Besteuerung bei Dividendenausschüttungen auf Unternehmensebene

Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene

- 6 Min Lesezeit

Die Ausschüttung und der Erhalt von Dividenden gehört zum Alltag vieler Unternehmen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Unternehmen am Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt und somit Dividenden als Einkommen aus der Beteiligung erhält. Daraus ergibt sich die Frage, wie die erhaltene Dividende auf Unternehmens­ebene besteuert wird. Sind Sie selbst mit dieser Frage konfrontiert und möchten einen Einblick in dieses Wissens­bereich bekommen? In Folgendem erfahren Sie zudem, welche Regeln zu beachten sind, um die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

Steuerpflicht bei der Dividenden­ausschüttung in der Schweiz

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sämtliche Dividenden in der Schweiz deklarations- und einkommen­steuerpflichtig sind. D. h., dass Dividenden als Einkommen mit einem gewissen Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Bruttobetrag).

Neben der Gewinnsteuer unterliegen Dividenden der Verrechnungs­steuer­pflicht, deren Höhe aktuell 35% beträgt. Normalerweise wird die erhobene Verrechnungs­steuer zurück­erstattet, nachdem entsprechendes Formular mit den Informationen über die Ausschüttung der Dividende an die ESTV eingereicht ist. Im Endeffekt zahlt das Unternehmen lediglich die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende. Das ganze «typische» Besteuerungs­verfahren wird unten präsentiert.

„Typisches“ Besteuerungsverfahren bei der Dividendenausschüttung

Wichtig

Die Verrechnungs­steuer wird von der Kapital­gesellschaft bezahlt, die die Dividende ausschüttet. Die Steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (sofern der Fälligkeitstermin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV).

Besteuerungs­verfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Beim «typischen» Verfahren wird die Dividende doppelt besteuert: Auf Unternehmens­ebene des Zahlers und danach auf Ebene des Empfängers. Ausserdem hat dies auch einen negativen Einfluss auf die Liquidität des Dividenden­empfängers, da das Unternehmen nicht den ganzen Betrag, sondern die Brutto­dividende abzüglich der Verrechnungs­steuer erhält. Um diese ungewünschten Auswirkungen zu minimieren, sind vom Gesetzgeber die Ermässigung der Gewinnsteuer und das Meldeverfahren vorgesehen. Grundvoraussetzung dafür ist die Höhe der Beteiligungsquote am Kapital der anderen Gesellschaft. Deswegen kann man je nach Höhe der Beteiligungsquote drei Ansätze unterscheiden, wie die Verrechnungs- und Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende erhoben und bezahlt werden.

Besteuerungsverfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Vergleichs­tabelle der 3 Ansätze zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

 

Ansatz 1
Beteiligungs­quote < 10%
(unqualifizierte Beteiligung)

Ansatz 2
Beteiligungs­quote ab 10%
(qualifizierte Beteiligung)

Ansatz 3
Beteiligungs­quote ab 20%
(Meldeverfahren)

Verrechnungs­steuer­pflicht Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). n/a
Ermässigung der Gewinnsteuer Nicht vorgesehen Vorgesehen Vorgesehen
Bestrafung Die Verzugszinsen von 5%. Die Verzugszinsen von 5%. n/a
Deklarations­pflicht an die ESTV Formular 103 oder 110 Formular 103 oder 110 Formular 106 und 103 / 110

Ermässigung der Gewinn­steuer bei der Dividenden­ausschüttung

Gesellschaften, die Dividenden erhalten, können auf Bundes- und Kantonsebene eine Ermässigung ihrer Gewinnsteuer in Form eines Beteiligungs­abzugs geltend machen.

Gesetzliche Voraussetzungen:

  • Mindestens 10% am Grund- oder Stamm­kapital anderer Gesellschaft.
  • Mindestens 10% am Gewinn und an Reserven anderer Gesellschaft.
  • Beteiligungs­rechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million.

Regel:

  • Die Steuer auf dem Reingewinn wird im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungs­rechten zum gesamten Reingewinn reduziert.
  • Diese Regel gilt auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften.

Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer bei der Dividenden­ausschüttung

  • Nettoertrag aus Beteiligungen = Bruttoertrag der Beteiligungen (Dividende) – Darauf entfallender Finanzierungsaufwand – Darauf entfallender Verwaltungsaufwand
    • Darauf entfallender Finanzierungsaufwand = Total Finanzierungsaufwand x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (standardmässig) = Total Administrationskosten x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (pauschal 5%) = Buchwert Beteiligung х 5%
  • Ermässigung des Gewinnsteuersatzes = Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn
  • Ermässigter Gewinnsteuersatz = Gewinnsteuersatz x (1- Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn)
Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer

Wichtig

Vom Bruttobeteiligungs­ertrag sind Administrations- und Finanzierungs­kosten, die auf die Beteiligung entfallen, abzuziehen. Lediglich der Netto­beteiligungs­ertrag unterliegt dem Beteiligungs­abzug.

Der darauf entfallende Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand lassen sich folgendermassen kalkulieren:

Kalkulation vom Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand

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Besteuerung von Dividenden­ausschüttungen: Internationaler Umfang

Es kann auch sein, dass sich ein Schweizer Unternehmen am Kaptal einer anderen Gesellschaft beteiligt, die im Ausland ansässig ist. Daraus entsteht die Frage, wo und wie die ausgeschüttete Dividende besteuert wird. Das Gesetz bietet 3 mögliche Antworten an.

Besteuerung von Dividendenausschüttungen

Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebeneTipp

Das Meldeverfahren gilt nur, wenn es bewilligt wurde. Der Antrag dafür ist sehr aufwändig und zeitintensiv, da die Steuerämter der Schweiz und des betreffenden Landes involviert sind. In den EU-Länder ist eine Beteiligungs­quote von 25% während eines Zeitraums von zwei Jahren vorgesehen, sofern das DBA mit den einzelnen Mitglied­staaten keine Beteiligungs­quote für qualifizierte Beteiligungen enthält.

Grundregeln der Besteuerung von Dividenden im internationalen Umfang

  • Der gesamte Reingewinn unterliegt der Gewinnsteuer = steuerbarer Reingewinn.
  • Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer 35% (Quellensteuer in den anderen Ländern).
  • Das Besteuerungs­recht steht in der Regel dem Empfänger­staat zu.
  • Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden. Als Beispiel dafür ist das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden im internationalen Verhältnis

Für dieses Verfahren gelten folgende Grundregeln:

  • Die Differenz (die Quellen­steuer abzüglich eines Teils der Steuer) kann beim Steueramt zurückgefordert werden.
  • Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinnsteuer. Der Empfänger von Dividenden bekommt somit die Erstattung als Ermässigung der Gewinnsteuer.
  • Die Anträge bestehen in der Regel aus einem Formularsatz, der zusätzlich Erläuterungen enthält.
  • Dieser Antrag muss in jedem Fall das Visum der zentralen Steuer­behörde jenes Kantons aufweisen.
  • Vollständige Rückforderung von ausländischen Behörden ist möglich, lohnt sich jedoch selten, weil diese relativ aufwändig ist.

Hier finden Sie Formulare zur Rückerstattung der ausländischen Quellen­steuer.

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden

FAQ zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

Wie werden Dividenden in der Schweiz besteuert?

Sämtliche Dividenden in der Schweiz sind einkommen­steuer­pflichtig. D.h., dass Dividenden als Einkommen mit einem bestimmten Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Brutto­betrag). Daneben wird normalerweise die Verrechnungs­steuer erhoben, die später wieder erstattet wird.

Wann sind Dividenden zu versteuern?

Die Verrechnungs­steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (wenn der Fälligkeits­termin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV). Die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende ist als Anteil am Gesamt­betrag – die Gewinn­steuer des Unternehmens – erst ab Jahres­abschluss zu bezahlen.

Wann bekommt der Empfänger seine Dividende ausgezahlt?

Der Fälligkeits­termin von Dividenden wird normalerweise im GV-Protokoll bestimmt. Andernfalls werden diese sofort nach Beschluss der General­versammlung zur Auszahlung fällig.

Wie bekommt man die im Ausland erhobene Quellen­steuer in der Schweiz zurück?

Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinn­steuer. Dafür muss man beim Steueramt die Rückforderung mittels Antragsformulars beantragen.

Wann darf das Unternehmen die Quellen­steuer auf die ausgeschüttete Dividende nicht zahlen?

Wenn die Beteiligungs­quote hoch genug ist (gemäss DBA) und dieses Verfahren bewilligt wurde, darf das Unternehmen, das die Dividende ausschüttet hat, den Gesamtbetrag (Brutto­dividende) an den Dividenden­empfänger überweisen.

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Martin Sonderegger

Hallo Experten
Mir ist nicht so klar, warum man den Nettoertrag aus Beteiligungen bei der Berechnung der Steuerlast einkalkulieren muss. Welche Idee steckt da dahinter?

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