Darlehen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/darlehen/ Blog Wed, 03 Apr 2024 14:01:27 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Darlehen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/darlehen/ 32 32 Unterbilanz, Kapitalverlust oder Überschuldung https://treuhand-suche.ch/blog/unterbilanz-kapitalverlust-oder-ueberschuldung/ https://treuhand-suche.ch/blog/unterbilanz-kapitalverlust-oder-ueberschuldung/#comments Mon, 05 Jun 2023 08:00:18 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3487 The post Unterbilanz, Kapitalverlust oder Überschuldung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Häufig hört man von Begrifflichkeiten wie Unterbilanz, Kapitalverlust oder Überschuldung. Es gehört zum Geschäftsalltag, dass Unternehmen gelegentlich in schwierige Situationen geraten und Verluste verzeichnen. Solange das Unternehmen in der Lage ist, seine Schulden gegenüber den Gläubigern zu begleichen, ist ein vorübergehender Umsatzrückgang keine Katastrophe. Doch was passiert, wenn ein Ausgleich nicht mehr möglich ist? Die Antworten liegen im Verantwortungsbereich des Verwaltungsrats oder des Geschäftsführers einer GmbH.

Oft geht man davon aus, dass nur die Inhaber der Einzelfirmen und Personengesellschaften für die Verbindlichkeiten eines Unternehmens verantwortlich sind. Kapitalgesellschaften haften lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen. Das stimmt grundsätzlich, doch wenn die Gläubiger durch Firmenkonkurs zu Schaden kommen, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Sollten die Gläubiger Schadenersatz verlangen, haften die VR-Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen.

Daher ist es für den Verwaltungsrat wichtig, zwischen Unterbilanz, Kapitalverlust oder Überschuldung unterscheiden zu können, um die Rechte und Pflichten zu kennen sowie die notwendigen Massnahmen rechtzeitig einzuleiten.

Unterschied zwischen Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung

Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung sind Begriffe, die unterschiedliche Aspekte der Liquidität eines Unternehmens beschreiben. Sie beschreiben Ansätze, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und zeitnah geeignete Massnahmen zu ergreifen, um einen möglichen Konkurs zu vermeiden. Das nachfolgende Schema verdeutlicht anschaulich, wie sich eine Bilanzstruktur von Fall zu Fall unterschiedlich gestalten kann.

unterbilanzen und überschuldung infogragik

Reaktion auf Unterbilanz, Kapitalverlust oder Überschuldung

Die Optionen des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft im Falle einer Unterbilanz, eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung umfassen folgendes Spektrum:

Gegenmassnahmen

1. Finanziellen Stand des Unternehmens überwachen

Wichtig!

Als Verwaltungsratsmitglied sind Sie dafür verantwortlich, die finanzielle Situation ständig (nicht nur im Falle einer Unterbilanz oder eines Kapitalverlusts) zu überwachen und zu prüfen, ob begründete Besorgnis hinsichtlich einer Überschuldung besteht.

Begründete Besorgnis hinsichtlich einer Überschuldung besteht, wenn Sie den Verdacht haben, dass das Gesellschaftskapital aufgezehrt ist und die Schulden den Wert des Vermögens übersteigen.

Beispiele für Indikatoren für diesen Zustand sind:

  • Preisverfall auf dem Verkaufs- / Einkaufsmarkt
  • Umsatzrückgang (Erhöhung der Lagerbestände)
  • Mittelabfluss

2. Zwischenbilanz erstellen lassen

Wenn Besorgnis hinsichtlich einer Überschuldung besteht, sollten Sie gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen. Für die Erstellung der Zwischenbilanz sollte eine kurze Frist ausreichen.

Die Zwischenbilanz spiegelt die Finanzlage des Unternehmens zu einem Stichtag im laufenden Geschäftsjahr wider.

Grundsätzlich sollten Sie die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten erstellen. Es sei denn, es wurde beschlossen, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einzustellen. Wenn eine Fortführung der Gesellschaft offensichtlich nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist oder die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten eine Überschuldung widerspiegelt, erstellen Sie eine Zwischenbilanz zu Liquidationswerten.

Die Prüfung kann von einer ausgewählten Revisionsstelle oder – falls keine bestellt wurde – von einem zugelassenen Revisor im Namen des Unternehmens durchgeführt werden.

3. Den Richter benachrichtigen

Stellt der Revisor infolge einer Prüfung der Zwischenbilanz fest, dass die Forderungen der Gläubiger des Unternehmens weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten abgedeckt sind, ist die Gesellschaft überschuldet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, den Richter zu benachrichtigen und die Bilanz zu deponieren, mit der das Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

Wichtig!

Wenn Sie die kurzfristig realisierbaren Sanierungsmassnahmen einleiten oder einen ausreichenden Rangrücktritt vereinbaren können, kann die Benachrichtigung des Richters verschoben werden.

Die Überschuldungsanzeige (Bilanzdeponierung) liegt in der Verantwortung des Gesamtverwaltungsrats. Daher müssen Sie die Entscheidung, die Überschuldung zu melden, in den entsprechenden Protokollen dokumentieren und dem Richter zusammen mit einem überprüften Zwischenbericht vorlegen. Anstelle einer Überschuldungsanzeige kommt auch eine Insolvenzerklärung in Frage, wonach Sie das Unternehmen vor Gericht für zahlungsunfähig erklären und um Eröffnung des Konkurses ersuchen.

Grundsätzlich existiert keine gesetzlich festgelegte Frist für die Benachrichtigung des Richters nach Erkennen der offensichtlichen Überschuldung. Doch in der Praxis ist vorgesehen, dass Sie der Richter innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntwerden der offensichtlichen Überschuldung benachrichtigen muss, wenn keine kurzfristige Sanierung möglich ist.

4. Generalversammlung durchführen und Sanierungsmassnahmen beantragen

Bei einer Unterbilanz gibt es noch keine gesetzlichen Folgen. Deshalb sind noch keine Sanierungsmassnahmen erforderlich.

Bei einem Kapitalverlust gemäss Gesetz (Art. 725 Abs. 1 OR), muss eine sofortige Generalversammlung einberufen und dabei die Sanierungsmassnahmen beantragt werden. Diese Massnahmen müssen in der Einladung und in der Tagesordnung aufgelistet werden [i] Die Pflicht des Verwaltungsrats obliegt bei der GmbH den Geschäftsführern..

Die bekanntesten und wahrscheinlich häufigsten Gegenmassnahmen sind:

Die AG hat einen Kapitalverlust und die Bilanz sieht so aus:

Aktiven 31.12.2022

Passiven 31.12.2022

Umlauf- und Anlagevermögen

250 000

Fremdkapital

150 000

Grundkapital

150 000

Gesetzliche Reserven

75 000

Verlustvortrag

- 125 000

Total

250 000

Total

250 000

Beim Kapitalschnitt erfolgt zunächst eine Kapitalherabsetzung von CHF 50 000 und die Auflösung der Gewinnrücklagen zum Ausgleich der Verluste. Danach sieht die Bilanz wie folgt aus:

Aktiven 31.12.2022

Passiven 31.12.2022

Umlauf- und Anlagevermögen

250 000

Fremdkapital

150 000

Grundkapital

100 000

Gesetzliche Reserven

0

Verlustvortrag

0

Total

250 000

Total

250 000

Der Verlustvortrag ist bereinigt und das Grundkapital verringert. Erfolgt nun eine Kapitalerhöhung um CHF 50 000, wird das Grundkapital auf die frühere Höhe zurückgeführt (CHF 150 000) und die Bilanz wird so aussehen:

Aktiven 31.12.2022

Passiven 31.12.2022

Umlauf- und Anlagevermögen

300 000

Fremdkapital

150 000

Grundkapital

150 000

Gesetzliche Reserven

0

Verlustvortrag

0

Total

300 000

Total

300 000

Mit dem Rangrücktritt verzichtet der Gläubiger – meist ein Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens – im Konkursfalle auf die Befriedigung seiner Forderung, bis der Verwertungserlös die Forderungen der anderen Gläubiger gedeckt hat.

Die Bedingungen eines Rangrücktritts sind:

  • Er muss unbedingt, unbefristet und unwiderruflich sein.
  • Er ist schriftlich abzufassen.
  • Die Bonität des Gläubigers muss geprüft werden.
  • Die Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die mit dem Rangrücktritt belastete Forderung geprüft werden.
  • Der Zinsenlauf wird durch den Rangrücktritt weder gehemmt, noch unterliegen die Zinsen automatisch ebenfalls dem Rangrücktritt.
  • Garantien und Patronatserklärungen sind kein Ersatz für den Rangrücktritt.

Dokumentieren Sie genau alle vom Verwaltungsrat getroffenen Entscheidungen bezüglich der gewählten Sanierungsmassnahmen. Hat der Verwaltungsrat aus bestimmten Gründen beschlossen, keine zusätzlichen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, muss diese Entscheidung ebenfalls dokumentiert werden.

FAQ über Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung

Was ist eine Unterbilanz – einfach erklärt?

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn die Aktiva eines Unternehmens nach Abzug des Fremdkapitals das Grund- oder Stammkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr vollständig abdecken. Mit anderen Worten: Eine Unterbilanz liegt vor, wenn ein Bilanzverlust vorliegt.

Bilanz per 31.12.2019

Aktiven

Passiven

Umlaufvermögen

125'000

Fremdkapital

80'000

Anlagevermögen

60'000

Eigenkapital:

105'000

Aktienkapital (AK) *

110'000

Gesetzliche Reserven (Res.) *

20'000

Verlustvortrag *

- 25'000

Total

185'000

Total

185'000

icon_buchhaltung*Unterbilanz abrechnungen

  1. 50% * (AK + Res.) = 50% * (110’000 + 20’000) = 65’000
  2. Fremdkapital + 50% * (AK + Res.) = 80’000 + 65’000 = 145’000
  3. Aktiven = 185’000
  4. Aktiven ≥ Fremdkapital + 50% * (AK + Res.)

Deckt das Vermögen das gesamte Fremdkapital und mindestens die Hälfte des Aktienkapitals sowie der gesetzlichen Reserven, hat diese Situation noch keine gesetzlichen Folgen.

Wann liegt ein Kapitalverlust vor?

Wenn die Aktiva eines Unternehmens abzüglich der Verbindlichkeiten nicht einmal die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven abdecken, handelt es sich um eine qualifizierte Form einer Unterbilanz (sogenannter Kapitalverlust).

Bilanz per 31.12.2019

Aktiven

Passiven

Umlaufvermögen

80'000

Fremdkapital

80'000

Anlagevermögen

60'000

Eigenkapital:

60'000

Aktienkapital (AK) *

110'000

Gesetzliche Reserven (Res.) *

20'000

Verlustvortrag *

- 70'000

Total

140'000

Total

140'000

icon_buchhaltung*Kapitalverlust abrechnungen

  1. 50% * (AK + Res.) = 50% * (110’000 + 20’000) = 65’000
  2. Fremdkapital + 50% * (AK + Res.) = 80’000 + 65’000 = 145’000
  3. Aktiven = 140’000
  4. Aktiven ≤ Fremdkapital + 50% * (AK + Res.)

Wie kommt es zu einer Überschuldung?

Eine Überschuldung entsteht, wenn das Vermögen das Fremdkapital nicht mehr vollständig abdeckt. In diesem Fall ist das Eigenkapital negativ. Die Überschuldung einer Gesellschaft (AG / GmbH / Genossenschaft / Stiftung) bedeutet in der Regel Insolvenz und damit Handlungsunfähigkeit. Manchmal kann jedoch das negative Eigenkapital rein buchmässige Probleme ausweisen. In jedem Fall setzt die Überschuldung weitere Handlungen voraus.

Bilanz per 31.12.2019

Aktiven

Passiven

Umlaufvermögen

10'000

Fremdkapital

80'000

Anlagevermögen

60'000

Eigenkapital:

- 10'000

Aktienkapital (AK) *

110'000

Gesetzliche Reserven (Res.) *

20'000

Verlustvortrag *

- 140'000

Total

70'000

Total

70'000

icon_buchhaltung*Überschuldung abrechnungen

  1. Fremdkapital = 80’000
  2. Aktiven = 70’000
  3. Aktiven < Fremdkapital

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Wichtige Informationen für Vorstandsmitglieder

Sind Vorstandsmitglieder bei einem Schadenfall verantwortlich?

Vergessen Sie nicht, dass Sie als Mitglied des Verwaltungsrates zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn der Verwaltungsrat einer der in Art. 725 OR aufgeführten Pflichten nicht oder zu spät (Sorgfaltspflichtverletzung) nachkommt.

Tipp

Nehmen Sie die Dokumentation Ihres Argumentations- und Entscheidungsrahmens ernst. Schliesslich können Sie bei einem Schadenfall nur mit einer umfassenden Dokumentation nachweisen, dass sie alle Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat erfüllt haben.

Spezialfall 1.
Rücktritt des Verwaltungsrates

Wenn Sie als Mitglied des Aufsichtsrats im Falle einer ungünstigen Situation zurücktreten möchten und glauben, dass Sie dadurch von der Haftung befreit werden, funktioniert das nicht. Ein Verwaltungsratsmitglied bleibt für alle Vorkommnisse verantwortlich, die vor seinem Rücktritt stattgefunden haben und hat bei einem Rücktritt keinen Einfluss mehr auf das fristgerechte Einleiten von nötigen Massnahmen.

Rücktritt des Verwaltungsrates
Rücknahme eines Aktionärsdarlehens

Spezialfall 2.
Rücknahme eines Aktionärsdarlehens

Wenn einige Aktionäre feststellen, dass das Unternehmen kurz vor dem Bankrott steht, werden sie versuchen, das Aktionärsdarlehen oder zumindest einen Teil davon mit dem letzten Geld des Unternehmens zurückzuzahlen. Wir raten Ihnen davon ab, da solche Zahlungen nach der Konkurseröffnung angefochten werden können und sogar zu Strafverfahren gegen bevorzugte Gläubiger führen können.

Verbleibt die Verpflichtung zur Zahlung von AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen in einer bevorstehenden Insolvenz?

Denken Sie daran, dass auch in einer bevorstehenden Insolvenz die Verpflichtung zur Zahlung von AHV/IV/EO- und ALV-Beiträgen beim Unternehmen verbleibt. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung) haften sämtliche Verwaltungsratsmitglieder persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen (abgesehen von möglichen strafrechtlichen Verfahren). Somit kann ein beliebiges Mitglied des Verwaltungsrates für den ganzen Schaden einklagen.

Fazit

Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung sind sehr eng verbundene Begriffe, die vor allem dem Zweck einer plausiblen Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens dienen. Im Kern handelt es sich um die Relation zwischen dem Reinvermögen bzw. dem gesamten Eigenkapital des Unternehmens und dem Grund- bzw. Stammkapital. Der Gesetzgeber sieht diverse Sanierungsmassnahmen vor, falls ein Unternehmen mit einem Kapitalverlust oder einer Überschuldung konfrontiert wird. Eine zeitnahe Umsetzung der Massnahmen soll dazu beitragen, der Insolvenz vorzubeugen. Sollten Sie noch offene Fragen zum Thema «Unterbilanz, Kapitalverlust und Überschuldung» haben, zögern Sie bitte nicht, im Forum bei den Experten nachzufragen.

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Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung https://treuhand-suche.ch/blog/geldwerte-leistungen-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/ https://treuhand-suche.ch/blog/geldwerte-leistungen-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/#respond Wed, 26 Aug 2020 14:38:20 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3373 The post Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inhaber bzw. Teilhaber einer Gesellschaft führen immer wieder zu Konflikten. Wenn das Steueramt Transaktionen als Vorteile anerkennt, die eine Gesellschaft einem Gesellschafter zu Lasten ihres Gewinns gewährt, entstehen sogenannte geldwerten Leistungen. Dies wird auch als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichnet und zieht unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich. Damit Ihnen das nicht oder nicht noch einmal passiert, lassen Sie uns gemeinsam die Kriterien für die Anerkennung ausgewählter Transaktionen als geldwerte Leistungen genauer betrachten.

Verdeckte Gewinnausschüttungen zu erkennen, kann selbst für qualifizierte Buchhalter sehr schwierig sein. Unsere verifizierten Treuhänder können Ihnen bei solchen Fragestellungen gerne helfen.

Was sind geldwerte Leistungen?

Geldwerte Leistungen sind die Leistungen des Unternehmens für Inhaber von Beteiligungsrechten, die entweder fehlenden oder unzureichend erbrachten Gegenleistungen entsprechen. Normalerweise würden solche Leistungen gar nicht oder in viel geringerem Umfang an Dritte erbracht, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind. Im Steuerrecht und in der Praxis allgemein werden sie als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Das Wort “verdeckt” weist auf die Natur der Gewinnauswirkung, die nicht auf der Entscheidung über die Gewinnverteilung des Unternehmens beruht, sondern erfolgswirksam ist.

Offene Gewinnausschüttungen erfolgen im Unterschied dazu aus dem Nettogewinn oder dem gesamten verfügbaren Gewinnsaldo beziehungsweise aus den daraus gebildeten Reserven. Sie wirken sich nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Wann wird eine Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt?

Gemäss Bundesgericht müssen folgende drei Kriterien kumulativ gegeben sein, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt:

Leistung ohne entsprechende Gegenleistung

Leistung an einen Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person

Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe

Beispiele dafür sind:

  • überbewertete Gehälter für mitarbeitende Gesellschafter,
  • unterbewertete Zinssätze für Darlehen an Aktionäre,
  • überhöhte Zinsen für Gesellschafterdarlehen,
  • Verkauf von Vermögenswerten an Aktionäre zu reduzierten Preisen.

Wichtig

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Kriterien auf eine nahestehende Person des Gesellschafters zutreffen.

Wer ist eine «nahestehende Person»?

Dieser Begriff umfasst Personen, die in einer engen Beziehung zu jemand anderem stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.

Als „nahestehende Personen“ gelten etwa Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Aktionärs oder eines Gesellschafters. Darüber hinaus kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft „nahe stehend“ sein, wenn der Aktionär oder Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf sie hat (so namentlich aufgrund dessen Einsatz in der Unternehmensleitung oder das Halten einer wesentlichen Beteiligung).

(Art. 628 Abs. 2 und 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR )

Erscheinungsformen der geldwerten Leistungen

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Aufwandkontos

  • übersetzte Saläre
  • Spesenvergütungen
  • Provisionszahlungen
  • Dienstleistungsentgelte
  • Zinsen
  • Übernahme von Privataufwand

Gewinnausschüttungen durch überpreislichen Erwerb von Vermögensgegenständen

  • Erwerb von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis

Gewinnvorwegnahmen

Wenn der Gewinn, auf den die Gesellschaft Anspruch hat, nicht gebucht, sondern direkt an den Aktionär überwiesen wird.

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Ertragskontos

  • zu tiefer Darlehenszins
  • zu tiefes Entgelt für Lieferungen
  • Leistungen

Gewinnausschüttungen durch unterpreisliche Übertragung von Geschäftsvermögen

  • unterpreislicher Verkauf von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen

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Aber was genau definiert Löhne, Spesen, Darlehen als solche, die von den Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt werden können?

  • Erhöhte Löhne

    Überhöhte Löhne

Eine Situation, in der die Vergütung eines Aktionärs eindeutig nicht dem geschäftsmässig begründeten Wert seiner Arbeit entspricht und sich erheblich von der Vergütung unterscheidet, die das Unternehmen unter denselben Bedingungen einem unbeteiligten Dritten für dieselbe Arbeit erstatten würde, ist ein Hinweis für eine versteckte Gewinnausschüttung.

Ob der ausgerichtete entrichtete Lohn in vollem Umfang geschäftsmässig begründet ist oder ein übersetztes überzogenes Salär darstellt, wird insbesondere auf der Grundlage der Umsatzentwicklung und des Nettogewinns, der Anzahl der Mitarbeiter, der Grösse der Gewinnausschüttung sowie der Lohnentwicklung geprüft.

Indizien für die Existenz einer verdeckten Gewinnausschüttung sind zum Beispiel:

  • Verringerung Reduzierung des Gewinnniveaus und dementsprechend Verringerung Reduktion der Ausschüttung von Dividenden im Falle einer einseitigen massiven Erhöhung der Löhne zugunsten des Hauptaktionärs;
  • Signifikanter Unterschiede im Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten.
  • null

    Pauschalspesen und private Aufwendungen

Pauschalspesen werden nur noch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements oder schriftlicher Vereinbarung mit dem zuständigen Veranlagungsexperten (natürliche Personen) als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Sonst werden sie als geldwerte Leistungen bewertet.

Die Zahlungen von privaten Ausgaben oder Lebenshaltungskosten eines Aktionärs (Ferienreisekosten, Versicherungs- und Krankenkassenprämien, Privatwohnung Kosten etc.) werden nicht als Geschäftskosten erfasst. Kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, werden diese Kosten als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst.

Es ist häufig der Fall, dass die angefallenen Kosten teilweise privat und teilweise geschäftlich entstanden sind. Ein klassisches Beispiel ist die teilweise private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges. In diesem Fall wird der Privatanteil, der zu einem im Spesenreglement festgelegten festen Satz berechnet wird, auf dem Lohnausweis des Inhabers berücksichtigt. Wenn kein oder ein zu geringer Privatanteil verbucht ist, wird die Differenz als geldwerte Leistung verrechnet.

Wichtig

Eine notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung des Spesenbezugs als geldwerte Leistung ist zudem das Beteiligungs- oder Nahestehenden-Verhältnis. Wenn einem Mitarbeiter des Unternehmens, der weder beteiligt noch verbunden ist, nicht genehmigte Pauschalspesen ausgezahlt werden, wird es dem Empfänger als Erwerbseinkommen besteuert und das Unternehmen entschädigt nichts, weil angeblich keine geldwerte Leistung vorliegt.

  • Darlehen an Aktionäre

    Simuliertes Aktionärsdarlehen

Ein Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte (sogenanntes Aktivdarlehen) gilt als geldwerte Leistung, wenn die Gesellschaft das entsprechende Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber oder ein nahestehender Dritter ist. Das Steueramt analysiert also, ob das Darlehen einem unabhängigen Dritten (at arm’s length) in gleicher Höhe und unter gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Der Vergleich mit einen unabhängigen Dritten wird auch für ein Passivdarlehen – das Darlehen von Aktionären an das Unternehmen – relevant. Wird ein Darlehen als geldwerte Leistung anerkannt, spricht man von einem simulierten Darlehen.

Das Bundesgericht hat die Kriterien hinsichtlich der Frage, ob ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung qualifiziert, präzisiert. Grundsätzlich entscheidet die Situation des Aktionärs/Gesellschafters und die Umstände des Unternehmens, ob und in welchem Umfang ein Darlehen als geldwerte Leistung anzusehen ist. Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zinshöhe ist unter anderem die Bonität.

  • fehlende Bonität des Darlehensnehmers
    Fehlende Bonität des Darlehensnehmers
  • unzureichende Sicherheiten
    Keine oder unzureichende Sicherheiten
  • Lange Laufzeit
    Übermässig lange Laufzeit
  • fehlende Rückzahlung
    Fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswillen oder objektive Unmöglichkeit)
  • Umwandlung des Darlehenszinses
    Umwandlung des Darlehenszinses in eine Darlehensschuld
  • null
    Kumulation von Darlehensbezügen
  • überhöhter Zinssatz
    Überhöhter Zinssatz oder ohne Zins
  • Darlehensvertrag
    Fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung, Verzinsung)

Darüber hinaus überprüft das Steueramt:

  • Die Gesamtverhältnisse: z. B. die steuerliche Gesamtsituation beim Aktionär und die Auswirkung des Darlehens darauf
  • Die Konformität mit dem statutarischen Zweck des Unternehmens: z. B. ob die Gewährung von Krediten generell erlaubt ist
  • Die Gefahr eines Klumpenrisikos durch das gewährte Darlehen

Echte Darlehen müssen bezüglich Verzinsung auf der Grundlage vom jährlichen herausgegebenen Rundschreiben von der ESTV «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen» überprüft werden. Ungenügende Zinsen auf Aktivdarlehen sowie übermässige Zinsen auf Passivdarlehen werden bei der Gesellschaft als Ertrag aufgerechnet.

Liegt ein simuliertes Aktivdarlehen vor, wird bei der Gesellschaft in diesem Umfang eine Minusreserve gebildet. Beim Ertrag erfolgt die Aufrechnung erst, wenn das betreffende Darlehen handelsrechtlich abgeschrieben wird.

Was sind die steuerlichen Folgen von geldwerten Leistungen?

Steuerfolgen bei

der Gesellschaft

dem Inhaber

Gewinnbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet werden

Einkommensbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden

Strafsteuern (kantonal unterschiedlich)

Verrechnungssteuer
(53,84% der geldwerten Leistung)*

Verrechnungssteuer
(35 % der geldwerten Leistung)

Kein MWST-Vorsteuerabzug

Bei definitiver Veranlagung:
keine Verrechnungssteuer-Rückerstattung

Verzugszins-Nachzahlung

Risiko der Einleitung eines (Nach)- und Strafverfahrens

*wenn die Verrechnungssteuer nicht vom Inhaber gezahlt wird, erfolgt die «Aufrechnung ins Hundert»

Eine wirtschaftliche finanzielle Vermischung zwischen einem Unternehmen und einem Aktionär/Gesellschafter ist nicht vollständig zu vermeiden. Dies ist auch nicht das Ziel. Es reicht aus, sich an die Fallstricke zu erinnern und über die erforderlichen Dokumente zu verfügen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Berater hinzuziehen.

Wenn Sie die Regeln kennen, ist es erheblich einfacher, sie nicht zu brechen!

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