Der Abzug von Krankheitskosten

Wegleitung zum Abzug von Krankheitskosten in der Steuererklärung

- 10 Min Lesezeit

Falls Sie über das Jahr hinweg Krankheits- und Unfall­kosten selbst übernommen haben, können Sie diese Kosten später in ihrer Steuer­erklärung abziehen. Dennoch sollten Sie einige Regeln beachten, die Sie beim Ausfüllen der Steuer­erklärung berücksichtigen müssen. Die Schweizer Steuer­regeln unterscheiden zwischen Krankheits- und Unfall­kosten sowie behinderungs­bedingten Kosten.

Krankheits- und Unfallkosten

Bei abzugsfähigen Kosten handelt es sich um Positionen, die bei Ihnen oder bei von Ihnen unterhaltenen Personen entstanden sind und nicht durch eine Versicherung (AHV, IV, Krankenkasse, Unfallversicherung, Ergänzungsleistungen, Haftpflichtversicherung usw.) gedeckt sind.

Wegleitung zum Abzug von Krankheitskosten in der SteuererklärungTipp

Um Krankheits- und Unfall­kosten abzugs­fähig zu gestalten, müssen die entsprechenden Belege (Arzt­zeugnisse und Rechnungen) der Steuer­erklärung beigefügt werden.

Ein Abzug kann geltend gemacht werden, falls ihre eigenen Abgaben für Krankheits- und Unfall­kosten auf Bundeslevel mehr als 5% des Rein­einkommens überschreiten.

Beispiel

Im Jahre 2020 belief sich Ihr Netto­einkommen auf CHF 80’000. Entsprechend werden nur Kosten abgezogen, die CHF 4’000 übersteigen. Lägen ihre tatsächlichen Krankheits­kosten bei CHF 6’000, würden Sie CHF 2’000 in der Steuer­erklärung abziehen.

Die meisten Kantone folgen diesen Kalkulationen, dennoch gibt es einige Unterschiede.

Kantonale Übersicht des Abzugs von Krankheits- und Unfallkosten in der Steuererklärung

Kantonale Übersicht des Abzugs von Krankheits- und Unfallkosten in der Steuererklärung

Kantonale Übersicht des Abzugs von Krankheits- und Unfallkosten in der Steuererklärung

Kanton Regelung
  • Zürich
  • Bern
  • Luzern
  • Uri
  • Schwyz
  • Obwalden
  • Nidwalden
  • Zug
  • Freiburg
  • Basel-Stadt
  • Schaffhausen
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Graubünden
  • Aargau
  • Thurgau
  • Tessin
  • Waadt
  • Neuenburg
  • Jura
5 % des Nettoeinkommens übersteigenden Teils. Ohne Maximum.
  • St. Gallen
  • Wallis
2 % des Nettoeinkommens übersteigenden Teils. Ohne Maximum.
  • Glarus
2 % des Nettoeinkommens übersteigenden Teils. Ohne Maximum.
  • Solothurn
5 % des Reineinkommens übersteigenden Teils. Ohne Maximum.
  • Basel-Land
Alle effektiven Kosten, ohne Selbstbehalt und ohne Maximum.
  • Genf
0.5 % des Reineinkommens übersteigenden Teils. Ohne Maximum.

Welche Krankheits­kosten­kategorien sind in der Steuer­erklärung abzugs­fähig?

Aufwendungen, die im Zusammen­hang mit der Erhaltung oder Wieder­her­stellung der körperlichen oder geistigen Gesundheit stehen, sind erstattungs­fähig. Trotzdem sollten Sie vorsichts­halber prüfen, ob ihre Ausgaben zu den abzugs­fähigen Kategorien gehören.

Welche Krankheitskostenkategorien sind in der Steuererklärung abzugsfähig

Arzt-, Spital- und Medikamenten­kosten

Gemäss dieser Kategorie können Sie sowohl Arztkosten und Medikamenten­kosten für staatlich anerkannte Ärzte als auch die Kosten für einen Natur­heil­praktiker abziehen, sofern er einen anerkannten komplementär­medizinischen Ausbildungs­abschluss nachweisen kann.

Zahnbehandlungs­kosten

Die Kosten für die Behebung von Zahn­krankheiten, Zahn­korrekturen, Dental­hygiene und Zahn­techniker sind abzugsfähig.

Dennoch sind bei Behandlungen rein kosmetischer Art die Kosten nicht abzugsfähig.

Kosten für medizinische Apparate und Hilfs­mittel

Dazu gehören die Kosten für notwendige und ärztlich verordnete Geräte wie Brillen, Kontakt­linsen, Hör­geräte, Inhalations­apparate, Prothesen.

Die Kosten für Luxusgeräte wie z. B. Luxusbrillen lassen sich nicht in Abzug bringen.

Besondere Heilmas­snahmen

In dieser Kategorie können Sie Massnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapien, Ergotherapie, Logopädie, Psycho­therapie, usw. abziehen.

Achten Sie darauf, dass die Massnahmen von einem Arzt verordnet und von diplomierten Personen durchgeführt werden müssen.

Pflege­kosten

Kosten für ambulante Pflege zu Hause sind abziehbar. Unwesentlich ist dabei, wer diese Pflegeleistungen erbringt (Krankenschwester, Spitexorganisationen, private Pflegekräfte etc.).

Nicht abziehbar ist der Anteil der Kosten, der auf die Haushaltführung bzw. Unterkunft und Verpflegung entfällt.

Bei Residenz in Alters- und Pflege­heimen werden die krankheits- bzw. behinderungs­bedingten Kosten je nach Pflege­intensität verrechnet. Dafür wird ein 12 Stufen-System vorbereitet, das sich BESA-System nennt.

Personen, die zur Pflege­stufe 1-3 gehören und geringe Hilfe benötigen, können die Kosten als Krankheits­kosten in der Steuer­erklärung abziehen.

Ab Pflege­stufe 4 (regelmässige Hilfe) gelten die Kosten für Alters- und Pflegeheime als behinderungs­bedingte Kosten (lesen Sie unten).

Kosten für Diäten oder Spezial­nahrung

Kosten für Diäten oder Spezial­nahrung – sofern ärztlich angeordnet – sind ebenso abziehbar. Beispiel­weise darf man bei Laktose und Diabetes effektive Mehr­kosten abziehen.

Zöliakiepatienten dürfen einen Pauschal­abzug von CHF 2’500 geltend machen, sofern die Krank­heit durch ein ärztliches Zeugnis attestiert wird.

Welche Krankheitskostenkategorien sind in der Steuererklärung nicht abzugsfähig?

Welche Krankheitskostenkategorien sind in der Steuererklärung nicht abzugsfähig
  • Transportkosten

  • Präventivmassnahmen

  • Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen

  • Eigene Pflegeleistungen

  • Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen

  • Schönheitsbehandlungen oder -operationen

  • Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung

Abzug von behinderungsbedingten Kosten

«Behinderungsbedingte Kosten» in der Steuererklärung unterscheiden sich von Krankheit- und Unfallkosten meistens über ihre Dauerhaftigkeit. Ist infolge einer Behinderung die Person zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen, die es kompliziert oder unmöglich gestaltet, Aktivitäten des täglichen Lebens durchzuführen, soziale Kontakte zu halten, sich zu bewegen, sich aus- oder weiterzubilden, eine Erwerbstätigkeit nachzugehen, spricht man von «behinderungsbedingten Fällen».

Im Fall der Behinderung kann eine Person beispielsweise eine Kapitalleistung für künftige behinderungsbedingte Kosten von der Versicherungsgesellschaft beziehen. Die Steuerabzüge können jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Kosten die oben genannte Entschädigungssumme übersteigen.

Welche behinderungs­bedingten Kosten sind in der Steuer­erklärung abzugs­fähig?

Assistenzkosten

Zu dieser Kategorie gehören sämtliche notwendigen Kosten für Pflege, Betreuung und Begleitung, die bei der alltäglichen Verrichtung, dem Beibehalten persönlicher Kontakte, der Aus- und Weiterbildung und sowie den notwendigen Beobachtungen entstehen.

Kosten für Haus­halt­hilfe und Kinder­betreuung

Dazu ist es nötig, einen ärztlichen Nachweis zu besitzen.

Kosten für den Aufenthalt in Tages­strukturen

Zu dieser Kategorie gehören die Kosten für den Besuch von Tages­zentren und Beschäftigungs­stätten exklusive der Aufwände für Verpflegung.

Kosten für Heim- und Entlastungs­aufenthalte

Man kann die Pflegekosten eines Alters- oder Pflegeheims abziehen, sofern die behinderte Person der Pflegestufe grösser 4 angehören.

Kosten für anerkannte heil­lpädagogische Therapien

Die Kosten für heil­pädagogische Therapien wie heil­pädagogisches Reiten, Musik­therapien, Erlernen der Blinden­schrift, Low-Vision Training für Seh­behinderte, Ablese­unterricht für Hör­behinderte oder einen Therapie­hund – sofern ärztlich verordnet – sind abzugsfähig.

Wegleitung zum Abzug von Krankheitskosten in der SteuererklärungTipp

Diese Dienst­leistungen, genau wie die in der Steuer­erklärung als Krank­heits­kosten anerkannten Leistungen, sollten nur von zugelassenen medizinischen Fach­kräften erbracht werden.

Kosten für Hilfs­mittel, Pflege­artikel und Kleider

Kosten für Anschaffung oder Miete von Hilfsmitteln wie z. B. Windeln oder Stoma-Artikeln, Anwendungs­trainings, Reparaturen und Unterhalt von Hilfs­mitteln, Installationen notwendiger Alarm­anlagen, Mehr­kosten für Spezial­anfertigungen von Kleidern oder Schuhen, die die Folgen der Behinderung zu minimieren helfen, sind abzugsfähig.

Wohnkosten

Hierzu gehören Kosten, die infolge eines behinderungsbedingten Umbaus, der Anpassung oder dem Unterhalt einer Unterkunft entstehen.

Kosten für Privat­schulen

Die Kosten, die infolge des Besuchs einer Privat­schule entstehen, werden nur dann abgezogen, falls die Zusage des kantonalen schul­psychologischen Dienstes existiert, dass eine Ausbildung eines behinderten Kindes in einer öffentlichen Schule nicht möglich ist.

Transportkosten

Unter Transportkosten versteht man die Ausgaben für öffentliche Verkehrs­mittel und Behinderten­fahr­dienste zum Arzt, zu Therapien, zu Tages­stätten und sind abzugsfähig. Man darf auch die Kilometer­entschädigung eines privaten Autos geltend machen, falls oben genannte Varianten wegen der Behinderung nicht möglich sind.

Zu dieser Kategorie gehören auch die Kosten einer Veränderung des Fahrzeugs.

  • Kosten für Freizeitfahrten sind nicht abziehbar.
  • Kosten zum Arbeitsplatz werden als Berufskosten abgezogen.

Pauschalabzüge

Anstatt die tatsächlichen Krankheits­kosten in der Steuer­erklärung zu addieren, dürfen behinderte Personen einen Pauschal­abzug gelten machen.

Krankenkosten Pauschalabzüge
  • CHF 2’500 — Bezieher einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
  • CHF 5’000 — Bezieher einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
  • CHF 7’500 — Bezieher einer Hilflosenentschädigung schweren Grades

Behinderte Personen, die zu der Gruppe der Gehörlosen oder Nieren­kranken gehören, die sich einer Dialyse unterziehen müssen, können einen Pauschal­abzug in Höhe von CHF 2’500 geltend machen.

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