- Lohnt sich ein Betreibungsverfahren?
- Voraussetzungen für eine Betreibung
- Arten des Betreibungsverfahrens
- Betreibungsverfahren: Ablauf
- Betreibungskosten
- Was benötige ich für die Einleitung der Betreibung?
- Wo finde ich das richtige Amt und die Formulare für die Betreibung?
- Wo könnten die Schwierigkeiten und Probleme liegen?
Häufig bleiben auch nach mehreren Erinnerungen und Mahnungen einige Rechnungen offen. Das dürfte auch Ihnen bekannt sein, oder? Unabhängig von seiner Grösse oder Branche trifft jedes Unternehmen irgendwann auf einen derartigen Kunden. Einfach nur abwarten ist nicht die optimale Lösung – denn letzten Endes verjähren die Forderungen sogar noch. Wenn also die milderen Massnahmen nicht helfen, kommt man um ein Betreibungsverfahren nicht herum. Bevor man eine Betreibung einleitet, sollte man zuerst gewisse Fragen abklären. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Informationen über das Betreibungsverfahren in der Schweiz zusammengestellt: Ablauf, Kosten, Vorbereitung, Einleitung und praktische Tipps.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Betreibungsverfahren bedeutet nicht zwingend, dass die Rechnung auch beglichen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende nur weitere Kosten produzieren, ist nicht gering. Deswegen lohnt es sich, zuerst gründlich zu überlegen, ob das Betreibungsverfahren Sinn macht:
- Machen Sie sich darauf gefasst, dass der Betreibungsvorgang mühsam und lang ist. Selbst wenn Sie Erfolg haben und den vollen Betrag zurückbekommen, können mehrere Monate vergehen.
- Sie müssen selbst jeden einzelnen Schritt veranlassen und beobachten – die Behörden werden nicht von selbst aktiv! Sollte der Betrag nicht allzu hoch sein, können Sie letzten Endes mehr verlieren als gewinnen – auch wenn die Schulden beglichen wurden. Denn Ihre Zeit ist wertvoll und kostet Geld!
- Spätestens wenn der Schuldner den Rechtsvorschlang erhebt, sollten Sie abwägen, ob Sie ausreichende Beweise für seine Schuld angeben können – ein mündlicher Vertrag ist nur schwer nachzuweisen. Und wer auf Stundenbasis arbeitet, hat häufig Probleme nachzuweisen, warum genau diese Anzahl an Stunden notwendig war.
- Versuchen Sie herauszufinden, ob beim Schuldner überhaupt noch etwas zu holen ist – wenn er bereits total überschuldet ist, sind Ihre Chancen eher gering und der Aufwand lohnt sich unter diesen Umständen nicht.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass man auf das Betreibungsverfahren immer verzichten sollte. Die Option, ein Betreibungsverfahren einzuleiten, hat Vorteile für den Gläubiger:
- Ein Betreibungsverfahren bereitet dem Schuldner Probleme. Die Eintragung in das Betreibungsregister ist nicht erwünscht. In diesem Fall kann selbst die Androhung des Betreibungsverfahrens ausreichen, um die Zahlung zu erreichen.
- Das Betreibungsverfahren unterbricht die Verjährungsfrist einer Forderung und verhindert, dass die Schuld nicht mit der Zeit erlischt.
- Oft ist ein Betreibungsverfahren die letzte Möglichkeit, die Schulden einzutreiben. Bei grossen Beträgen kann schon die Begleichung einer Teilschuld wichtig für den Gläubiger sein.
- Indirekt kann die Androhung des Betreibungsverfahren auch für den Schuldner vorteilhaft sein: Damit wird er gezwungen, Sanierungsmassnahmen einzuleiten und die finanzielle Lage des Unternehmens zu analysieren.
In der Schweiz wird das Betreibungsverfahren im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) definiert und beschrieben. Der Gläubiger und der Schuldner können sowohl juristische Personen als auch Privatpersonen sein – es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen. Jeder kann bei jedem die Schulden beitreiben. Die einzige Voraussetzung für eine Betreibung ist eine bestehende Schuld.
Mahnungen vor dem Betreibungsstart sind nicht verpflichtend – auch wenn häufig das Gegenteil behauptet wird. Es gibt zwar einzelne Ausnahmen (z.B. Krankenversicherung), aber in der Regel dürfen Sie ohne Vorwarnung ein Betreibungsverfahren gegenüber dem Schuldner eröffnen. Weil der Schuldner die Rechnung übersehen haben kann, empfiehlt sich jedoch die Zusendung einer Mahnung. Sollte die Rechnung über kein definitives Fälligkeitsdatum verfügen, löst eine Mahnung jedoch die Verzugszinsen aus. Lesen Sie mehr über das Thema Mahnungen in unserem Artikel «Wie schreibe ich eine Zahlungserinnerung / Mahnung?».
Grundsätzlich können Sie das Betreibungsverfahren in der Schweiz selbst einleiten – ein Anwalt wird nur im Ausnahmenfällen benötigt, z.B. wenn es sich um grosse Beträge und lange Gerichtstreitigkeiten handelt. Sonst reicht eine Auskunft beim Betreibungsamt aus, um die weiteren Schritte einzuleiten.
Es gibt zwei wichtige Arten des Betreibungsverfahren. Grundsätzlich ist der Ablauf in allen Fällen gleich. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, bei denen unterschiedliche Behörden eingebunden sind.
Betreibung auf Pfändung
Das ist die häufigste Art der Betreibung und kommt vor allem gegen nicht im Handelsregister eingetragenen natürliche Personen zum Tragen. Dabei wird in erster Linie das Einkommen des Schuldners um die benötigte Summe gepfändet. Reicht das Einkommen nicht aus, werden die Vermögenswerte des Schuldners eingezogen, um alle Schulden zu begleichen.
Betreibung auf Konkurs
Diese Art der Betreibung wird gegen im Handelsregister eingetragene Firmen und Firmenteilhaber angewendet (siehe Art. 39 SchKG), bei Letzteren auch für ihre privaten Schulden. Leistet der Schuldner keine Zahlung, kann der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen und die Schuld aus dem liquidierten Vermögen begleichen.
Die weiteren Betreibungsarten wie Betreibung auf Pfandverwertung (zur Sicherheit wird ein hinterlegtes Pfand, z. B. Grundeigentum verwertet) und Wechselbetreibung (Wechsel oder Check begleichen die Forderungsgrundlage) kommen seltener vor.
- Betreibungsbegehren Zuerst müssen Sie das Betreibungsbegehren ausfüllen und zusammen mit einem Kostenvorschuss beim zuständigen Betreibungsamt einreichen. Das zuständige Betreibungsamt befindet sich am Wohnort des Schuldners.
- Zahlungsbefehl Das Betreibungsamt erstellt den Zahlungsbefehl und sendet diesen an den Schuldner. Dabei ist der Zahlungsbefehl lediglich eine Aufforderung – der Schuldner kann diese einfach ignorieren. Der Zahlungsbefehl ist grundsätzlich eine Mahnung, die mit amtlicher Hilfe zugestellt wird. Anschliessend kann der Schuldner die offene Rechnung innerhalb von 20 Tage begleichen und damit den Betreibungsprozess abschliessen. Oder er erhebt einen Rechtsvorschlag und stoppt damit den Betreibungsvorgang. Dafür hat der Schuldner bis 10 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit.
Tipp
- Es ist möglich, lediglich einen Teil des Zahlungsbefehls anzufechten. Dies muss lediglich im Rechtsvorschlag angegeben werden.
- Der Rechtsvorschlag kann vom Schuldner jederzeit durch schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Rechtsvorschlag kann nicht erneut erhoben werden.
- RechtsöffnungsverfahrenWenn der Schuldner den Rechtsvorschlag erhebt, muss der Gläubiger diesen vor Gericht anfechten. Sollte der Gläubiger den Prozess gewinnen, gilt der Rechtsvorschlag als beseitigt. Das Betreibungsverfahren darf fortgesetzt werden.
- Fortsetzungsbegehren Frühestens nach 20 Tagen und spätestens nach einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehles kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren einleiten und das Betreibungsverfahren fortsetzen (die Dauer eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zur Aufhebung des Rechtsvorschlags wird nicht angerechnet).
- Verwertungsbegehren / Konkursbegehren Der letzte Schritt für den Gläubiger ist je nach der Art der Betreibung die Einleitung eines Verwertungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens. Alles Weitere übernehmen die zuständigen Ämter und der Gläubiger erhält den geschuldeten Betrag vollständig oder in aller Regel nur teilweise zurück.
«Der Schuldner trägt die Betreibungskosten», sagt das Gesetz (Art. 68 SchKG). Leider stimmt dieses nur dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung Erfolg hat. Bis es so weit kommt, muss der Gläubiger die Prozesskosten vorschiessen und hoffen, dass er diese wieder zurückbekommt.
Tipp
Da sollten die Betreibungskosten später (hoffentlich) zurückerstattet werden, werden sie nicht als Aufwand, sondern als Forderung gebucht.
Folgende Kosten können anfallen:
- Kosten für den Zahlungsbefehl
- Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens / Anerkennungsklage im Zivilprozess (Gerichtskosten und Parteientschädigung)
- Kosten für die Fortsetzung der Betreibung: Kosten der Pfändung, Verwertungskosten, Konkursandrohung, Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens
Die Gebühren für das Betreibungsverfahren sind für die ganze Schweiz einheitlich (ausgenommen Gerichtskosten, die kantonsabhängig sind) und in der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (GebV SchKG) geregelt. Die Höhe der Betreibungsgebühren hängt vom Forderungswert ab.
Wenn Sie sich für die Betreibung entschieden haben, sollten Sie zuerst einige Informationen abklären.
1. Information über den Schuldner oder die Schuldnerin
Wer ist der Schuldner?
Der Schuldner ist nicht immer unbedingt derjenige, mit dem Sie den VertragDer Vertrag ist ein rechtsverbindliches Abkommen zwischen mindestens zwei Parteien, das bestimmte Rechte und Pflichten festlegt. In der Schweiz gibt... Mehr abgeschlossen haben – Ihr Vertragspartner kann auch die Interessen eines Dritten vertreten. Sie benötigen den vollen Namen der Personen oder des Unternehmens. Wenn der Name seit dem Vertragsabschluss geändert wurde, müssen Sie den neuen Namen angeben. Die Information, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist wichtig, um den gültigen Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen.
Wohnsitz des Schuldners.
Diese Information ist besonders wichtig, weil das zuständige Betreibungsamt sich am Wohnort des Schuldners befindet. Als Wohnort gilt der Hauptwohnsitz in der Schweiz – keine temporäre Adresse oder ein Wochenaufenthalt. Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Zwischenzeit gewechselt hat, ist nur sein aktueller Wohnort relevant, auch wenn im VertragDer Vertrag ist ein rechtsverbindliches Abkommen zwischen mindestens zwei Parteien, das bestimmte Rechte und Pflichten festlegt. In der Schweiz gibt... Mehr oder in der Rechnung eine andere Adresse angegeben ist.
Wichtig!
Sollte der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland haben, können Sie diesen nur im Fall einer ausreichenden Verbindung zur Schweiz betreiben. Zum Beispiel:
- Der Schuldner hat ein Domizil oder eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz
- Der Schuldner hat ein Faustpfand, ein Grundpfand oder andere Vermögenswerte in der Schweiz
Sobald die Betreibung eingeleitet wurde, wird der Zahlungsbefehl von dem zuständigen Betreibungsamt ins Ausland geschickt. Sonst müssen Sie die im Heimatland des Schuldners gültigen Rechtsmittel einsetzen.
2. Information über die offene Forderung
Die Höhe des geschuldeten Betrags.
Die Forderung muss in Schweizer Franken angegeben werden. Forderungen in fremder Währung müssen umgerechnet werden.
Die Forderungsurkunde.
Das ist ein Dokument, das die Forderung begründet und die Höhe der Schuld nachweisen kann. Das kann ein VertragDer Vertrag ist ein rechtsverbindliches Abkommen zwischen mindestens zwei Parteien, das bestimmte Rechte und Pflichten festlegt. In der Schweiz gibt... Mehr, eine Rechnung oder eine Bestellung des Kunden sein.
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In der Schweiz gibt es ungefähr 400 Betreibungsämter, die sich in einem Verzeichnis befinden. Wenn Sie den Wohnsitz bzw. das Domizil des Schuldners haben, müssen Sie lediglich diese Adresse im Suchfeld eingeben. Das Betreibungsamt-Verzeichnis finden Sie hier.
Alle notwendigen Formulare finden Sie entweder direkt beim zuständigen Betreibungsamt, oder online hier.
Wichtig
Auch wenn Sie am Ende die Betreibung erfolgsreich abschliessen, müssen Sie mehrere Monate für den Betreibungsprozess einkalkulieren. Grundsätzlich ist der Zahlungsbefehl maximal 15 Monate nach der Zustellung gültig. Dies scheint sehr viel Zeit zu sein, ist aber nicht so – der Schuldner hat viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern.
Wo könnten die Schwierigkeiten und Probleme liegen?
1. Gescheiterte Zustellung
Der Schuldner muss über jede einzelne Änderung im Betreibungsprozess informiert werden. Theoretisch kann er die Zustellung nicht umgehen: Wenn die Zustellung per Post nicht funktioniert, werden Betreibungsbeamte und später die Polizei involviert.
Im realen Leben hat der Schuldner viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern:
- Der Schuldner kann umziehen, dann kann der Zahlungsbefehl oder weitere Informationen nicht zugestellt werden.
- Der Schuldner nimmt die Zustellung nicht ab oder öffnet ganz einfach die Türe nicht. Auch Betreibungsbeamte und später die Polizei, die ab und zu vorbei kommen, können an dieser Situation wenig ändern. Bis Hausdurchsuchungsbefehle ausgestellt werden, können nochmals Wochen vergehen.
Am Ende kann nur die Zustellung sogar bis einige Monate hinausgezögert werden, der Gläubiger muss immer weitere Kosten vorschiessen, ohne Erfolgsgarantie.
2. Rechtsvorschlag und seine Beseitigung
Wenn der Schuldner die Forderung nicht anerkennt, erhebt er Rechtsvorschlag. Der Gläubiger muss jetzt diesen beseitigen, wenn er die Betreibung fortsetzen will. Wenn der Gläubiger über ein kräftiges Beweismittel (Rechtsöffnungstitel) verfügt, wird der Rechtsvorschlag relativ einfach durch das Rechtöffnungsverfahren beseitigt. Dafür benötigt der Gläubiger entweder ein Dokument mit der klaren Anerkennung der Forderung bzw. Zahlungspflicht durch den Schuldner (provisorische Rechtsöffnung) oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil (definitive Rechtsöffnung).
Wichtig
Nicht jedes Dokument gilt als Schuldanerkennung, auch wenn diese vom Schuldner unterschrieben wurde. Z. B. ein Lieferschein ist keine Schuldanerkennung, weil dieser nur die Warenannahme bestätigt. Abstrakte Schuldanerkennung genügt auch nicht, wenn aus Ihr kein Forderungsbetrag und keine Fälligkeit klar hervorgeht.
Darüber hinaus kann der Schuldner Einwendungen und Einreden erbringen. Wenn der Gläubiger über ein vollstreckbares Gerichtsurteil verfügt, muss der Schuldner einen durch Urkunden begründeten Beweis vorlegen (z.B. wenn die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, d.h. wenn der Gläubiger «nur» eine unterschriebene Schuldanerkennung hat, muss der Schuldner seine Einwendung nur glaubhaft machen und nicht durch Urkunden beweisen. Zum Beispiel kann der Schuldner glaubhaft zeigen, dass die Gegenleistung gar nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde. Daraufhin muss der Gläubiger beweisen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat – die Beweislast liegt im vollen Umfang beim Gläubiger.
Wenn der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel verfügt oder wenn das Gericht die Rechtsöffnung nicht bewilligt hat, weil der Schuldner seine Einwendung glaubhaft gemacht hat, bleibt für den Gläubiger nur der Zivilprozess offen (Anerkennungsklage), welcher viel teurer und mühsamer ist und Monate dauern kann.
Was muss man beim Zivilprozess (Anerkennungsklage) beachten?
- Der Gläubiger kann den Prozess einleiten, nur wenn die Frist für das Fortsetzungsbegehren noch nicht abgelaufen ist. Also, nicht später als nach einem Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.
- Mit dem Start des Zivilprozesses werden die Betreibungsfristen gestoppt.
- Meist ist der Gerichts- und Betreibungsort derselbe. Das ist aber nicht zwingend: Der Schuldner und der Gläubiger können sich auf einen anderen Ort einigen (Gerichtsstandsvereinbarung).
- Die Kosten der Klage sind keine Betreibungskosten, weshalb sie nicht in der laufenden Betreibung gefordert werden können. Im schlimmsten Fall muss der Gläubiger diese Kosten separat fordern bzw. einen weiteren Betreibungsprozess einleiten.
- Wenn Sie die Betreibung zurückziehen, wird die Anerkennungsklage nicht automatisch gestoppt.
Nach dem Gerichtsentscheid hat der Schuldner 20 Tage Zeit, um diese Entscheidung anzufechten (Aberkennungsklage). Dieser Prozess stellt das Gegenteil von der Anerkennungsklage dar, muss also diesmal vom Schuldner eingeleitet werden. Die Beweislast liegt jetzt beim Schuldner.
3. Konkurseröffnung
Wenn der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen konnte, die Betreibung fortsetzt und die Forderung immer noch offenbleibt, kann er nun das Konkursverfahren einleiten. Aber zuerst muss das Betreibungsamt die Konkursandrohung senden – unmittelbar nach dem Fortsetzungsbegehren. Die Konkursandrohung muss analog zu dem Zahlungsbefehl zugestellt werden und enthält nochmals eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 20 Tagen. Danach kann der Gläubiger das Konkursbegehren einleiten, welches wiederum noch zugestellt werden muss. Danach setzt das Gericht den Termin der Konkursverhandlung. Spätestens zu diesem Termin muss der Schulder die Forderung begleichen, ansonsten gelten die Verhandlungen unwiderruflich als gescheitert und es erfolgt die Konkurseröffnung. Oft nehmen Gläubiger an diesem Termin nicht mehr teil.
Und jedoch ist das Konkursverfahren auch für Gläubiger mit hohen Risiken verbunden:
- Der Gläubiger muss die Kosten für Konkursverfahren vorschiessen – oft liegt der Betrag bei etwa 2000 Franken.
- Der Gläubiger muss das Konkursbegehren bis spätestens 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls einleiten (die Zeit des Gerichtsprozesses für die Rechtsvorschlagsbeseitigung ist ausgeschlossen). Wenn diese Frist nicht eingehalten wurde, muss der Gläubiger die ganze Betreibung neu beginnen. Mit allen damit verbundenen Kosten.
- Der Gläubiger kann das Konkursbegehren zurückziehen. Dies hat 2 Folgen:
- Er bekommt den Grossteil seines Kostenvorschusses zurück, aber nicht 100%.
- Er kann erst nach einem Monat ein neues Konkursbegehren stellen.
Die Praxis zeigt, dass Gläubiger in dieser Prozessstufe kauf den geschuldeten Betrag in vollem Umfang zurück bekommen, im Gegenteil. Oft muss sich Gläubiger damit begnügen, wenn er die ganzen Betreibungskosten plus einen Teil der Forderung erhält. Insbesondere, wenn die Anzahl der Gläubiger gross ist. Bei einer Konkurseröffnung gegen den Schuldner werden die restlichen Assets der Firma verwertet. Oft sind diese klein oder gar nichtig, und somit gehen die Gläubiger leer aus.
Untenstehende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen des Betreibungsprozesses mit potentiellen Kosten und Fristen.
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Guten Tag. Ich habe im Februar 2020 meinen Arbeitsplatz gekündigt. Bis jetzt habe ich den Restlohn nicht bekommen. Kann ich als Privatperson meinen Ex-Arbeitgeber dafür betreiben? Oder ist es schon zu spät?
Guten Tag. Danke für Ihre Frage. Nein, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen verjähren erst nach 5 Jahren. Deshalb dürfen Sie selbstverständlich ein Betreibungsverfahren einleiten. Wie Sie bereits dem Artikel entnehmen können, darf in der Schweiz jeder jeden betreiben. Beachten Sie nur, dass Sie einen Kostenvorschuss leisten müssen, den Sie nur im Erfolgsfall zurückerhalten. Deswegen würde ich empfehlen, zuerst herauszufinden, ob Ihr Ex-Arbeitgeber noch aktiv ist. Sonst verlieren Sie auch noch die Betreibungskosten.