstellen? Das ist für mich einfach unvorstellbar.
Hallo Alisa,
Sie haben Recht. Die Regeln der ESTV sind relativ verschwommen und eher subjektiv. Ich würde Ihnen Folgendes empfehlen: Warten Sie zunächst ein paar Monate ab. Laut Gesetz können Sie in einem derartigen Fall spätestens drei Monate nach dem Start der Betriebstätigkeit eine sogenannte Zwischenbeurteilung durchführen. Wenn der erzielte Umsatz unter CHF 25’000 liegt, dürfen Sie seelenruhig auf die MwSt.-Registrierung verzichten. Alternativ sollten Sie sich aber auch noch an die ESTV wenden.
Hoi Experten,
ich möchte folgende kurze Frage zur Sprache bringen. Ich habe Anfang 2023 ein Unternehmen neu gegründet und mich nicht zur Mehrwertsteuer angemeldet, da ich nicht sicher war, wie hoch der Gewinn sein wird. Mittlerweile hat es sich herausgestellt, dass das Geschäft mehr Umsatz als die festgelegte Umsatzgrenze von CHF 100K generieren wird. Ab wann bin ich per Gesetz steuerpflichtig? Ein Bekannter von mir behauptet, dass ich seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit verpflichtet bin. Ist das so? Ich bin ein wenig beunruhigt.
Die Einschätzung Ihres Bekannten stimmt zwar, ist aber eher theoretischer Natur. Tatsächlich stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung. Sollten Sie in der Startphase auf die MwSt.-Registrierung verzichtet haben, weil der Jahresumsatz kaum prognostizierbar war, müssen Sie sich zur Zwischenbeurteilung für die MwSt. anmelden. Dann schlägt Ihnen die ESTV zwei Varianten zur Auswahl vor:
• Sich auf das Datum der Zwischenbeurteilung (i.d.R. per Beginn des 4. Geschäftsmonats) registrieren
• Sich rückwirkend auf das Gründungsdatum registrieren
Hallo Sterngucker,
sorry, mir ist aber nicht so klar, wieso sich jemand für die zweite Option entscheiden sollte? Was steckt dahinter? Sind damit bestimmte Vorteile verbunden?
In der Schweiz gilt grundsätzlich eine Umsatzgrenze von CHF 100'000 für die Pflicht zur Mehrwertsteuer-Registrierung. Das bedeutet, dass Unternehmen, die innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielen, von der MWST befreit sind.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel:
Unternehmen, die steuerpflichtige Leistungen aus dem Ausland erhalten
Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen ins Ausland liefern
Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen im Ausland verkaufen
Unternehmen, die bestimmte Branchen oder Sektoren betreiben, wie z.B. das Gastgewerbe oder die Landwirtschaft.
In diesen Fällen kann die Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschritten werden, und das Unternehmen wird trotzdem zur MWST-Registrierung verpflichtet. Es ist daher möglich, dass Ihr Bekannter von einem solchen Fall gehört hat, bei dem ein Unternehmen trotz eines Umsatzes unter CHF 100'000 zur MWST-Registrierung verpflichtet war.
Hi Kleo,
meiner Erfahrung nach entscheidet sich die überwiegende Anzahl der Unternehmen tatsächlich für die erste Option.
Die rückwirkende Variante bedeutet, dass das Unternehmen die Mehrwertsteuer nachträglich verbuchen und zahlen muss. Sieht nicht sehr spannend aus -)
Hallo an alle
Mein kleines Unternehmen seit 2018, bisher nicht MwSt.-pflichtig, erzielte 2022 unverhofft einen höheren Jahresumsatz - chf 130 K.
Die MwSt.-Pflicht beginnt bei Beginn des folgenden Geschäftsjahres, also am 1.1.23. Wie geht man vor, wenn der Umsatz 2023 erneut unter die CHF 100k Schwelle sinken sollte? Wäre eine Abmeldung in diesem Fall möglich?
Hoi Johanes
Falls der Umsatz 2023 erneut unter die chf 100 000 Schwelle sinken sollte, besteht die MwSt.-Pflicht trotzdem seit 01.01.22.
Eine Abmeldung wäre in diesem Fall möglich, frühestens per 31.12.23.
Hallo Experten
Könnte mir jemand kurz erklären, ob die gleiche MWST-Schwelle für ausländische Unternehmen gilt, die ihre Dienstleistungen an Schweizer Kunden erbringen, d. h. einen Nettoumsatz von chf 100k in der Schweiz? Vielen Dank vorab.
Hoi Uli
Für ausländische Unternehmen (Leistungserbringer), die ihre Dienstleistungen an Schweizer Kunden erbringen, gelten grundsätzlich leicht abweichende Regeln.
Falls der Leistungserbringer einen weltweiten Umsatz (inklusive Umsatz in der Schweiz) von höher als chf 100k pro Kalenderjahr erzielt, muss sich der Leistungserbringer im Schweizer MWST-Register registrieren.